Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

OLG Hamburg: Der Grundpreis muss nicht in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angegeben werden, aber …

12.01.2021, 16:24 Uhr | Lesezeit: 4 min
OLG Hamburg: Der Grundpreis muss nicht in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angegeben werden, aber …

Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "BGH: Grundpreis muss auf einen Blick mit Gesamtpreis der Ware wahrgenommen werden können" veröffentlicht.

Die Preisangabenverordnung (PAngV) stellt Online-Händler immer wieder vor Herausforderungen. Die Grundpreisangabe ist schon seit Jahren ein beliebter Punkt in wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Das Gesetz fordert eine „unmittelbare“ Nähe des Grundpreises zur Gesamtpreisangabe. Das OLG Hamburg musste sich mit dieser europarechtswidrigen Forderung im Gesetzestext zu § 2 Abs. 1 PAngV beschäftigen. Lesen Sie hier mehr über die Entscheidung des OLG Hamburg.

Zum Sachverhalt

Ein Online-Händler bot Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel über die Plattform Google Shopping an. Hierbei handelte es sich um grundpreispflichtige Produkte. Bei diesen Produkten müssen nicht nur der Gesamtpreis, sondern auch der Preis je Mengeneinheit (= Grundpreis) gemäß § 2 Abs. 1 PAngV angegeben werden. Dies gilt für alle Produkte, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche zu einem festen Preis angeboten bzw. beworben werden.

Ein Wettbewerbsverband ging gegen den Online-Händler aufgrund der angeblich nicht korrekt angegebenen Grundpreisangaben vor. Der Wettbewerbsverband argumentierte, dass es an der unmittelbaren Nähe zwischen Grund- und Gesamtpreis gefehlt habe.

Das Landgericht verpflichtete den Online-Händler in erster Instanz im Juli 2019 dazu, Preiswerbungen zu unterlassen, „für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Gesamtpreis jeweils unmissverständlich, klar erkennbar (in unmittelbarer Nähe) und gut lesbar angegeben werde.“.

Gegen das Erfordernis der unmittelbaren Nähe im Zusammenhang mit der Grundpreisangabe wandte sich der Online-Händler mit seiner Berufung vor dem OLG Hamburg.

Lesetipp: Wenn Sie mehr zum Thema Grundpreis und Preisangabenverordnung erfahren wollen, dürfen wir Ihnen unseren umfangreichen Online-Beitrag zur PAngV als Lektüre empfehlen!

Banner Premium Paket

Das Urteil des OLG Hamburg

Die Berufung des Online-Händlers hatte Erfolg. Eine unmittelbare Nähe zwischen Grundpreis und Gesamtpreis ist nach Ansicht des OLG Hamburg nicht erforderlich (Urteil vom 25.6.2020, Az.: 3 U 184/19).

Das OLG Hamburg führte aus, dass § 2 Abs. 1 PangV zwar die Händler verpflichte, neben dem Gesamtpreis in unmittelbarer Nähe den Preis je Mengeneinheit (= Grundpreis) anzugeben. Das Kriterium der unmittelbaren Nähe müsse jedoch unionsrechtskonform ausgelegt werden.

Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 98/6/EG lege fest, dass der Gesamt- und der Grundpreis nur unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein müssen. Eine unmittelbare Nähe wird in der europäischen Richtlinie allerdings nicht vorgeschrieben. Strengere Anforderungen der nationalen Gesetzgeber sind in diesem Falle der Umsetzung der europäischen Richtlinienvorgabe auch nicht gestattet (s. Art. 3 Abs. 5 RL 2005/29/EG a. F.), es handelt sich daher um eine überschießende Umsetzung des deutschen Gesetzgebers, welche nicht durch die zugrunde liegende Richtlinie gerechtfertigt ist.

Nach Ansicht der Hamburger Richter reiche es daher aus, dass der Gesamt- und der Grundpreis nur unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein müssen. Eine unmittelbare Nähe zwischen den Kennzeichnungen für den Grundpreis und den Gesamtpreis ist folglich nicht erforderlich. Diese Nähe kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein, bspw. wenn der Grundpreis ansonsten nicht aus dem Angebot klar erkennbar hervorgeht.

