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KI-Kennzeichnungspflicht

KI-Hinweis mit Nebenwirkung: Wann Händler wirklich kennzeichnen müssen

KI-Hinweis mit Nebenwirkung: Wann Händler wirklich kennzeichnen müssen

KI-Hinweise können laut einer aktuellen Studie die Kaufbereitschaft senken. Umso wichtiger ist es für Händler zu wissen, wann sie KI-Bilder kennzeichnen müssen und wann nicht.

Um welche Studie geht es?

Prof. Dr. Fabian Lang von der Hochschule Hannover und Lukas Ting, Unternehmensentwickler bei Romneys, haben in einem Experiment mit 163 Personen untersucht, wie Verbraucher auf KI-generierte Produktbilder und entsprechende KI-Hinweise reagieren.

Dafür zeigten sie Bilder von Kaffee, Schokolade, einer Jacke und einem Rucksack. Ein Teil der Bilder war herkömmlich erstellt, ein anderer Teil KI-generiert. Zusätzlich wurde die Hälfte der Bilder mit dem Hinweis „KI-generiert“ versehen – unabhängig davon, wie das jeweilige Bild tatsächlich entstanden war.

So konnten die Forscher getrennt untersuchen, welchen Einfluss die KI-Erstellung selbst und welchen die Kennzeichnung auf die Wahrnehmung der Produkte hatte.

Das Ergebnis:

Ob ein Bild tatsächlich KI-generiert war, hatte keinen erkennbar negativen Einfluss auf die Einstellung zum Produkt. Bei der Kaufabsicht schnitten die KI-Bilder sogar leicht besser ab.

Ganz anders der Hinweis „KI-generiert“: Sobald er eingeblendet wurde, sanken sowohl die Bewertung des Produkts als auch die Kaufabsicht – selbst bei Bildern, die tatsächlich herkömmlich erstellt worden waren.

Nach Angaben von Lang und Ting zeigte sich der von ihnen beobachtete Effekt unabhängig von Alter, Geschlecht und KI-Kompetenz der Teilnehmer. Auch zwischen eher genussorientierten und eher nützlichen Produkten bestanden insoweit keine Unterschiede.

Über die bislang unveröffentlichte Untersuchung berichten die Autoren vorab bei t3n. Die vollständige Studie soll Anfang September 2026 erscheinen.

Der Befund steht nicht allein. Eine 2026 im „British Food Journal“ veröffentlichte Studie zum Einsatz von KI-generierten Bildern im Food-Marketing kam in drei szenariobasierten Experimenten ebenfalls zu dem Ergebnis, dass ein KI-Hinweis die Kaufabsicht deutlich senken kann.

Als mögliche Erklärung nennen die Autoren unter anderem, dass KI-Bilder mit weniger Aufwand bei der Erstellung und geringerer Authentizität verbunden wurden. Beides wirkte sich auch negativ auf den erwarteten Geschmack der dargestellten Speisen aus.

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Wann muss überhaupt gekennzeichnet werden?

Nicht jedes Bild, bei dessen Erstellung KI eingesetzt wurde, muss auch gekennzeichnet werden. Dafür müssen vielmehr die Voraussetzungen der KI-Verordnung erfüllt sein.

Für Bilder ist vor allem Art. 50 Abs. 4 KI-VO relevant. Danach müssen Betreiber offenlegen, wenn sie mit einem KI-System Bild-, Audio- oder Videoinhalte erzeugen oder manipulieren, die als Deepfake einzustufen sind (Art. 50 Abs. 4 KI-VO; Leitlinien, Rn. 112 ff.).

Ein Deepfake liegt nach Art. 3 Nr. 60 KI-VO vor, wenn ein KI-generierter oder KI-manipulierter Bild-, Audio- oder Videoinhalt existierenden Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen kann (Art. 3 Nr. 60 KI-VO; Leitlinien, Rn. 113 ff.).

Händler müssen nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO daher nur dann kennzeichnen, wenn sie für den betreffenden KI-Einsatz selbst als Betreiber verantwortlich sind und das konkrete Bild als Deepfake einzustufen ist.

Ein typischer Fall kann etwa vorliegen, wenn ein real vertriebenes Produkt vollständig oder wesentlich mithilfe von KI erzeugt oder verändert dargestellt wird und das Bild wie eine echte Produktaufnahme wirkt.

Wann keine Kennzeichnung erforderlich ist

Umgekehrt gibt es im Online-Handel mehrere typische Fälle, in denen trotz KI-Einsatz regelmäßig keine Offenlegung nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO erforderlich ist.

1. Offensichtlich künstliche Darstellungen

So ist eine Kennzeichnung etwa regelmäßig nicht erforderlich, wenn die Darstellung erkennbar gezeichnet, stilisiert oder offensichtlich unrealistisch ist und deshalb nicht für eine echte Aufnahme gehalten werden kann.

Typische Beispiele sind Illustrationen, Comics oder erkennbare Fantasiewelten (Art. 3 Nr. 60 KI-VO; Leitlinien, Rn. 113 ff.).

2. Reale Produkte vor KI-generiertem Hintergrund

Auch ein fotorealistischer KI-Hintergrund führt nicht automatisch zu einer Kennzeichnungspflicht. Nach den Leitlinien der EU-Kommission ist ein reales Produkt vor einem KI-generierten Hintergrund oder in einer KI-generierten Umgebung regelmäßig kein Deepfake, solange die Werbung nicht über die tatsächliche Darstellung, Eigenschaften oder Verwendung des Produkts täuscht (Leitlinien, Rn. 116).

