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von RA Arndt Joachim Nagel

Rechtliche Anforderungen bei Angeboten für nicht verfügbare Artikel (Update)

News vom 18.05.2021, 13:40 Uhr | 4 Kommentare 

Wer als Online-Händler im elektronischen Geschäftsverkehr Waren auch gegenüber Verbrauchern anbietet, muss u. a. Angaben zur Lieferzeit machen. Dies mag bei vorrätigen Waren in der Regel kein Problem darstellen. Was aber gilt für den Fall, dass der beworbene Artikel dauerhaft oder vorübergehend nicht mehr lieferbar ist? Auch in solchen Fällen kann der Händler ein wirtschaftliches Interesse an der Bewerbung entsprechender Artikel haben, etwa damit er über einschlägige Suchmaschinen im Internet besser gefunden wird. Die IT-Recht Kanzlei beschäftigt sich im nachfolgenden Beitrag mit der rechtlichen Zulässigkeit solcher Angebote und bietet Lösungsansätze für die Praxis an.

Rechtlicher Hintergrund

Gemäß Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGB hat der Unternehmer den Verbraucher über den Termin zu informieren hat, bis zu dem er die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss. Danach muss der Unternehmer den Verbraucher über Dauer, Beginn und Ablauf der Lieferfrist informieren, innerhalb welcher der Verbraucher in jedem Fall mit dem Zugang der Ware rechnen kann. Einschränkende Zusätze bei der Lieferzeit wie etwa „voraussichtlich“ oder „in der Regel“ sind in rechtlicher Hinsicht kritisch, da dies einen unzulässigen Änderungsvorbehalt darstellen könnte. Der Verbraucher muss bereits anhand der im Internet veröffentlichten Informationen in die Lage versetzt werden, sich das Ende der Lieferfrist auszurechnen.

Die Angabe der Lieferzeit mag bei vorrätigen Waren in der Regel kein Problem darstellen. Was aber gilt für den Fall, dass der beworbene Artikel dauerhaft oder vorübergehend nicht mehr lieferbar ist? Insoweit muss aus rechtlicher Sicht danach differenziert werden, ob der beworbene Artikel dauerhaft oder nur vorübergehend nicht mehr lieferbar ist.

Rechtslage bei dauerhaft nicht mehr lieferbaren Artikeln

Auch bei Artikeln, die überhaupt nicht mehr lieferbar sind, auf dem Markt also dauerhaft nicht mehr verfügbar sind, kann der Händler ein wirtschaftliches Interesse an der Bewerbung entsprechender Artikel haben, etwa damit er über einschlägige Suchmaschinen im Internet besser gefunden wird. Allerdings ist bei der Bewerbung solcher Artikel Vorsicht geboten. Denn für den objektiven Betrachter darf nicht der Eindruck entstehen, der beworbene Artikel sei noch verfügbar und könne von dem anbietenden Händler noch geliefert werden. Hierdurch würde der Händler in unlauterer Weise über die Warenverfügbarkeit täuschen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.08.2015, 4 U 69/15).

Insoweit würde es nicht ausreichen, wenn der Händler einfach die Schaltfläche zur Einleitung des Bestellprozesses deaktiviert, damit der Artikel nicht mehr in den virtuellen Warenkorb gelegt und online bestellt werden kann. Vielmehr muss der Händler in solchen Fällen sowohl in technischer Hinsicht die Möglichkeit einer Bestellung unterbinden, als auch ausdrücklich und transparent darauf hinweisen, dass der betreffende Artikel nicht mehr lieferbar ist (vgl. hier).

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Rechtslage bei vorübergehend nicht mehr lieferbaren Artikeln

Anders stellt sich die Rechtslage bei Angeboten von Artikeln dar, die nur vorübergehend nicht lieferbar sind, zu einem späteren Zeitpunkt aber wieder lieferbar sein werden. Insoweit spricht zunächst nichts dagegen, dass der Händler solche Artikel auch weiterhin anbietet, wenn er eine spätere Lieferung sicherstellen kann. Allerdings weiß der Händler in solchen Fällen häufig nicht genau, wann sein Lieferant ihn wieder mit entsprechenden Artikeln beliefern wird. Folglich kann er die Verbraucher häufig nicht über die konkrete Lieferzeit informieren. Dies wäre aber erforderlich, wenn sich der Händler nicht dem Vorwurf unzureichender Verbraucherinformationen aussetzen möchte.

So hatte etwa das LG München I entschieden, dass die bloße Angabe „Artikel bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ihr Exemplar!“ in einem Online-Angebot gemäß Art. 246a §1 Abs.1 S.1 Nr.7 EGBGB, § 312a BGB rechtlich unzulässig, da zu unbestimmt ist (vgl. hier).

Entsprechendes dürfte für den Fall gelten, dass der Händler lediglich über die Lieferzeit ab Erhalt der neuen Lieferung von seinem Lieferanten informiert. Denn für den Verbraucher ist nicht ersichtlich, wann der Händler wieder mit der betreffenden Ware beliefert wird, so dass er sich seine „Wartezeit“ anhand der Angabe des Händlers nicht konkret ausrechnen kann.

