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Wettbewerbsverstöße: Missachtung von Impressumspflichten und irreführende Werbung in Form von abgeänderten Mengenangaben

12.01.2009, 12:57 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Tobias Kuntze
Wettbewerbsverstöße: Missachtung von Impressumspflichten und irreführende Werbung in Form von abgeänderten Mengenangaben

Das Impressum: FAQ und Rechtsprechungsübersicht Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Das Impressum: FAQ und Rechtsprechungsübersicht" veröffentlicht.

Ist eine Impressumsseite technisch bedingt für kurze Zeit unaufrufbar, so liegt kein Verstoß gegen die in § 5 Telemediengesetz (TMG) geforderte dauernde Verfügbarkeit der Impressumsseite vor. Ein erheblicher Wettbewerbsverstoß ist allerdings dann gegeben, wenn im Impressum der vollständige Name des persönlich haftenden Gesellschafters fehlt. Wettbewerbswidrig handelt auch, wer die tatsächliche Menge einer Bestellung erst im Kleingedruckten richtig angibt.

In seinem Urteil vom 4.11.2008 (Az.:I-20 U 125/08) hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf über die Ordnungsmäßigkeit einer Impressumsseite zu entscheiden. Im konkreten Fall konnte das Impressum des Antragsgegners wegen einer kurzfristigen technischen Bearbeitung der Seite nicht aufgerufen werden. Einen Verstoß gegen das in § 5 I TMG normierte Erfordernis der ständigen Verfügbarkeit von Impressumsinformationen sah das OLG hierin aber nicht. Das Gericht trug dabei insbesondere der Berichtigungs- und Aktualisierungspflicht von Daten des Betreibers Rechnung. Diese erfordere eine Bearbeitung der Impressumsseite, auch wenn die Impressumsinformationen dann technisch bedingt kurzfristig nicht zur Verfügung stünden. Darüber hinaus sah das OLG in der kurzeitigen Unverfügbarkeit der Impressumsinformationen keine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 UWG. Insbesondere gebe es keine Beeinträchtigung von Interessen der übrigen Marktteilnehmer.

Einen erheblichen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG (Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen) und § 5 I Nr. 1 TMG (Allgemeine Informationspflichten) sah das OLG hingegen in der unvollständigen Namensangabe des persönlich haftenden Gesellschafters. Das Impressum des Beklagten enthielt nämlich zeitweise nur den abgekürzten und nicht den ausgeschriebenen Namen des Geschäftsführers. Gerade im Hinblick auf etwaige Rechtsstreitigkeiten und den Verbraucherschutz (siehe dazu auch OLG Hamm, MMR 2008, 469) sei die Vollständigkeit der erforderlichen Impressumsangaben von großer Bedeutung, betonte das OLG in seiner Begründung.

Im gleichen Fall hatte das OLG schließlich über eine irreführende Werbung seitens des Antragsgegners zu entscheiden. Dieser hatte beim Antragssteller telefonisch für die Bestellung einer einzigen Anzeige zum Kennenlernen geworben und sein daraufhin übersandtes Formular derart gestaltet, dass der Kunde erst im Fließtext auf eine wesentlich höhere Bestellmenge aufmerksam werden konnte. Hierin sah das OLG eine überraschende Textklausel und bestätigte den Vorwurf einer irreführenden Werbung im Sinne des § 5 UWG. Zwar war die Textpassage – nach Ansicht des OLG – nicht unverständlich und wies deutlich auf eine höhere Bestellmenge hin. Da allerdings fortwährend von einer einzigen Anzeige zum Kennenlernen die Rede war und daher in der konkreten Situation nicht auf die Aufmerksamkeit eines besonders sorgsamen Kunden abzustellen sei, sah das OLG eine unlautere Irreführung als begründet an.

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Fazit

Bei der Gestaltung eines Impressums ist insbesondere auf die Vollständigkeit der Angaben zu achten. Abkürzungen von Namen können hierbei einen Verstoß gegen die Informations-pflichten darstellen. Unerheblich ist hingegen, dass die Impressumsseite aufgrund technisch bedingter Überarbeitung kurzzeitig nicht aufrufbar ist.

Mit Rücksicht auf das Verbot irreführender Werbung ist bei der Vermarktung und Gestaltung von Angeboten die konkrete Bestellmenge deutlich anzugeben sowie auf überraschende Abänderungen der Bestellmenge in Form des Kleingedruckten zu verzichten.

Hinweis: Der vorliegende Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres wissenschaftlichen Mitarbeiters, Herrn Tobias Kuntze, erstellt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Picsfive / stockxpert

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