„Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ - BGH zur Haftung des Webseiten-Betreibers für Urheberrechtsverletzungen

„Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ - BGH zur Haftung des Webseiten-Betreibers für Urheberrechtsverletzungen
von Yanina Bloch
29.01.2014 | Lesezeit: 4 min

Das Urteil vom 4. Juli 2013 (Az. I ZR 39/12) des Bundesgerichtshofes sollte Webseiten-Betreiber aufhorchen lassen. Der BGH entschied darin, dass Webseiten-Betreiber nun auch dann für Urheberrechtsverletzungen haften, wenn der fragliche Inhalt zwar von einem Dritten stammt, dieser jedoch von dem Betreiber selbst hochgeladen wurde. In diesem Fall besteht nämlich eine Kontrollmöglichkeit und somit auch eine Kontrollpflicht des Betreibers der Webseite.

I. Das Problem

Werden auf einer Webseite Inhalte veröffentlicht, die Urheberrechte Dritter verletzen, stellt sich für alle Beteiligten die in finanzieller Hinsicht entscheidende Frage, wer für die Rechtsverletzung einzustehen hat.

Grundsätzlich haftet der Betreiber der Webseite dann, wenn es sich bei der bereitgestellten Information um einen eigenen Inhalt des Betreibers oder um einen fremden Inhalt handelt, den sich der Betreiber zu eigen gemacht hat.

Die Problematik ob ein bereitgestellter Inhalt als fremder Inhalt zu qualifizieren ist, beschäftigte den Bundesgerichtshof soeben in einem Fall, in dem der Beklagte als Leiter einer Stiftung und Inhaber der Domain „www.saveourseeds.org“ auf Wunsch der Veranstalter ein Einladungsschreiben mitsamt eines Kartenstücks als PDF-Dokument im Download-Center auf der Stiftungswebseite, das über einen Link im Terminkalender für die Nutzer der Webseite zum Abruf bereitgestellt wurde, veröffentlichte.

Die Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an dem Kartenausschnitt verklagte daraufhin den Webseiten-Betreiber nach vorheriger Abmahnung auf Zahlung von Schadensersatz. Nachdem die Klage sowohl erstinstanzlich als auch in der Berufung abgewiesen wurde, legte die Klägerin Revision beim BGH ein.

Das Berufungsgericht gründete seine Entscheidung darauf, dass das Einladungsschreiben einen fremden Inhalt darstelle, für den der Beklagte auch bei unterstellter Verantwortlichkeit für den Inhalt der Internetseite nicht hafte.

Zwar könne allein der Umstand, dass ein fremder Inhalt als solcher gekennzeichnet werde, nicht ausschließen, dass dieser dem Betreiber einer Webseite als eigener Inhalt zugerechnet werde. Im vorliegenden Fall, so das Berufungsgericht, könne aber weder von einer Kontrolle der Inhalte noch von einer Veröffentlichung unter dem Emblem der Stiftung noch schließlich davon ausgegangen werden, dass die Terminhinweise den Kerngehalt des Internetauftritts darstellten. Auch die Automatisierung der Übernahme der Einladung spreche eher gegen ein Zueigenmachen der Inhalte.

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II. Die Entscheidung

Die Richter des Bundesgerichtshofes konnten sich den Ausführungen des Berufungsgerichtes nicht anschließen und hoben dessen Urteil auf.

Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts wurde unterstellt, dass der verfahrensgegenständliche Kartenausschnitt ein gem. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG geschütztes Werk ist, an dem der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen. Dadurch stellte sich die Veröffentlichung des Einladungsschreibens über die Internetseite „savourseeds.org“ als eine Verletzung der urheberrechtlichen Position der Klägerin gem. § 15 Abs. 2 Nr. 2, 19 a UrhG dar.

"Der Link, der in dem unter „saveourseeds.org" geführten Terminkalender bei der Eintragung des Ereignisses angelegt war, führte also nicht zu einer fremden Website, sondern zu einem Speicherort auf dem Server der Stiftung. Anders als bei einem Hyperlink auf eine fremde Website, auf der ein Werk bereits veröffentlicht ist, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine eigene urheberrechtliche Nutzungshandlung."

Jedoch entfalle die Verantwortlichkeit des Beklagten für die Zugänglichmachung des Kartenausschnitts entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht deshalb, weil dieser nach den §§ 8 bis 10 TMG und den bis zum 28. 2. 2007 geltenden §§ 8, 11 TDG grundsätzlich nur eingeschränkt für fremde Inhalte haftet.

Nach Auffassung des BGH liegt weder eine bloße Durchleitung fremder Informationen gem. § 8 TMG noch eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung gem. § 9 TMG vor.

Ferner könne sich der Beklagte auch nicht auf das Haftungsprivileg des § 10 Nr. 1 TMG berufen. Nach dieser Bestimmung sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, unter bestimmten Voraussetzungen nicht verantwortlich. Bei dem Einladungsschreiben nebst Kartenausschnitt handelt es jedoch, so das Urteil des BGH, nicht um fremde Informationen, sodass eine Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG ausscheide.

Durch unionsrechtlich konformer Auslegung des Begriffs „fremde Information“ in § 10 TMG, stellte das Gericht fest, dass das Haftungsprivileg sich ausschließlich auf durch einen Nutzer eingegebene Information beziehe.

"Im Streitfall wurde das Einladungsschreiben mit dem Kartenausschnitt nicht durch den Nutzer eines Dienstes der Stiftung eingegeben. Die Stiftung bietet nicht die Speicherung von Informationen an, die Nutzer eingeben können; sie betreibt daher keinen Hosting-Dienst im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG und § 10 TMG. Vielmehr handelt es sich bei dem Einladungsschreiben um eine durch einen Nutzer bereitgestellte Information, die erst durch Mitarbeiter der Stiftung auf deren Website eingestellt worden ist."

Durch die Ablage der Information als PDF-Dokument im Download Center und der Anlegung eines entsprechenden Terminhinweises mit Link im Terminkalender, musste der im Streitfall handelnde Mitarbeiter der Stiftung daher von dem Einladungsschreiben Kenntnis nehmen. Dabei, so das Gericht, bestand für den Mitarbeiter auch Kontrolle über den Speichervorgang.

Im Übrigen komme es auf die Frage des Zueigenmachens fremder Inhalte vorliegend nicht an, da es sich bei den Einladungsschreiben mit Kartenausschnitt gerade nicht um eine fremde Information handelte.

III. Unser Fazit

Webseiten-Betreiber sollten sich daher einer erweiterten Prüfungspflicht in bestimmten Konstellationen bewusst sein. Grundsätzlich ist dabei die vorliegende Konstellation, in der der Betreiber eine Information selbst veröffentlicht, von derjenigen zu unterscheiden, in der die Nutzer der Webseite Inhalte selbst hochladen können. Lediglich im letzteren Fall ist von einer „fremden Information“ auszugehen, welche die Anwendbarkeit des Haftungsprivileg nach § 10 TMG rechtfertigt.

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