Ein real fotografierter Gartenzwerg kann daher grundsätzlich auch vor einem fotorealistischen KI-Garten gezeigt werden, ohne dass allein deshalb eine Kennzeichnung erforderlich wird.

Kritischer wird es, wenn die KI-Darstellung die Aussage über das Produkt selbst beeinflusst und etwa Eigenschaften, Größenverhältnisse oder Einsatzmöglichkeiten suggeriert, die tatsächlich nicht bestehen. In solchen Fällen können neben der KI-Verordnung auch die wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbote greifen (§§ 5, 5a UWG).

3. Rein technische Bildoptimierungen

Die KI-gestützte Bearbeitung eines echten Fotos führt nicht ohne Weiteres zu einer Kennzeichnungspflicht.

Werden lediglich technische Eigenschaften wie Helligkeit, Kontrast, Farbbalance oder Bildschärfe verbessert, ohne den Aussagegehalt des Bildes wesentlich zu verändern, liegt regelmäßig noch kein Deepfake vor (Art. 3 Nr. 60 KI-VO; Leitlinien, Rn. 113 ff.).

Anders kann es wiederum sein, wenn die KI in den Bildinhalt eingreift und etwa Personen oder Gegenstände ergänzt oder Produkteigenschaften verändert. Dann kommt es nach den Leitlinien insbesondere darauf an, ob die bearbeitete Darstellung beim tatsächlich erreichten Publikum fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen kann (Leitlinien, Rn. 113–116).

4. Ältere KI-Bilder im Shop

Die Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO gelten seit dem 2. August 2026.

Nach den Leitlinien der Europäischen Kommission müssen Deepfakes, die bereits vor diesem Stichtag mithilfe von KI erzeugt oder manipuliert wurden, nicht nachträglich gekennzeichnet werden (Leitlinien, Rn. 154).

Tipp: Weitere Voraussetzungen und zahlreiche Praxisfälle erläutern wir in unserem Beitrag KI-Bilder im Online-Shop: 12 Praxisbeispiele zur Kennzeichnungspflicht.

Praktische Lösungen für kennzeichnungspflichtige KI-Bilder

Ist eine Kennzeichnung erforderlich, sollte sie weder versteckt noch unnötig pauschal ausfallen.

Art. 50 Abs. 5 KI-VO verlangt, dass die Offenlegung klar und erkennbar erfolgt und spätestens bei der ersten Interaktion oder Wahrnehmung des Inhalts vorhanden ist (Art. 50 Abs. 5 KI-VO; Leitlinien, Rn. 117, 142). Ein möglichst unauffälliger Hinweis wäre daher schon rechtlich problematisch.

Wie wichtig eine ausreichend deutliche Kennzeichnung in der Praxis ist, zeigt auch eine Guess-Kampagne in der August-Printausgabe 2025 der US-Vogue. Ein KI-Hinweis war dort zwar vorhanden, aber nur dezent und in der Formulierung „Produced by Seraphinne Vallora on AI" – also primär als Agenturnennung, aus der sich der KI-Einsatz nur mittelbar erschloss.

Erst über soziale Medien wurde die Kampagne breit wahrgenommen; danach folgte erhebliche Kritik – auch in klassischen Medien – sowohl am KI-Einsatz selbst als auch an der aus Sicht vieler Nutzer unzureichenden Transparenz.

1. KI-Einsatz möglichst konkret beschreiben

Neben der Sichtbarkeit spielt auch die Formulierung des Hinweises eine Rolle. Lang und Ting weisen darauf hin, dass ein pauschales „KI-generiert“ offenlässt, welcher Teil eines Produktbildes tatsächlich mit KI erzeugt oder verändert wurde.

Gerade bei Produktbildern kann es deshalb sinnvoll sein, den KI-Einsatz genauer zu benennen. Wurde etwa nur der Hintergrund künstlich erzeugt, kann der Hinweis das ausdrücklich deutlich machen.

Beispiel: „Hintergrund KI-generiert, Produktdarstellung unverändert.“

2. Reale Produktaufnahme als Referenz beibehalten

Lang und Ting schlagen vor, reale Produktfotos nicht vollständig durch KI-Bilder zu ersetzen. So kann etwa das Hauptbild weiterhin das tatsächlich fotografierte Produkt zeigen, während ergänzende Galerie-Bilder KI-generierte Lifestyle- oder Anwendungsszenen darstellen.

Kunden erhalten damit zunächst eine reale Produktansicht und können zusätzliche Einsatz- oder Nutzungssituationen über KI-Bilder vermittelt bekommen.

Fazit

Die Untersuchung der Hochschule Hannover deutet darauf hin, dass nicht das KI-generierte Produktbild selbst, sondern vor allem der Hinweis „KI-generiert“ die Wahrnehmung des Produkts und die Kaufabsicht beeinträchtigen kann. Die Studie im „British Food Journal“ weist in dieselbe Richtung.

Händler sollten daher zunächst prüfen, ob Art. 50 KI-VO für das konkrete Bild überhaupt eine Offenlegung verlangt.

Ist eine Kennzeichnung erforderlich, sollte sie klar erkennbar und möglichst präzise formuliert sein. Ein pauschales „KI-generiert“ ist nicht immer die aussagekräftigste Lösung (Art. 50 Abs. 4 und 5 KI-VO; Leitlinien, Rn. 117, 142).

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