Geoblocking von Nicht-EU-Nutzern auf Internetpräsenzen zulässig?

Geoblocking von Nicht-EU-Nutzern auf Internetpräsenzen zulässig?
Stand: 22.10.2024 4 min

Innerhalb der EU ist es seit 2018 verboten, Nutzern anderer Herkunft den Zugang zu Online-Präsenzen zu verwehren und mithin Zugangsbeschränkungen durch sogenanntes Geoblocking einzurichten. Doch wie steht es um Nutzer aus Nicht-EU-Drittstaaten? Können durch technische Mittel etwa Seitenzugriffe aus der Schweiz oder den USA zulässig unterbunden werden?

I. Verbotene Zugangsbeschränkungen nach der Anti-Geoblocking-Verordnung

Zum 03.12.2018 ist in der EU die Anti-Geoblocking-Verordnung in Kraft getreten, die mit dem Ziel der grenzüberschreitenden Informationsfreiheit Anbietern von Online-Präsenzen in Art. 3 verbietet, den Zugang aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Niederlassungsortes zu sperren oder zu beschränken.

Ebenso verboten ist es, Nutzer anderer Staatsangehörigkeit auf die jeweils korrespondierende nationale Version einer Internetpräsenz automatisch weiterzuleiten. Für eine solche Weiterleitung muss vielmehr zuvor die Zustimmung des Nutzers eingeholt werden.

Tipp:

Umfangreiche FAQ zu den Verboten und Pflichten aus der EU-Anti-Geoblocking-Verordnung stellt die IT-Recht Kanzlei zusammen mit fallbezogenen Umsetzungshilfen hier zur Verfügung.

Die Anti-Geoblocking-Verordnung verpflichtet jeden Anbieter, der in Art. 2 Nr. 18 definiert ist als jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob die Letztgenannte öffentlicher oder privater Natur ist, die für die Zwecke der gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit des Anbieters selbst oder durch eine andere im Namen oder im Auftrag des Anbieters handelnde Person tätig wird.

Der Verpflichtetenkreis ist insofern bewusst möglichst weit gefasst.

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II. Geoblocking-Verbot nur innerhalb der EU oder auch in Bezug auf Drittländer?

Allerdings erfasst die EU-Geoblocking-Verordnung nur rein innereuropäische Sachverhalte.

So ergibt sich bereits aus den Erwägungsgründen 5 und 6 der Verordnung, dass die Geoblocking-Verbote ausschließlich der Informationsfreiheit und dem freien Verkehr innerhalb der Union dienen und Diskriminierungen zwischen Nutzern aus verschiedenen Mitgliedsstaaten verhindern sollen.

Eindeutig wird der auf die EU beschränkte Anwendungsbereich sodann dadurch, dass in allen Verbotsvorschriften der Anti-Geoblocking-Verordnung, so auch in dem Zugangsbeschränkungen verbietenden Art. 3, „Kunden“ die Schutzobjekte der Vorschriften sind.

„Kunden“ werden in Art. 2 Nr. 13 wiederum legal definiert als

  • Verbraucher, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen oder ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, oder
  • Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, und die innerhalb der Union und ausschließlich zur Endnutzung Dienstleistungen in Anspruch nehmen oder Waren erwerben bzw. dies anstreben

Damit wird ersichtlich, dass die Zugangsbeschränkungsverbote der Anti-Geoblocking-Verordnung nur gegenüber Nutzern gelten, die die Nationalität eines Mitgliedsstaats innehaben oder aber in der EU niedergelassen sind.

Für Nutzer aus Drittstaaten treffen Betreiber von Online-Präsenzen keine entsprechenden Zugangsgewährungspflichten.

III. Zugangsrechte für EU-Bürger mit Sitz in Drittstaaten

Wichtig zu beachten ist aber, dass die EU-Anti-Geoblocking-Verordnung Staatsangehörigen aus EU-Mitgliedsstaaten unabhängig von Ihrem Aufenthaltsort Schutz gewähren soll.

Werden IP-basierte Zugangssperren für Drittländer eingerichtet, könnten damit potenziell zu Unrecht auch EU-Bürger mit Sitz in diesen Drittländern ausgeschlossen werden. Dies verbietet aber die Anti-Geoblocking-Verordnung.

Damit ist es essentiell, dass bei grundsätzlichen IP-Kontrollen individuelle Korrekturmöglichkeiten eingerichtet werden, die auf Anfrage eines betroffenen Nutzers aus einem Drittstaat, der nachweist, EU-Staatsbürger zu sein, zugriffsspezifisch aufgehoben werden können.

Hinweis:

Die Pflicht, dem EU-Bürger Zugang zu gewähren, ist nach der vom Gesetzgeber intendierten Verantwortlichkeitsverteilung systemseitig vom Anbieter umzusetzen.

Der Verbraucher soll gerade nicht in Eigenregie technische Wege finden oder umsetzen müssen, um die Zugangssperre zu umgehen, noch darf er dafür Kosten auf sich nehmen müssen.

Nicht zulässig ist es also, den Verbraucher auf die Nutzung eines VPN-Dienstes zur Umgehung der eingerichteten Sperre zu verweisen.

Vielmehr muss der Anbieter die IP des EU-Verbrauchers für den Zugang aktiv freigeben.

IV. Fazit

Es ist grundsätzlich zulässig, Zugriffe von Nutzern aus Drittstaaten wie den USA auf Online-Präsenzen in der EU zu sperren. Dem steht die Anti-Geoblocking-Verordnung nicht entgegen, die nur den freien Informationsverkehr innerhalb der EU schützt und damit nur EU-Bürger und Personen mit Sitz in der EU privilegiert.

Allerdings sind Zugangsbeschränkungen auch gegenüber EU-Bürgern unzulässig, die ihren Wohnsitz in Drittstaaten haben. Bei IP-basierten Drittländersperren müssen daher individuelle Freigabemöglichkeiten für Nutzer eingerichtet werden, die Ihre EU-Staatsbürgerschaft nachweisen können.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
TheThunks

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