Auch das LG Hamburg und das LG Oldenburg vertreten die Ansicht, dass das Erfordernis der „unmittelbaren Nähe“ im Rahmen der Grundpreisangabe nicht notwendig ist

Das LG Hamburg (Urt. v. 20.08.2019, Az. 406 HKO 106/19) stellte fest, dass bei europarechtskonformer Auslegung des § 2 Abs. 1 PAngV abweichend von dessen Wortlaut eine Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises nicht erforderlich sei.

Vielmehr sei § 2 Abs. 1 PAngV europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass es ausreicht, wenn der Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben wird, auch wenn dies nicht in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises erfolgt.

Auch das LG Oldenburg (Urt. v. 18.04.2019, Az. 15 O 494/19) nahm diese Rechtsposition ein.

Die Oldenburger Richter stellten fest, dass wenn ein Grundpreis anzugeben ist, dieser nicht in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis dargestellt werden muss, sondern die Kriterien „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ hinsichtlich des Grundpreises erfüllt sein müssen.

Fazit

Das Urteil des OLG Hamburg geht davon aus, dass die Vorschrift zur Grundpreisangabe in § 2 Abs. 1 PangV europarechtskonform ausgelegt werden muss, weshalb das Erfordernis der „unmittelbaren Nähe“ bei der Grundpreisangabe nicht gefordert werden kann.

Aber Achtung: Die Rechtsprechung des OLG Hamburg darf nicht dahingehend missverstanden werden, dass der Grundpreis irgendwo platziert werden kann. Vielmehr ist dieser noch immer zumindest in der Nähe zum Gesamtpreis zu platzieren (so dass dieser „auf einen Blick“ mit dem Gesamtpreis erfasst werden kann). Wie weit entfernt der Grundpreis platziert werden darf, werden die Gerichte in weiteren Entscheidungen klarstellen müssen.

Außerdem: Da der Grundpreis bereits bei jeder Werbung unter Nennung des Gesamtpreises zu nennen ist, bedeutet dies, dass auch weiterhin der Grundpreis in sog. Cross-Selling-Angeboten, Werbebannern, Suchtrefferlisten, Kategorieauflistungen, etc. zu nennen ist, sofern neben dem grundpreispflichtigen Artikel auch der Gesamtpreis der Ware genannt wird!

Noch kein Mandant und Interesse an unseren sicheren Rechtstexten für den Verkauf Ihrer Waren im Online-Handel? Gerne, buchen Sie einfach eines der Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei (bereits ab mtl. nur 5,90 € erhältlich).

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Ratenzahlung im Online-Handel – Was ist aus rechtlicher Sicht zu beachten?
(02.04.2024, 16:40 Uhr)
Ratenzahlung im Online-Handel – Was ist aus rechtlicher Sicht zu beachten?
OLG Celle: Mindermengenzuschläge sind nicht in den Gesamtpreis einzurechnen
(12.03.2024, 07:36 Uhr)
OLG Celle: Mindermengenzuschläge sind nicht in den Gesamtpreis einzurechnen
Pflichten bei Preisermäßigungen im Online-Handel nach PAngV
(23.02.2024, 15:43 Uhr)
Pflichten bei Preisermäßigungen im Online-Handel nach PAngV
OLG Nürnberg gibt wichtige Hinweise zur Werbung mit Streichpreisen
(21.02.2024, 07:54 Uhr)
OLG Nürnberg gibt wichtige Hinweise zur Werbung mit Streichpreisen
LG Hannover: Mindermengenzuschlag in Gesamtpreis einzuberechnen
(06.02.2024, 17:33 Uhr)
LG Hannover: Mindermengenzuschlag in Gesamtpreis einzuberechnen
Frage des Tages: Müssen Grundpreise an Weihnachtsmarkt-Ständen angegeben werden?
(13.11.2023, 12:33 Uhr)
Frage des Tages: Müssen Grundpreise an Weihnachtsmarkt-Ständen angegeben werden?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei