Impressum: E-Mail-Adresse muss tatsächlich erreichbar sein
Wer im Impressum eine E-Mail-Adresse angibt, muss darüber erreichbar sein. Das KG Berlin entschied im Fall Amazon, dass automatisierte Antworten mit Verweis auf andere Kontaktwege den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen.
Was war passiert?
Auslöser des Verfahrens war die Beschwerde eines Verbrauchers darüber, dass die im Impressum von amazon.de angegebene E-Mail-Adresse nicht erreichbar war. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) schrieb deshalb am 18.11.2025 an „impressum@amazon.de“.
Darauf erhielt der vzbv lediglich eine automatisierte Antwort von „no-reply@amazon.de“. Darin wurde mitgeteilt, dass die angeschriebene Adresse keine eingehenden E-Mails akzeptiere. Für eine Kontaktaufnahme sollten Nutzer sich stattdessen in ihr Amazon-Konto einloggen.
Der vzbv mahnte daraufhin die Amazon EU S.à r.l. mit Sitz in Luxemburg wegen eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG sowie §§ 5a, 5b UWG ab und forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.
Die Amazon Deutschland Services GmbH teilte außergerichtlich mit, die Nichterreichbarkeit habe auf einem technischen Fehler beruht, der inzwischen behoben sei. Das Postfach sei wieder von jeder E-Mail-Adresse aus erreichbar. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde auch nach einer weiteren Frist nicht abgegeben.
Wie entschied das KG Berlin?
Das KG Berlin untersagte Amazon mit Versäumnisurteil vom 11.08.2026, Az. 5 UKl 1/26, im Impressum eine ungeeignete E-Mail-Adresse anzugeben, indem Anfragen an diese Adresse automatisch mit Angaben beantwortet werden, wie im entschiedenen Fall geschehen.
Der Unterlassungsanspruch ergab sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG. Danach müssen Diensteanbieter Angaben bereithalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich einer E-Mail-Adresse. Das KG stellte klar, dass deren bloße Angabe nicht genügt, wenn über sie tatsächlich keine Kommunikation möglich ist.
Genau das war hier der Fall: In der automatisierten Antwort auf die an die Impressumsadresse gerichtete E-Mail hieß es, dass dort keine eingehenden Nachrichten angenommen würden; stattdessen wurden Nutzer auf ihr Amazon-Konto verwiesen. Damit genügte die Impressumsadresse nach Ansicht des Gerichts den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Da Amazon keine inländische Niederlassung hat, war nach § 6 Abs. 1 Satz 2 UKlaG das Gericht am Ort des Verstoßes zuständig. Amazon verteidigte sich im Verfahren nicht, sodass das KG durch Versäumnisurteil entschied. Dabei gilt der tatsächliche Vortrag des Klägers grundsätzlich als zugestanden; das Gericht prüft, ob dieser den geltend gemachten Anspruch rechtlich trägt (§ 331 ZPO).
Können andere Kontaktwege die E-Mail-Adresse ersetzen?
Andere Kontaktwege reichen hierfür grundsätzlich nicht aus. Das KG verwies insoweit auch auf die Rechtsprechung des EuGH.
Bereits der EuGH hatte mit Urteil vom 16.10.2008, Az. C-298/07 klargestellt, dass die E-Mail-Adresse als eigenständiger Kommunikationskanal zur Verfügung stehen muss – unabhängig davon, ob der Anbieter daneben weitere Kontaktmöglichkeiten anbietet.
Ein Kundenkonto, Kontaktformular oder ein anderer Kommunikationsweg kann eine im Impressum genannte, tatsächlich aber nicht nutzbare E-Mail-Adresse daher nicht ersetzen.
Muss jede E-Mail beantwortet werden?
Eine allgemeine Pflicht, jede eingehende Nachricht zu beantworten, folgt aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG nach Auffassung des KG nicht. Auch eine automatisierte Bearbeitung eingehender E-Mails bleibt zulässig, solange die angegebene Adresse tatsächlich als Kommunikationskanal zur Verfügung steht.
Problematisch wird es erst, wenn Nachrichten gar nicht entgegengenommen oder Nutzer mit einer automatisierten Antwort unmittelbar auf andere Kontaktwege verwiesen werden.
Das KG knüpft damit an seine frühere Rechtsprechung an. Bereits im Urteil vom 23.11.2017, Az. 23 U 124/14 hatte es beanstandet, wenn Nutzer auf eine an die Impressumsadresse gerichtete Nachricht lediglich eine automatisierte Antwort erhalten, die sie auf andere Kontaktmöglichkeiten verweist.
Fazit
Eine im Impressum angegebene E-Mail-Adresse muss tatsächlich erreichbar sein. Eine automatisierte Bearbeitung eingehender Nachrichten ist zulässig, solange Nutzer darüber weiterhin Kontakt aufnehmen können und nicht lediglich auf andere Kommunikationswege verwiesen werden.
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