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ZVAB
von RA Dr. Daniel S. Huber

Stärkung des inländischen Gerichtsstandes bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen von Verbrauchern

News vom 24.01.2014, 07:22 Uhr | Keine Kommentare

Nach EU-Recht dürfen Verbraucher Unternehmer aus dem EU-Ausland vor den Gerichten des eigenen Wohnsitzmitgliedstaats verklagen, wenn sie bei Vertragsstreitigkeiten gerichtlichen Rechtsschutz suchen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Unternehmer seinen Geschäftsbetrieb auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat. Wann dies der Fall ist, war lange umstritten. Nun hat der EuGH mit einem Urteil für mehr Klarheit gesorgt. Die IT-Recht Kanzlei informiert über das Urteil und dessen Konsequenzen.

I. Verbraucher dürfen zu Hause klagen

Ein Wesensmerkmal des EU-Rechts ist der Verbraucherschutz. Verbraucher sollen in ihrem Konsumverhalten durch die Rechtsordnung möglichst umfassend und stark geschützt werden.

Eine Ausprägung hiervon ist das Recht eines Verbrauchers, bei einem Rechtsstreit mit einem Unternehmer mit Sitz im Ausland das heimische Gericht im Inland anrufen zu dürfen.

Nach Artikel 15 Absatz 1 lit. c in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 der sog. Verordnung (EG) Nr. 44/2011 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (kurz: EuGVVO; darin wird ein Großteil der Zuständigkeit der Gerichten für die gesamte EU geregelt) kann ein Verbraucher wählen, ob er gegen einen Unternehmer vor den Gerichten des Mitgliedstaates, in dem er selbst seinen Wohnsitz hat, klagt oder vor denjenigen des Staates, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, wenn:

  • der Unternehmer auch in dem Wohnsitzstaat des Verbrauchers eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaates ausrichtet und
  • der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

Zwar hat der in letzter Instanz zuständige EuGH bereits in vergangenen Verfahren eine Reihe von Kriterien aufgestellt, nach denen sich bestimmt, wann von einer solchen Ausrichtung der beruflichen und gewerblichen Tätigkeit eines Unternehmers auf einen bestimmten Mitgliedstaat auszugehen ist. Allerdings kam zuletzt die Rechtsfrage auf, ob diese Ausrichtung auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers für den Vertragsschluss mit dem Verbraucher ursächlich sein muss. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil der Nachweis dieser Kausalität dem Verbraucher häufig schwer fallen dürfte.

Das LG Saarbrücken hatte sich diese Rechtsfrage konkret gestellt und dem EuGH in einem sog. Vorabentscheidungsverfahren vorgelegt. Nun hat der EuGH sein Urteil gefällt und veröffentlicht (EuGH, Urteil vom 17.10.2013, Az. C-218/12 – Lokman Emrek / Vlado Sabranovic).

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II. Der Sachverhalt des Falls

Ein Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland war auf die Website eines gewerblichen Autohändlers mit Unternehmenssitz in Frankreich aufmerksam geworden, auf der sowohl eine französische als auch eine deutsche Mobilfunknummer samt zugehöriger internationaler Vorwahl angegeben war. Der Verbraucher hatte sich daraufhin nach Frankreich begeben und vor Ort ein Auto gekauft.

Später machte der deutsche Käufer gegen den französischen Verkäufer Gewährleistungsansprüche geltend und reichte schließlich Klage vor dem LG Saarbrücken ein.

Das damit befasste LG Saarbrücken zweifelte an der eigenen internationalen Zuständigkeit nach Artikel 15 Absatz 1 lit. c in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 der EuGVVO legte dem EuGH im sog. Vorabentscheidungsverfahren die Frage vor,

- ob das zum Ausrichten der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers eingesetzte Mittel, d. h. eine Internetseite kausal sein muss für den Vertragsschluss mit dem Verbraucher.

Einen ersten Anhaltspunkt gab es da bereits: der Wortlaut von Artikel 15 Absatz 1 lit. c der EuGVVO sieht eine Kausalität zumindest nicht ausdrücklich vor.

III. Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH hat entschieden, dass keine Ursächlichkeit zwischen dem Ausgerichtsein der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Unternehmers und dem Vertragsschluss des Verbrauchers bestehen muss.

1. Keine Kausalität zum Vertragsschluss erforderlich

Eine Kausalbeziehung zwischen der Ausrichtung des Unternehmens auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers und dem Vertragsschluss ist somit nicht erforderlich.

Doch was heißt das konkret?

Geht eine Verbraucherin mit Wohnsitz in Deutschland im Urlaub auf Mallorca in eine Boutique und kauft dort ein teures Kleid, so kann die Verbraucherin bei Mängeln des Kleides – etwa einem Loch im Stoff – ihre Gewährleistungsrechte vor einem deutschen Gerichte einklagen und muss die Verkäuferin nicht vor einem Gericht in Spanien verklagen, wenn die Boutique auch einen – ggf. sogar deutschsprachigen – Internetversandhandel betreibt, bei dem sie Waren auch nach Deutschland liefert oder auf andere Weise zeigt, dass sie ihren Geschäftsbetrieb auch auf Verbraucher in Deutschland ausweitet.

