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Spielzeug

LG Düsseldorf: "Frei von Phthalaten" als Werbung mit Selbstverständlichkeiten

LG Düsseldorf: "Frei von Phthalaten" als Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Wer mit „frei von“-Hinweisen wirbt, bewegt sich lauterkeitsrechtlich schnell im Grenzbereich: Das LG Düsseldorf sah bereits 2013 in der Aussage „frei von Phthalaten“ eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

Vorab: Aktuelle Rechtslage und Einordnung (Stand 2026)

Die Entscheidung des LG Düsseldorf vom 26.02.2013 (Az. 34 O 18/13) zur Werbung mit dem Hinweis „frei von Phthalaten“ ist weiterhin heranziehbar, ihre Reichweite jedoch begrenzt, da es sich um einen im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Beschluss ohne schriftliche Entscheidungsgründe handelt.

Inhaltlich betrifft sie die Fallgruppe der Werbung mit Selbstverständlichkeiten: Nach § 5 UWG kann auch eine objektiv zutreffende Angabe unlauter sein, wenn sie lediglich die Einhaltung ohnehin geltender rechtlicher Anforderungen als besonderen Vorteil darstellt und dadurch geeignet ist, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.

Den sachlichen Hintergrund bilden insbesondere unionsrechtliche Stoffbeschränkungen, etwa nach der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XVII (Einträge 51/52, zuletzt erweitert durch VO (EU) 2018/2005), sowie – im Spielzeugbereich – die Richtlinie 2009/48/EG (ab 01.08.2030 ersetzt durch VO (EU) 2025/2509). „Frei von“-Hinweise sind daher rechtlich riskant und können im konkreten Fall als irreführend einzustufen sein, wenn sie ein vollständiges Fehlen eines Stoffes suggerieren, obwohl lediglich gesetzliche Verbote oder Grenzwerte eingehalten werden.

Hinweis zur Aktualität: Der nachfolgende Beitrag gibt den Inhalt nun in seiner ursprünglichen Fassung wieder (Stand 2013).

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Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens vor dem LG Düsseldorf war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dem Antragsgegner sollte unter Androhung von Ordnungsmitteln bis zu 250.000 EUR untersagt werden, von ihm vertriebenes Kinderspielzeug mit der Werbeaussage „frei von Phthalaten“ zu bewerben.

Die Antragstellerseite sah hierin eine unlautere geschäftliche Handlung, da der Hinweis nach ihrer Auffassung lediglich die Einhaltung ohnehin bestehender gesetzlicher Anforderungen hervorhob und dadurch beim Verbraucher einen unzutreffenden Eindruck besonderer Produktvorteile hervorrief.

Entscheidung des LG Düsseldorf

Das LG Düsseldorf qualifizierte die beanstandete Werbung als irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG a.F. und gab dem Verfügungsantrag statt. Nach Auffassung des Gerichts lag eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten vor.

Maßgeblich war, dass Kinderspielzeug nach den einschlägigen stoffrechtlichen Vorgaben grundsätzlich keine verbotenen Phthalate enthalten darf. Wird eine solche gesetzlich geforderte Eigenschaft werblich besonders herausgestellt, entsteht aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise der Eindruck eines zusätzlichen Qualitäts- oder Sicherheitsvorsprungs. Tatsächlich handelt es sich jedoch lediglich um die Einhaltung zwingender rechtlicher Mindestanforderungen, die für sämtliche Marktteilnehmer gleichermaßen gelten.

Der Hinweis „frei von Phthalaten“ suggeriere daher einen Wettbewerbsvorteil, der in Wahrheit nicht existiere. Die Werbung sei geeignet, Verbraucher zu der Annahme zu verleiten, das beworbene Produkt hebe sich in relevanter Weise von Konkurrenzprodukten ab, obwohl alle rechtmäßig angebotenen Spielwaren denselben gesetzlichen Beschränkungen unterliegen.

Fazit

Die Entscheidung verdeutlicht erneut die lauterkeitsrechtlichen Grenzen bei der Bewerbung gesetzlicher Standards. Werbeaussagen, die lediglich die Einhaltung zwingender Vorschriften hervorheben, können als Werbung mit Selbstverständlichkeiten unzulässig sein, wenn sie beim Verbraucher den Eindruck eines besonderen Mehrwerts erwecken.

In eine ähnliche Richtung weist auch eine Entscheidung des LG Frankfurt am Main (Beschl. v. 08.11.2012, Az. 2-03 O 205/12). Danach ist ein Hinweis unzulässig, wenn er eine gesetzlich geschuldete Produkteigenschaft als vermeintlichen Wettbewerbsvorteil erscheinen lässt und dadurch die geschäftliche Entscheidung der Verbraucher beeinflussen kann. Der Werbende verschafft sich in einem solchen Fall einen ungerechtfertigten Vorsprung gegenüber Mitbewerbern und handelt irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG a.F.

Für die Praxis bedeutet dies: „Frei von“- oder „ohne“-Hinweise sind nicht per se verboten, müssen jedoch sorgfältig geprüft werden. Wird lediglich die Einhaltung rechtlicher Mindeststandards kommuniziert, besteht ein erhebliches Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Beanstandung.

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von Mag.iur. Johannes Well

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