Aufgepasst beim Anbieten von Vorkasse: Änderung bei Überweisungen

Im Oktober 2025 treten wichtige Änderungen bei Überweisungen in Kraft. Händler, die hier nicht aufpassen, könnten Vorkassezahler durch Warnmeldungen verprellen.
Inhaltsverzeichnis
Worum geht es heute?
Wenngleich Sofortzahlungsarten wie Paypal oder Amazon Pay der guten, alten Vorkasseüberweisung inzwischen deutlich den Zahlarten-Rang abgelaufen haben dürften: Gerade bei älteren Kunden ist die Zahlung per Überweisung nach wie vor sehr beliebt.
Auch viele Online-Händler setzen nach wie vor auf die Bezahlung per Vorkasse durch Banküberweisung.
Nicht zuletzt deswegen, weil diese Zahlungsart sehr niederschwellig ist, durch die immer weiter verbreite Echtzeit-Überweisungsmöglichkeit kaum noch zeitliche Nachteile bietet und am wenigsten Gebühren verursachen dürfte.
Ein Umstand, von der beide Seiten profitieren können. In vielen Fällen gewährten Onlinehändler Skonti, zahlt der Kunde vorab per Überweisung.
Zum 09.10.2025 kommt es jedoch zu bedeutenden Änderungen im Zahlungsverkehr per Überweisung.
Das sollten Händler, die eine Bezahlung per Überweisung anbieten, auf dem Schirm haben. Andernfalls könnten Zahlende durch ab diesem Stichtag durch Warnmeldungen ihrer Banken abgeschreckt werden und es dadurch zu Zahlungsverzögerungen bzw. gar dem Abbruch bzw. Widerruf des Kaufs kommen.
Korrekte Angabe des Kontoinhabers wird wichtig
Kern der Änderungen zum 09.10.2025 ist, dass die Banken bei der Erteilung eines Überweisungsauftrags künftig aufgrund einer neuen, gesetzlichen Verpflichtung genau prüfen müssen, ob der dabei angegebene Kontoinhaber mit dem tatsächlichen Kontoinhaber (der anhand der genutzten IBAN ja feststeht) identisch ist.
Hintergrund des Ganzen ist, dass die Zahl von Betrugsfällen und Fehlern bei Überweisungen reduziert werden soll.
Derzeit kommt es nicht selten vor, dass gerade Senioren am Telefon von Betrügern dazu gedrängt werden, per Überweisung hohe Summen an diese zu transferieren, wobei als begünstigter Kontoinhaber dann natürlich nicht der Betrüger selbst anzugeben ist, sondern eine vermeintlich vertrauenswürdige Stelle, wie etwa ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft.
Solange die IBAN korrekt ist, gehen solchen Überweisungen an die Betrüger zumeist problemlos durch, auch wenn sich der angegebene Kontoinhaber deutlich vom wahren Kontoinhaber unterscheidet.
Daneben passieren auch ohne böse Absichten immer wieder Fehler bei Überweisungen.
Zwar beinhaltet die IBAN eine Prüfsumme, so dass Zahlendreher oder Vertipper bei der IBAN meist deshalb auffallen und die angegebene IBAN als falsch abgelehnt wird.
Aufgrund der immer mehr verbreiteten Echtzeitüberweisung sind mögliche Fehler in der Praxis meist gar nicht mehr korrigierbar, da dem falschen Empfänger dann der Betrag bereits gutgeschrieben wurde und der Überweisungsauftrag nicht mehr zurückgehalten werden kann, auch wenn der Überweisende den Fehler noch zeitnah bemerken sollte.
Um solche Fehlüberweisungen künftig möglichst weitgehend auszuschließen, kommt nun ab dem 09.10.2025 die Überprüfung ins Spiel, ob der angegebene Kontoinhaber mit dem wahren Inhaber der IBAN übereinstimmt.
Künftig muss die Bank also prüfen, ob die bei der Überweisung genutzten Daten übereinstimmen, die verwendete IBAN als zum angegebenen Kontoinhaber passt.
Dieser „Verification of Payee“ (VoP) genannte Prozess ist ein Teil der EU-Verordnung 2024/886 über Sofortzahlungen (Instant Payments) und verpflichtet alle in Europa sitzenden Banken, die SEPA-Überweisungen anbieten.
Hauptzweck von VoP ist dabei die Erhöhung der Sicherheit des Zahlungsverkehrs.
Warum betrifft mich das als Online-Händler?
„Doch wo ist nun das Problem, das betrifft doch nur die Banken?“ werden sich viele Online-Händler fragen. Das wäre allerdings zu kurz gedacht.
Wenn bei einer Vorkasseüberweisung ab dem 09.10.2025 der vom Händler in seinen Zahlungsdaten genannte Kontoinhaber nicht mit dem tatsächlichen Kontoinhaber übereinstimmt, wird die Bank des Kunden diesem vor Ausführung der Überweisung eine deutliche Warnmeldung ausspielen.
Dies dürfte dann nicht nur zu Rückfragen bzw. Supportaufwand führen, sondern könnte Käufer sogar zum Abbruch der Zahlung bzw. des Kaufs, etwa durch Widerruf, bewegen.
Dies nicht zuletzt wegen eines Vertrauensverlustes, etwa dahingehend, es können sich um einen Fake-Shop handeln und das Geld in Wirklichkeit ganz woanders hin abfließen.
Denn: Die Vorkasseüberweisung ist auch ohne diese Warnmeldung häufig mit dem „Stigma“ einer Gefahr des Totalverlustes behaftet in Zeiten eines bei anderen Zahlungsmitteln standardmäßig mit angebotenen Käuferschutzes, wie etwa bei Zahlung via Paypal oder Klarna.
Das VoP-Verfahren wird künftig nahezu jeden Kunden, der per Überweisung bezahlt, betreffen. Egal ob Privatperson oder Firma, egal ob Zahlung innerhalb Deutschlands oder zwischen verschiedenen EU-Ländern, solange es sich um eine SEPA-Überweisung handelt.
Ebenso egal ist, ob es sich um eine normale Überweisung oder um eine Echtzeitüberweisung handelt.
Noch für Ausführung der beauftragten Überweisung prüft die Bank binnen weniger Sekunden im Hintergrund, ob die Angaben zum Begünstigten mit dem tatsächlichen Kontoinhaber „matchen“.
Warnmeldung droht Kunden abzuschrecken
Stimmen die Daten nicht überein, erfolgt noch vor Ausführung der Überweisung eine Warnung des Zahlungswilligen.
Dabei sind mehrere Szenarien im Sinne eines Ampelsystems definiert: „Match“ (=grün), „Close-Match“ (=gelb) und „No-Match“ (=rot).
Die Meyer Verlagsgesellschaft mbH nutzt für Vorkassezahler verschiedene Zahlungsinfos.
Dabei werden die Bankdaten für die Vornahme der Vorkasseüberweisung in Form von Kontoinhaber, IBAN, BIC sowie Bankname mitgeteilt.
Im Checkout wird als Kontoinhaber die Meyer Verlagsgesellschaft mbH angegeben. In der Bestelleingangsbestätigungs-Email hat der Praktikant versehentlich „Mair Verlagsgesellschaft mbH“ als Zahlungsempfänger hinterlegt. In der Rubrik „Zahlungsarten“ auf der Webseite hat der ehemalige Praktikant als Kontoinhaber bei den Bankdaten sogar nur den Namen der Geschäftsführerin „Renate Krüger“ hinterlegt.
Nutzt der Kunde die Daten aus dem Checkout, passt alles: Er bekommt eine „grüne Ampel“ und keine Warnmeldung.
Verwendet er dagegen die Daten aus der Bestelleingangsbestätigungs-Email, wird er eine gelbe Ampel sehen und er wird darauf hingewiesen, dass keine vollständige Übereinstimmung vorliegt. Zudem sollte ihm dann der korrekte Name des Kontoinhabers von der Bank angezeigt werden.
Übernimmt der Kunde die Daten aus der Rubrik „Zahlungsarten“, wird die Ampel rot zeigen und eine Warnung erscheinen, dass keinerlei Übereinstimmung vorliegt. Hier wird der richtige Kontoinhaber nicht von der Bank angezeigt.
Online-Händler sollten daher unbedingt dafür Sorge tragen, dass spätestens bis Anfang Oktober die Zahlungsdaten, die dem Kunden bei einer Vorkasseüberweisung an die Hand gegeben werden korrekt, aktuell und vor allem einheitlich sind.
Hierbei sollten Händler vor allem auf geänderte Firmen(Namen) achten, insbesondere nach Umfirmierungen oder einer Heirat. Auch der Rechtsformzusatz spielt eine wichtige Rolle: Wurde aus der GbR eine KG, dann muss auch dies korrigiert werden.
Wichtig: Maßgeblich ist immer der bei der kontoführenden Bank hinterlegte Name des Kontoinhabers.
Eventuell ist dieser dort auch veraltet und damit falsch hinterlegt. Dann heißt es, die Daten zunächst bei der Bank zu aktualisieren und danach in den Zahlungsinformationen.
Ferner ist an „vergessene“ weitere Informationsquellen bezüglich der Bankdaten zu denken, etwa in bestimmten Email-Vorlagen oder versteckten Rubriken auf der Webseite.
Auch kleine Schreibfehler / Vertipper können hier schon eine große Wirkung haben.
Fazit
Die gesetzlichen Änderungen in Sachen VoP betreffen mittelbar auch Anbieter im Ecommerce, sofern diese die Banküberweisung als Zahlungsmethode anbieten.
Es gilt, bei den Bankdaten, die dem Kunden an die Hand gegeben werden, akribisch darauf zu achten, dass diese korrekt, aktuell und einheitlich gehalten sind.
Gibt es beim dort angegebenen Kontoinhaber auch nur geringe Abweichungen (etwa Schreibweise oder Abkürzungen) vom tatsächlichen, bei der begünstigten Bank hinterlegten Kontoinhaber, dürften Zahlungswillige ab dem 09.10.2025 eine Warnmeldung erhalten, dass es beim Kontoinhaber Unstimmigkeiten gibt.
Dies erschüttert nicht nur das Vertrauen der Kunden, sondern dürfte zu Zahlungsverzögerungen ebenso wie zu Kaufabbrüchen führen.
Im Zweifel sollten Sie daher entsprechende Informationen einmal auf Richtigkeit und Aktualität hin überprüfen und ggf. korrigieren. Dabei sollte an verschiedene Datenquellen gedacht werden (etwa Webseite, Emails, Rechnungen, Lieferscheine etc.).
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