Unerheblich ist somit, dass die Verbraucherin die Ware gar nicht über den deutschen Webshop der spanischen Boutique gekauft hat – sie kann trotzdem vor einem deutschen Gericht klagen.

Mit dem Verzicht auf das Kausalitätserfordernis ist eine erhebliche Erleichterung für Verbraucher verbunden.

Sie müssen nun nicht mehr fürchten, auf den Gerichtskosten sitzen zu bleiben, wenn etwa ein deutsches Gericht mangels Überzeugung von der Kausalität der (möglichen) Ausrichtung der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Verkäufers auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers die eigene Zuständigkeit in ihrem Fall ablehnt. Denn dies ist nach dieser Entscheidung des EuGH nun nicht mehr möglich.

2. Kausalität Indiz für Ausrichtung auf Wohnsitzstaat

Ganz nebenbei hat der EuGH – sozusagen im Vorübergehen – eine weitere Antwort auf eine bereits ältere Rechtsfrage gegeben.

So war lange umstritten, welche Voraussetzungen und Kriterien vorliegen müssen, damit davon ausgegangen werden kann, dass ein Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf einen bestimmten Wohnsitzmitgliedstaat im Sinne des Artikel 15 Absatz 1 lit. c EuGVVO ausgerichtet hat.

Nun deutet der EuGH an, die Ursächlichkeit des (vermeintlichen) Mittels der Ausrichtung könne ein Indiz dafür sein, dass der Vertrag an eine auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtete Tätigkeit abschließt.

Dies könnte etwa bedeuten:

Schließt ein Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland auf einer englischsprachigen Website (Webshop) über eine Ware (beispielsweise) bei einem polnischen gewerblichen Verkäufer erfolgreich einen Kaufvertrag, so ist dies ein Indiz dafür, dass der polnische Online-Händler seinen Betrieb auch auf Deutschland, den Wohnsitzstaat des Verbrauchers, ausgerichtet hat.

Verklagt nun der Verbraucher den polnischen Verkäufer vor einem deutschen Gericht, etwa weil dieser die gekaufte Ware nicht liefert oder einen mangelhaften Gegenstand geliefert hat, so kann sich der polnische Verkäufer nach dieser neuen EuGH-Entscheidung nicht darauf berufen, dass er seinen Geschäftsbetrieb nicht auf Deutschland ausgerichtet habe. Das deutsche Gericht ist dann wohl zuständig für den Fall.

Zu beachten ist allerdings, dass der EuGH die Kausalität des Vertragsschluss des Verbrauchers nicht als allein hinreichendes Kriterium, sondern lediglich als Indiz ansieht. Daher könnte sich der polnische Verkäufer womöglich mit anderen Argumenten erfolgreich dagegen wehren.

Als starke Indizien für eine Ausrichtung auf den Wohnsitzstaat eines Verbrauchers hat der EuGH in der aktuellen Entscheidung wie auch schon in früheren Verfahren insbesondere die Aufnahme von Fernkontakt sowie den Abschluss eines Verbrauchervertrags im Fernabsatz angesehen.

IV. Fazit

Der EuGH hat mit seiner neuen Entscheidung festgestellt, dass der Vertragsschluss zwischen einem Verbraucher mit Wohnsitz im Inland und einem Unternehmer mit Sitz im Ausland nicht kausal mit der Ausrichtung der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Unternehmers auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers sein muss, damit der Verbraucher nach der EuGVVO die Möglichkeit zur Klage vor den Gerichten des eigenen Wohnsitzstaates hat. Auf diese Weise ist ein weiteres Mal der Verbraucherschutz in der EU gestärkt worden.

Das ist gut für Verbraucher, weil sie nun noch einfacher vor den Gerichten des eigenen Landes gegen Unternehmer mit Sitz im EU-Ausland klagen können, wenn es Probleme bei einem Verbrauchervertrag gibt.

Gleichzeitig sind damit allerdings Nachteile für Unternehmer verbunden, die etwa in Grenzgebieten zu Nachbarländern Ladengeschäfte betreiben und zudem eine fremdsprachige (z. B. englischsprachige) Werbung schalten, unabhängig davon, ob sie tatsächlich unmittelbar darüber Geschäfte tätigen: sie haben das Risiko, bei Vertragsstreitigkeiten mit Verbrauchern im Ausland – nämlich im Land des Verbrauchers – verklagt zu werden.

Bei Problemen, Rückfragen und weiteren Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne auch persönlich und im Einzelfall weiter.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Coloures-Pic - Fotolia.com
Dr. Daniel S. Huber Autor:
Dr. Daniel S. Huber
Rechtsanwalt

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