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Jugendschutz auf dem Vormarsch: Regulierung des Vertriebs von „Legal Highs“

14.07.2016, 14:43 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Anna Bosch
Jugendschutz auf dem Vormarsch: Regulierung des Vertriebs von „Legal Highs“

Viele Rauschmittel unterfallen in Deutschland dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und sind daher verboten. Online sind allerdings einige Substanzen erhältlich, die zwar „high“ machen, jedoch nicht dem BtMG unterfallen. Altersverifikationsmechanismen sind nicht in allen Online-Shops vorhanden, sodass auch Minderjährige die „Legal Highs“ erwerben können und gesundheitlich besonders gefährdet sind. Die wachsende Kritik daran hat jüngst die Bundesregierung auf den Plan gerufen, die die Schaffung eines neuen Gesetzes erwägt. Dieser Beitrag beleuchtet die geplanten Neuerungen.

1. Worum geht es?

Die sog. „Legal Highs“ werden oft als „Kräutermischungen“ oder „Badesalze“ vertrieben, haben oft aber verheerende Wirkung. Nach Angaben des Bundeskriminalamts ist es bereits zu Todesfällen aufgrund des Konsums der legalen Rauschmittel gekommen. Strafbar nach dem BtMG sind die „Legal Highs“ schon dem Namen nach jedoch nicht. Nach einer Entscheidung des EuGH vom 10.7.2016 – Az. verbundene Rechtssachen C-358/13 und 181/14 - zu synthetisch hergestellten cannabinoiden Kräutermischungen, sind Strafen auch nicht nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) möglich, da die berauschenden Kräutermischungen keine Arzneimittel darstellen. Somit besteht eine Schutzlücke, insbesondere für Jugendliche, die online bisweilen ohne Altersüberprüfung an die psychoaktiven Substanzen gelangen können. Die Bundesregierung hat im Mai 2016 daher einen Gesetzentwurf zur „Bekämpfung und Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe“ (NpSG) vorgelegt, der dem Bundesrat als „besonders eilbedürftig“ zur Stellungnahme zugeleitet wurde.

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2. Was plant der die Bundesregierung konkret?

Die rasante Verbreitung der neuen Rauschmittel soll möglichst umfassend eingedämmt werden – die Bundesregierung will dazu verwaltungsrechtlich, aber auch strafrechtlich ansetzen. Aus Sicht der Bundesregierung stellt das Auftreten und die Verbreitung immer neuer chemischer Varianten bekannter Betäubungsmittel und psychoaktiver Stoffe (neue psychoaktive Stoffe – NPS) eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar, die bekämpft werden soll. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung (Drs. 18/8579) vom 30.5.2016 sieht daher ein großflächiges Erwerbs-, Besitz- und Handelsverbot vor. Zudem soll die Weitergabe von neuen psychoaktiven Stoffen – umgangssprachlich Legal Highs genannt – unter Strafe gestellt werden. Erstmals bezieht sich das Verbot auf ganze Stoffgruppen, um der Verbreitung immer neuer Varianten bekannter Betäubungsmittel und psychoaktiver Stoffe entgegenzuwirken.

„Ziel des Entwurfs ist es, die Gesundheit der Bevölkerung und des Einzelnen, insbesondere von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, vor den häufig unkalkulierbaren und schwerwiegenden Gefahren, die mit dem Konsum von NPS verbunden sind, zu schützen.“

3. Einschätzung von Experten zum Gesetzentwurf

Am 6.7.2016 fand eine Expertenanhörung zum Gesetzentwurf im Gesundheitsausschuss des Bundestages statt, an der u.a. der Bund Deutscher Kriminalbeamter, die Deutsche Gesellschaft für Suchtforschung und Suchttherapie e.V., die Bundesärztekammer und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen teilnahmen. Die Gesundheits- und Sicherheitsexperten unterstützten den Gesetzesentwurf überwiegend, da das Risiko für gefährliche Überdosierungen steige. Nach Angaben der Bundespsychotherapeutenkammer beispielsweise beinhalteten NPS synthetische Cannabinoide, Phenylethylamine oder Cathinone. Die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht registriere seit Jahren eine Zunahme dieser Stoffe. Bis Ende 2015 seien laut Mitteilung auf der Homepage des deutschen Bundestages 560 NPS ermittelt worden, wobei die chemische Grundstruktur immer so geändert werde, dass die neuen Präparate keinen gesetzlichen Regelungen unterlägen, obwohl die psychoaktive Wirkung bestehen bleibe. Eine Umgehung der Strafvorschriften finde somit in wachsender Anzahl statt. Auch ein Jurist sprach sich im Rahmen der Anhörung für den Gesetzesentwurf aus: er sei sinnvoll und verfassungsrechtlich unbedenklich.

4. Fazit

Laut Bundesregierung werde im Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) ein verwaltungsrechtliches Verbot des Umgangs mit NPS und eine Strafbewehrung des „Handeltreibens mit NPS, des Inverkehrbringens, Verabreichens sowie des Herstellens und des Verbringens von NPS in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Zweck des Inverkehrbringens“ geregelt. Zwar hat der Bundesrat noch Änderungswünsche (etwa dass der Strafrahmen am Betäubungsmittelgesetz und nicht am Arzneimittelgesetz angelehnt werden sollte), gleichwohl ist ein Zustandekommen des Gesetzes in nicht allzu ferner Zukunft wahrscheinlich, auch da der Gesetzesentwurf in der Expertenrunde auf überwiegend positive Resonanz gestoßen ist.

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