Lösungsansätze bei vorrübergehend nicht mehr lieferbaren Artikeln

Für die Bewerbung vorrübergehend nicht mehr lieferbarer Artikel bieten sich aus unserer Sicht zwei praxistaugliche Lösungen an:

Lösungsansatz 1: Angabe einer konkreten (unter Umständen auch längeren) Lieferzeit

Kann der Händler den Zeitpunkt seiner eigenen Belieferung einigermaßen zuverlässig vorhersagen, etwa weil sich sein Lieferant erfahrungsgemäß an Lieferzusagen und vereinbarte Lieferfristen hält, könnte er den später wieder verfügbaren Artikel auch schon zu einem früheren Zeitpunkt anbieten, wobei er dann eine entsprechend längere Lieferzeit angeben müsste. Dabei müsste der Händler zum einen die Dauer bis zu seiner eigenen Belieferung und zum anderen die Versanddauer an den Kunden berücksichtigen.

Dies kann dann unter Umständen zu einer längeren Lieferzeit führen.

Beispiel:

"Artikel derzeit nicht lieferbar. Lieferzeit bis zu 4 Wochen."

Oder

"Artikel derzeit nicht auf Lager. Lieferzeit bis zu 4 Wochen."

Problem 1: Wenn der Händler eine konkrete Aussage zur Lieferzeit macht, muss er sich grundsätzlich auch daran messen lassen und innerhalb der angegeben Frist liefern. Sollte dies etwa aufgrund von Lieferverzögerungen seitens des Lieferanten nicht gelingen, könnte sich der Händler ggf. Schadensersatzansprüchen seiner Kunden ausgesetzt sehen. Dieses unternehmerische Risiko sollte der Händler also einkalkulieren, wenn er vorübergehend nicht verfügbare Artikel dennoch anbieten möchte.

Problem 2: Nach § 308 Nr. 1 BGB sind Bestimmungen in AGB unwirksam, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Erbringung einer Leistung vorbehält. Dies kann auch für Fälle gelten, in denen der Händler sich eine unangemessen lange Lieferzeit vorbehält, selbst wenn er diese konkret benennt. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art der zu erbringenden Leistung und die Verkehrsanschauung. Bei der Abwägung sind die Interessen beider Parteien zu berücksichtigen. So kann für eine Einbauküche die Angabe einer Lieferzeit von 4 Wochen zulässig, die Angabe einer Lieferzeit von 6 Wochen aber schon unzulässig sein (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 87, 315). Gerade bei Artikeln, die nicht erst gesondert für den Kunden hergestellt werden müssen, dürfte daher die Angabe einer zu langen Lieferzeit unzulässig sein.

Lösungsansatz 2: Entgegennahme unverbindlicher „Vorbestellungen“

Kann der Händler den Zeitpunkt seiner eigenen Belieferung nicht zuverlässig vorhersagen oder ist ihm das unternehmerische Risiko eines Verzögerungsschadens bei Angabe einer unzutreffenden Lieferzeit zu groß, kann er den Verkauf entsprechender Artikel vorübergehend einstellen und stattdessen insoweit die Möglichkeit unverbindlicher „Vorbestellungen“ anbieten. Hierzu könnte der Händler darauf hinweisen, dass der betreffende Artikel vorübergehend nicht lieferbar ist, der Kunde jedoch die Möglichkeit hat, sich vom Händler nach Eintragung in einer Kontaktliste etwa per Email oder postalisch informieren zu lassen, sobald der betreffende Artikel wieder verfügbar und bestellbar ist. Die technische Bestellmöglichkeit für betreffende Artikel muss für den Zeitraum bis zur jeweiligen Verfügbarkeit unterbunden werden.

Beispiel:

"Dieser Artikel ist leider vorübergehend nicht lieferbar. Gerne können wir Sie per Email informieren, sobald der betreffende Artikel bei uns wieder verfügbar und bestellbar ist. Wenn Sie dies wünschen, übermitteln Sie uns bitte per Email oder über unser elektronisches Kontaktformular Ihre Email-Adresse mit dem Hinweis, dass wir Sie entsprechend informieren sollen. Wenn Sie uns in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten übermitteln, verarbeiten wir diese ausschließlich zum Zweck der vorgenannten Information. Sie können einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu dem vorgenannten Zweck jederzeit widersprechen. Nähere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten in unserem Unternehmen sowie zu Ihren Rechten als Betroffener können Sie unserer Datenschutzerklärung entnehmen."

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Arndt Joachim Nagel Autor:
Arndt Joachim Nagel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Besucherkommentare

Vorbestellungen bei eBay per Sofort-Kauf anbieten. Was beachten?

09.07.2021, 20:38 Uhr

Kommentar von Nina

Ich würde gerne Waren zur Vorbestellung bei eBay per Sofort-Kauf anbieten. Da die Lieferanten häufig nicht ausreichend Ware liefern, könnte es sein, dass ich nicht alle Vorbestellungen bedienen...

Dipl. Ing.

04.07.2021, 07:18 Uhr

Kommentar von Frank Hohmann

Wie sieht es dann bei Vorbestellung mit gleichzeitiger Vorkasse aus?

Vorbestellung

21.06.2021, 16:01 Uhr

Kommentar von Markus

Also ich würde das gerne bei mir im Shop machen. Das der Kunde verbindlich bestellt, es ist gesichert das die Ware auch geliefert wird da es sich um Import handelt. WIe bildet man das rechtlich in...

Vorbestellungen

11.03.2021, 10:44 Uhr

Kommentar von Martin Antrag

Hallo, ich würde gerne in meinem Shop Vorbestellungen anbieten wo ich aber nicht vorher weiß ob ich die umsetzten kann. Es müssten zb. 20 Bestellungen für ein Produkt reinkommen. Ab dann würde es...

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