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Neue gesetzliche Entwicklungen

Neue EU-Geldwäscheverordnung ab 2027: Was ändert sich für Händler?

Neue EU-Geldwäscheverordnung ab 2027: Was ändert sich für Händler?

Ab dem 10.07.2027 gelten neue EU-Geldwäschevorschriften. Für die meisten Online-Händler ändert sich wenig. Händler bestimmter hochwertiger Waren müssen sich dagegen auf besondere Pflichten einstellen.

Was ändert sich beim Geldwäscherecht?

Das deutsche Geldwäschegesetz (GwG) zählt bislang grundsätzlich alle Güterhändler zu den geldwäscherechtlich Verpflichteten.

Nach § 1 Abs. 9 GwG ist Güterhändler, „wer gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung“. Darunter fallen grundsätzlich alle gewerblichen Warenverkäufer, unabhängig davon, ob sie ihre Waren im stationären Handel oder über das Internet vertreiben.

Allerdings muss nicht jeder Güterhändler sämtliche geldwäscherechtlichen Pflichten erfüllen. Welche Anforderungen im Einzelfall gelten, hängt insbesondere von der Art der gehandelten Waren und bestimmten Bargeldgeschäften ab. Online-Händler, die beispielsweise Kleidung, Bücher oder Elektronik verkaufen und ausschließlich unbare Zahlungen akzeptieren, müssen daher schon heute regelmäßig keine besonderen Maßnahmen zur Kundenidentifizierung durchführen.

Welche Vorgaben derzeit gelten, erläutern wir in unserem Beitrag Geldwäschegesetz: Was gilt für den Online-Handel?

Ab dem 10.07.2027 ändert sich die bisherige Einordnung der Güterhändler grundlegend. Die neue EU-Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 erfasst nicht mehr grundsätzlich jeden gewerblichen Warenverkäufer als Verpflichteten. Stattdessen unterliegen im Warenhandel nur noch bestimmte, ausdrücklich erfasste Händlergruppen den besonderen geldwäscherechtlichen Pflichten.

Unabhängig davon führt die EU eine allgemeine Bargeldobergrenze von 10.000 Euro ein. Sie gilt grundsätzlich für den gesamten gewerblichen Waren- und Dienstleistungsverkehr.

Nach Art. 3 der Richtlinie (EU) 2024/1640 kann Deutschland unter den dort genannten Voraussetzungen weitere Tätigkeitsbereiche den geldwäscherechtlichen Pflichten unterwerfen. Ob der nationale Gesetzgeber davon Gebrauch macht, ist derzeit noch offen.

Welche Online-Händler sind künftig betroffen?

Art. 3 Nr. 3 Buchst. e, f, i und j der Verordnung (EU) 2024/1624 nennt die Händlergruppen, die künftig besonderen geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen. Dazu gehören insbesondere Händler bestimmter Edelmetalle, Edelsteine und hochwertiger Waren sowie Händler und Vermittler von Kulturgütern.

Für diese Handelsbereiche gelten unterschiedliche Voraussetzungen. Während es bei bestimmten hochwertigen Waren auf deren Wert ankommt, ist der regelmäßige oder hauptberufliche Handel mit bestimmten Edelmetallen und Edelsteinen unabhängig von einer allgemeinen Mindestwertgrenze erfasst.

1. Handel mit hochwertigen Waren

Erfasst sind Personen, die regelmäßig oder hauptberuflich mit bestimmten hochwertigen Gütern handeln. Welche Waren darunterfallen, legt Anhang IV der Verordnung abschließend fest:

  • Schmuck sowie Gold- und Silberschmiedewaren im Wert von mehr als 10.000 Euro,
  • Uhren im Wert von mehr als 10.000 Euro,
  • Kraftfahrzeuge mit einem Preis von mehr als 250.000 Euro,
  • Wasserfahrzeuge mit einem Preis von mehr als 7,5 Millionen Euro,
  • Luftfahrzeuge mit einem Preis von mehr als 7,5 Millionen Euro.

2. Handel mit Edelmetallen und Edelsteinen

Neben den genannten hochwertigen Waren erfasst die Verordnung Personen, die regelmäßig oder hauptberuflich mit bestimmten Edelmetallen oder Edelsteinen handeln.

Die erfassten Materialien ergeben sich aus Anhang V der Verordnung. Zu den Edelmetallen gehören Gold, Silber, Platin, Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium und Ruthenium. Bei den Edelsteinen sind ausschließlich Diamanten, Rubine, Saphire und Smaragde erfasst.

Anders als beim Handel mit Schmuck oder Uhren sieht die Verordnung für den Handel mit diesen Materialien keine allgemeine Mindestwertgrenze von 10.000 Euro vor.

Ob darunter auch der Verkauf fertiger Schmuckstücke unabhängig von ihrem Wert fällt, ist allerdings nicht abschließend geklärt. Dagegen spricht, dass Anhang IV für Schmuck sowie Gold- und Silberschmiedewaren eine eigene Wertgrenze von mehr als 10.000 Euro vorsieht.

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3. Handel mit Kulturgütern

Händler und Vermittler von Kulturgütern gehören ebenfalls zum Kreis der Verpflichteten, wenn der Wert einer Transaktion oder mehrerer miteinander verbundener Transaktionen mindestens 10.000 Euro beträgt. Dies gilt insbesondere auch für Kunstgalerien und Auktionshäuser.

Daneben erfasst die Verordnung Personen, die Kulturgüter oder hochwertige Güter in Freizonen und Zolllagern aufbewahren, damit handeln oder den Handel vermitteln. Auch hier gilt eine Wertgrenze von mindestens 10.000 Euro für einzelne oder miteinander verbundene Transaktionen (Art. 3 Nr. 3 Buchst. j der Verordnung).

Die Einstufung von Gegenständen als Kulturgüter richtet sich nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009.

Was gilt für Online-Shops mit gemischtem Sortiment?

Bei Online-Händlern mit gemischtem Sortiment kommt es darauf an, ob sie regelmäßig oder hauptberuflich mit den von der Verordnung erfassten Waren handeln. Dass diese Waren nur einen kleinen Teil des Sortiments ausmachen, schließt die Verpflichteteneigenschaft nicht aus.

Verkauft ein Online-Shop beispielsweise hauptsächlich gewöhnliche Armbanduhren, daneben aber regelmäßig Luxusuhren im Wert von mehr als 10.000 Euro, kann er unter die geldwäscherechtlichen Pflichten fallen. Der gelegentliche Verkauf einer einzelnen hochwertigen Uhr führt dagegen nicht zwangsläufig zur Einordnung als Verpflichteter.

Für die geldwäscherechtliche Einordnung spielt der Vertriebsweg grundsätzlich keine Rolle. Ein Händler, der die betreffenden Waren ausschließlich über einen Online-Shop oder einen Online-Marktplatz verkauft, kann daher denselben Pflichten unterliegen wie ein Händler mit Ladengeschäft.

Ebenso wenig kommt es für die Einordnung als Verpflichteter grundsätzlich auf die angebotenen Zahlungsarten an. