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Muster-Schreiben für Verkäufer bei versehentlicher Zu-viel-Lieferung an den Käufer

23.07.2021, 07:52 Uhr | Lesezeit: 5 min
Muster-Schreiben für Verkäufer bei versehentlicher Zu-viel-Lieferung an den Käufer

In der Praxis eines Online-Händlers kann es immer mal vorkommen, dass man dem Kunden im Zusammenhang mit der Abwicklung eines im Fernabsatz geschlossenen Kaufvertrages versehentlich mehr Waren zusendet, als nach dem Inhalt des Kaufvertrages geschuldet. Wie soll sich der Händler in einem solchen Fall zweckmäßigerweise verhalten? Kann er die zu viel gelieferte Ware überhaupt ohne weiteres zurückfordern und was ist dabei ggf. zu beachten? Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten für solche Fälle ab sofort ein Muster zur Verfügung, welches Händler für ihre Korrespondenz mit dem Kunden verwenden können.

Für wen ist das Muster bestimmt?

Das Muster ist für Online-Händler bestimmt, die einem Kunden im Zusammenhang mit der Abwicklung eines im Fernabsatz geschlossenen Kaufvertrages versehentlich mehr Waren zugesendet haben, als nach dem Inhalt des Kaufvertrages geschuldet. Dabei berücksichtigt das Muster sowohl den Fall, dass der Händler die Herausgabe der Ware fordert (1. Alternative), als auch den Fall, dass der Händler dem Kunden alternativ zur Herausgabe den Verkauf der zu viel gelieferten Waren anbietet (2. Alternative).

Sofern es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt, ist die zweite Alternative erneut als Fernabsatzvertrag zu qualifizieren, mit der Folge, dass der Händler den Kunden im Zusammenhang mit dem Verkaufsangebot ggf. erneut über das gesetzliche Widerrufsrecht informieren muss. Dem entsprechend muss dem Angebot des Händlers in solchen Fällen ggf. erneut eine Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsformular beigefügt sein.

Herausgabe sollte ebenfalls gefordert werden

Für den Fall einer Zu-viel-Lieferung sollte der Händler in jedem Fall (auch) die Herausgabe der zu viel gelieferten Waren fordern, da der Kunde das erneute Kaufangebot ablehnen könnte, sofern der Händler ein solches überhaupt unterbreiten möchte. Dies ist ferner zweckmäßig, damit der Händler dem Verdacht entgegenwirken kann, er hätte dem Kunden bewusst zu viel geliefert, um diesem ggf. mehr als ursprünglich vereinbart verkaufen zu können. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher, könnte in diesem Fall der Tatbestand einer unbestellten Leistung im Sinne des § 241a BGB erfüllt sein, mit der Folge, dass der Händler hinsichtlich der zu viel gelieferten Ware keine Ansprüche gegen den Kunden hätte.

Gemäß § 241a Abs. 1 BGB wird durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat. Gesetzliche Ansprüche des Unternehmers sind jedoch gemäß § 241a Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. Daher sollte in dem Schreiben an den Verbraucher auch auf den Umstand hingewiesen werden, dass die Leistung nicht für Ihn bestimmt war.

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