Zimmer gleich, Service später? Hotelkosten sind online einschließlich Servicegebühren anzugeben

Zimmer gleich, Service später? Hotelkosten sind online einschließlich Servicegebühren anzugeben
von Mag. iur Christoph Engel
14.07.2011 | Lesezeit: 2 min

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Preisangabenverordnung" veröffentlicht.

Wer im Internet Übernachtungen in Hotels vermittelt, hat auf den Angebotsseiten stets den Gesamtpreis – einschließlich anfallender Servicegebühren – darzustellen. Ein Sternchenhinweis, der auf ggf. anfallende Gebühren ohne Nennung der genauen Beträge verweist und die Darstellung der Gesamtkosten erst kurz vor der Buchungsbestätigung genügt ausdrücklich nicht, so das Landgericht Berlin in einer aktuellen Entscheidung.

Der Betreiber eine online-Plattform, auf der Hotelzimmer gebucht werden können, hatte bei jedem Angebot einen Preis pro Nacht angegeben, der jeweils durch ein Sternchen (*) ergänzt war; die Auflösung des Sternchens besagte am Ende der Seite lediglich, dass ggf. zusätzliche Gebühren anfallen, nicht jedoch die Art und Höhe der Gebühren. Um an einen endgültigen Preis zu kommen, musste der Kunde das jeweilige Angebot mehrere Klicks weit verfolgen; erst im letzten Fenster, unmittelbar vor dem Absenden der Buchung, war eine Aufstellung sämtlicher Kosten zu sehen. Bei einzelnen Angeboten fehlte das Sternchen sogar, wobei jedoch auch bei diesen Angeboten zusätzliche Gebühren berechnet wurden.

Dieses Vorgehen wurde vom LG Berlin als rechtswidrig erkannt (Urteil vom 22.02.2011, Az. 15 O 276/10). Die Richter sahen in der verspäteten Angabe aller relevanten Kosten einen Verstoß gegen das Gebot der Preistransparenz (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG) , und zwar ausdrücklich auch in den Fällen, in denen das Sternchen am Preis angefügt war. Beim der Suche nach Hotelzimmern im Internet rechnet der Kunde regelmäßig damit, dass die in einer Trefferliste angezeigten Preise die tatsächlichen Endpreise sind; von einer Inrechnungstellung zusätzlicher Servicegebühren seitens der Plattform muss er gerade nicht ausgehen. Auch der Verweis auf ggf. anfallende, zusätzliche Gebühren ändert in dieser Unbestimmtheit nichts, da ein solcher Hinweis sich auch auf Servicegebühren des Hotels – nicht der Plattform – beziehen kann.

Ebenso nahmen die Richter einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV an, da durch diese Praxis des Betreibers ein schneller und einfacher Vergleich von Preisen zwischen verschiedenen Anbietern erheblich erschwert wird.

Zusammenfassen gilt folglich: Preisangaben auf online-Plattformen müssen grundsätzlich den Endpreis darstellen; die Verwendung von Sternchenhinweisen ist nur zulässig, wenn direkt auf der gleichen Seite die Art und Höhe zusätzlicher Gebühren erkennbar ist.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

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1 Kommentar

S
Sabine 10.03.2020, 02:32 Uhr
Praktisch nur leider dennoch nicht immer umgesetzt
Die Frage ist, was kann man dagegen tun. Wenn die Preisvergleichsseite in Spanien sitzt sind einem als Ottonormalverbraucher wohl die Hände gebunden. Da bleiben wir auf 250€servicegebühr, bei 500€ Hotelpreis trotzdem sitzen.

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