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Nun auch das LG Düsseldorf: Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform bedürfen der Grundpreisangabe

24.03.2020, 22:33 Uhr | Lesezeit: 5 min
Nun auch das LG Düsseldorf: Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform bedürfen der Grundpreisangabe

Die Preisangabenverordnung: Leitfaden für Online-Händler Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Die Preisangabenverordnung: Leitfaden für Online-Händler" veröffentlicht.

Eine Pflicht zur Angabe von Grundpreisen besteht, wenn das konkrete Produkt nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten oder beworben wird. Während der BGH die Angabe von Grundpreisen bei Kaffeekapseln bestätigt hat, sind sich die Instanzgerichte nicht einig, ob auch bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform der Grundpreis anzugeben ist. In diesem Zusammenhang hat sich nun auch das Landgericht Düsseldorf positioniert. Wie das Gericht entschieden hat, lesen Sie in unserem neuesten Beitrag.

Was ist geschehen?

Ein Online-Händler verkaufte über seine Internetpräsenz Nahrungsergänzungsmittel an Endverbraucher. Im Warenangebot befanden sich auch einige in Kapselform angebotene Nahrungsergänzungsmittel. Einige dieser Produkte wurden lediglich unter Angabe eines Gesamtpreises angeboten.

Die Angabe eines Grundpreises erfolgte in diesen Angeboten nicht. Ein Wettbewerbsverein mahnte den Online-Händler wegen fehlender Grundpreisangaben ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Da sich der Händler nicht entsprechend unterwarf, erhob der Wettbewerbsverein Klage beim LG Düsseldorf.

Problem: Grundpreise bei Produkten in Kapselform?

In Bezug auf Kaffeekapseln hat der BGH (Urt. v. 28.03.2019, Az. I ZR 85/15) bereits entschieden, dass in Angeboten und in der Werbung von/für Kaffeekapseln stets der Grundpreis des enthaltenen Kaffeepulvers anzugeben ist. Im Hinblick auf Nahrungsergänzungsmittel haben sich Gerichte sowohl für als auch gegen die Pflicht zur Angabe von Grundpreisen ausgesprochen.

So sieht das OLG Celle (Urt. v. 09.07.2019, Az. 13 U 31/19) beim Anbieten bzw. Bewerben von Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform keine Pflicht zur Grundpreisangabe. Dies folge daraus, dass die Kapseln nach der Verkehrsanschauung normalerweise in Stückzahlen vertrieben werden und daher weder eine Gewichtsangabe, noch eine Grundpreisangabe notwendig sei.

Dem gegenüber bejahte das OLG Düsseldorf (Urteil vom 08.06.2017, Az. 15 U 68/16) die Pflicht zur Angabe von Grundpreisen bei Nahrungsergänzungsmitteln, die in Kapselform angeboten werden.

Sofern eine spezialgesetzliche Pflicht zur Angabe der Nettofüllmenge nach Volumen oder Gewicht (wie für Nahrungsergänzungsmittel nach der LMIV) bestehe, folge daraus immer, dass das jeweilige Produkt auch nach Volumen oder Gewicht im Sinne des § 2 PAngV angeboten werde und damit grundpreispflichtig sei.

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Entscheidung des LG Düsseldorf

Das LG Düsseldorf (Urt. v. 22.11.2019, Az. 38 O 110/19) hat sich der oben angesprochenen Ansicht des OLG Düsseldorf angeschlossen.

Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV hat derjenige, der Verbrauchern gewerbsmäßig Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Gesamtpreis den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) anzugeben, sofern nicht der Grundpreis mit dem Gesamtpreis identisch ist (§ 2 Abs. 1 S. 3 PAngV) .

Nach Ansicht des LG Düsseldorf sei die Voraussetzung, dass die Ware nach Gewicht bzw. Volumen angeboten wird auch bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform erfüllt. Grund: Dieses Merkmal sei dann zu bejahen, sobald Angaben zur Füllmenge der in einer Verkaufseinheit angebotenen Ware vorgeschrieben sind. Ob dieser Kennzeichnungspflicht entsprochen und beispielsweise statt der Füllmenge die Stückzahl der in der Verkaufseinheit verpackten Waren genannt wird, sei unerheblich.

Der Online-Händler hatte bei streitgegenständlichen Nahrungsergänzungsmitteln Füllmengen angegeben. Entscheidend sei jedoch vielmehr gewesen, dass eine solche Angabe verpflichtend war. Bei vorverpackten Lebensmitteln, wozu die Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform zählten, müsse gemäß Art. 12 Abs. 2, 9 Abs. 1 lit. e) Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) die Nettofüllmenge des Lebensmittels angegeben werden.

Die vorgenannte Pflicht zur Angabe der Nettofüllmenge sei auch nicht gemäß Art. 23 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang IX Nr. 1 lit. c) LMIV entfallen. Nach dieser Vorschrift ist die Angabe der Nettofüllmenge bei solchen Lebensmitteln nicht verpflichtend, die normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, sofern die Stückzahl von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen oder anderenfalls in der Kennzeichnung angegeben ist.

Ob Lebensmittel "normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht" werden, beurteile sich dabei nach der Verkehrsauffassung aus Sicht eines verständigen Durchschnittsverbrauchers. Das Gericht nannte z.B. Eier und Backwaren als Beispiele für „normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr“ gebrachte Produkte. Umfasst seien also solche Produkte, bei denen aus Sicht der Verbraucher das Stück eine "natürliche" Mengeneinheit bilde. Auf Nahrungsergänzungsmittel treffe dies jedoch nicht zu, da es für Nahrungsergänzungsmittel keine natürlichen Mengeneinheiten gebe. Vielmehr würden sie in unterschiedlicher Form hergestellt und vertrieben.

Da bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform Angaben zur Füllmenge der in einer Verkaufseinheit angebotenen Ware vorgeschrieben sind, sei auch das Merkmal, dass die Ware nach Gewicht bzw. Volumen angeboten wird, erfüllt. Damit lägen die Voraussetzungen für eine Pflicht zur Angabe von Grundpreisen vor, so das LG Düsseldorf.

Fazit

Nach dem OLG Düsseldorf (Urt. v. 15.8.2019, Az. 15 U 55/19) hat nun auch das LG Düsseldorf die Pflicht zur Angabe von Grundpreisen bejaht. Dieser Ansicht gegenüber steht das Urteil des OLG Celle (Urt. v. 09.07.2019, Az. 13 U 31/19), welches eine solche Pflicht verneinte.

Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung des OLG Celle haben wir jedoch schon unsere Bedenken zum Ausdruck gebracht und betont, dass die Entscheidung des OLG Celle mit Vorsicht zu genießen ist.

Zwar liegt (noch) kein höchstrichterliches Urteil zur Frage der Grundpreisangepflicht für Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform vor. Die IT-Recht Kanzlei hält die Argumentation des LG Düsseldorf bzw. OLG Düsseldorf für überzeugender. Auch in unserem früheren Beitrag Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform müssen mit einem Grundpreis versehen werden haben wir diese rechtliche Einschätzung bereits vertreten gehabt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© strichfiguren.de - Fotolia.com

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