Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

OLG Hamburg zu Affiliate-Auftritt: Subjektiver Online-Produktvergleich ist keine unerlaubte Testwerbung

29.07.2020, 10:47 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Julius Ulrich
OLG Hamburg zu Affiliate-Auftritt: Subjektiver Online-Produktvergleich ist keine unerlaubte Testwerbung

Im Internet erwartet den Kunden ein riesiges Angebot, eine konkrete Kaufentscheidung fällt oftmals schwer. Aus diesem Grund besuchen viele Verbraucher Produktvergleichsseiten, um das für sie beste Angebot zu finden. Problematisch werden Testberichte und Produktvergleiche aber, wenn sie - als objektiver redaktioneller Inhalte getarnt - Schleichwerbung enthalten. Dass Produktvergleichsberichte mit enthaltenen Affiliate-Links nicht zwangsweise unzulässige getarnte Werbung enthalten, hat das OLG Hamburg in einem Urteil vom 16.04.2020 (Az.: 15 U 124/19) für den Fall eines redaktionell gestalteten Online-Produktvergleichs entschieden.

I. Der Sachverhalt

Die Beklagte, eine Matratzen-Verkäuferin, führte nach Meinung des Klägers eine Affiliate-Partnerschaft mit einem Dritten. Dieser Dritte erstelle auf seiner Website Produktvergleiche mit primär redaktionellem Schwerpunkt, in denen er eigens ausgewählte Matratzenanbieter auswählte und deren Produkte nach eigens ausgewählten Kriterien dem Leser vorstellte. Teilweise setzte der Dritte auf seiner Webseite dabei angeblich Affiliate-Links auf die externen Produktseiten der Anbieter.

Die Klägerin war der Ansicht, der Dritte unterhalte eine Affiliate-Partnerschaft mit der Beklagten. Der Dritte erwecke bei dem Produktvergleich den Eindruck, objektiv und neutrale Testberichte zu verfassen. In Wirklichkeit handle es sich bei dem Beitrag jedoch um Werbung für die Beklagte und um subjektive Testberichte.

Dies sei als irreführende Werbung mit Testergebnissen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG irreführend und im Übrigen auch als verbotene Verschleierung des kommerziellen Zwecks der Berichte nach § 5a Abs. 6 UWG unlauter. Beides sei der Beklagten als durch die Werbung Begünstigter zuzurechnen.

Die Klägerin macht einen Unterlassungsanspruch geltend. Damit hatte sie in der 1. Instanz vor dem Landgericht Erfolg, woraufhin die Beklagte in Berufung ging.

Banner Unlimited Paket

II. Die Entscheidung

Das OLG Hamburg die Entscheidung des Landgerichts mit Urteil vom 16.04.2020 (Az.:15 U 124/19) auf und wies die Klage ab.

Der streitgegenständliche Internetauftritt erwecke nicht den Eindruck, sich auf einen objektiven Test zu beziehen. Es seien lediglich verschiedene Merkmale der Produkte aufgezählt und miteinander verglichen worden. Auch die Seite selbst gebe an keiner Stelle an, der Produktvergleich sei auf Grundlage eines objektiven Tests erfolgt.

Weil der Vergleich an keiner Stelle den Anschein von Neutralität oder Vollständigkeit erwecke, sondern der Leser vielmehr eindeutig erkennen könne, dass Vergleichsprodukte und Kriterien subjektiv vom Tester ausgewählt worden seien, gehen die Annahme einer irreführenden Werbung mit Testergebnissen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG fehl.

Es sei von der Meinungsfreiheit gedeckt, beliebige, auch wertende Inhalte im Internet zu veröffentlichen, sofern die Subjektivität erkennbar sei und der Berichterstattende nicht bewusst den Anschein erwecke, ein unabhängiger, kompetenter Tester zu sein.

Das OLG lehnte auch den Vorwurf der Schleichwerbung nach § 5a Abs. 6 UWG ab. Die Darlegungslast liege dabei bei der Klägerin. Dieser sei die Klägerin mit der Aussage, die Website setze laut ihrer AGB Affiliate-Links ein, für den konkreten Fall aber nicht ausreichend nachgekommen.

Vielmehr ergebe sich, dass der Betreiber der Seite im streitgegenständlichen Produktvergleich keine Werbung habe schalten, sondern lediglich einen lesenswerten Artikel anbieten wollen. Dies gehe auch aus der AGB-Klausel „Affiliate Links“ des Dritten hervor. Darin heißt es: „Außerdem arbeitet unsere Redaktion komplett unabhängig. Unsere Redakteure wissen beim Schreiben der Beiträge nicht, ob irgendwann Affiliate-Links im Beitrag gesetzt werden. ...“.

III. Fazit

In seinem Urteil vom 16.04.2020 hat das OLG Hamburg im Sinne der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) entschieden. Es sei nicht nur erlaubt, eigene Produktvergleiche oder Tests auf einer Website zu publizieren, sondern auch diese wertend und nach eigenen Kriterien zu formulieren.

Überschritten sei die Grenze der Lauterkeit erst dann, wenn der Berichterstatter den Anschein erwecke, ein unabhängiger, kompetenter Produkttester zu sein und mithin seinem Vergleich eine objektive Qualität beimesse.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Praxisratgeber Affiliate Marketing: Rechtliche Hürden meistern und durchstarten!
(21.03.2024, 15:35 Uhr)
Praxisratgeber Affiliate Marketing: Rechtliche Hürden meistern und durchstarten!
Neu für Mandanten: Mustervertrag für die Affiliate-Kooperation
(17.05.2023, 10:28 Uhr)
Neu für Mandanten: Mustervertrag für die Affiliate-Kooperation
BGH: Amazon haftet nicht für Content auf Internetseiten seiner Affiliate-Partner
(26.01.2023, 11:11 Uhr)
BGH: Amazon haftet nicht für Content auf Internetseiten seiner Affiliate-Partner
OLG Köln: Amazon als Anbieter des Werbepartnerprogramms haftet nicht für Verstöße Dritter, wenn…
(12.04.2022, 14:25 Uhr)
OLG Köln: Amazon als Anbieter des Werbepartnerprogramms haftet nicht für Verstöße Dritter, wenn…
Affiliate-Webseiten von Kleinunternehmern: Was tun mit den Mehrwertsteuer-Hinweisen?
(08.10.2020, 11:11 Uhr)
Affiliate-Webseiten von Kleinunternehmern: Was tun mit den Mehrwertsteuer-Hinweisen?
Frage des Tages: (Wie) müssen Affiliate-Links gekennzeichnet werden?
(18.08.2020, 10:28 Uhr)
Frage des Tages: (Wie) müssen Affiliate-Links gekennzeichnet werden?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei