Zweifel an WEEE-Registrierung Ihrer Elektrogeräte? Lieferantenbestätigung einholen!

Zweifel an WEEE-Registrierung Ihrer Elektrogeräte?  Lieferantenbestätigung einholen!
29.05.2024 | Lesezeit: 4 min

In Deutschland müssen sich Hersteller von Elektrogeräten bei der Stiftung EAR registrieren, bevor ihre Produkte auf den Markt gelangen. Online-Händler riskieren Abmahnungen oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, wenn sie nicht registrierte Geräte vertreiben. Wir stellen unseren Mandanten ein Muster zur Verfügung, mittels dessen eine Bestätigung des Lieferanten für eine eigene Registrierung bzw. die Registrierung eines Vorlieferanten in der Lieferkette eingeholt werden kann.

Worum geht es?

Wer in Deutschland Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringen möchte, muss sich zuvor bei der Stiftung EAR unter der Marke des Geräts und in der zutreffenden Geräteart registrieren lassen.

Aber auch Onlinehändler (als bloße Vertreiber) müssen darauf achten, dass sie nur Geräte von ordnungsgemäß registrierten Herstellern anbieten.

Verstöße gegen das ElektroG kommen sehr häufig vor

Gerade bloßen Vertreibern ist es häufig nicht bewusst, dass für die Zulässigkeit des Anbietens und Verkaufens von Elektro- oder Elektronikgeräten eine ordnungsgemäße Registrierung des Herstellers bei der Stiftung EAR vorliegen muss.

Vertreibt der Onlinehändler zumindest in fahrlässiger Weise Elektro- oder Elektronikgeräte von nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern, handelt er wettbewerbs- und ordnungswidrig.

Er wird vom Gesetz dann letztlich wie ein nicht korrekt registrierter Hersteller behandelt.

In der Folge sind auch bloße Vertreiber immer wieder das Ziel von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und Ordnungswidrigkeitensverfahren. Es drohen hohe Abmahnkosten und Bußgelder.

Bestätigung durch Lieferanten sinnvoll

Für Onlinehändler, die Elektro- und/oder Elektronikgeräte vertreiben, ist es daher sinnvoll, sich in Bezug auf Elektro- und/ oder Elektronikgeräte von sämtlichen Lieferanten solcher Geräte vor einem Anbieten der Geräte bzw. bereits im Vorfeld einer Bestellung solcher eine Bestätigung einzuholen, dass eine ordnungsgemäße Registrierung für die gelieferten bzw. zu liefernden Geräte bei der Stiftung EAR besteht.

Anhand der Bestätigung ist es für den Händler dann zudem im öffentlich zugänglichen Verzeichnis z.B. anhand der WEEE-Registrierungsnummer überprüfbar, ob eine entsprechende Registrierung gegeben ist.

Muster der IT-Recht Kanzlei

Wir stellen unseren Mandanten das nachfolgende Muster zur Verfügung, mittels dessen eine Bestätigung des Lieferanten für eine eigene Registrierung bzw. die Registrierung eines Vorlieferanten in der Lieferkette eingeholt werden kann:

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Wie komme ich an die Bestätigung?

Zunächst sollten Sie als Händler einmal identifizieren, welche der von Ihnen vertriebenen Produkte als Elektro- bzw. Elektronikgerät im Sinne des ElektroG einzustufen sein könnten.

Danach sollten Sie eine Liste erstellen, von welchem Lieferanten bzw. Hersteller die betroffenen Produkte bezogen wurden bzw. werden.

In der Folge schreiben Sie dann den jeweiligen Lieferanten bzw. Hersteller mit dem folgenden Anschreiben an und fügen das Muster der Registrierungsbestätigung an:

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Alarmglocken an bei unkooperativen Lieferanten

Reagiert der Lieferant nicht auf die Bitte nach einer entsprechenden Bestätigung, sollten Onlinehändler hellhörig werden. Ggf. hat der Lieferant es dann versäumt, sich bei der Stiftung EAR registrieren zu lassen.

Dies wäre dann ein Fehler, für den letztlich auch der Onlinehändler einzustehen hätte.

Eigene Recherchen im Verzeichnis der Stiftung EAR immer empfehlenswert

Vertreibern ist immer auch zu raten, selbst einen Blick in das öffentlich zugängliche Verzeichnis der registrierten Hersteller auf der Webseite der Stiftung EAR zu werfen.

Das Verzeichnis ist unter diesem Link zugänglich.

Dort kann anhand diverser Parameter nach dem Vorliegen einer Registrierung gesucht werden (z.B. anhand der WEEE-Registrierungsnummer oder des Namens des Herstellers).

Onlinehändler sollten sich anhand dieses Verzeichnisses überzeugen, dass für die angebotenen Elektro- und/oder Elektronikgeräte unter der entsprechenden Geräteart und Marke eine entsprechende Registrierung vorliegt und dies auch dokumentieren.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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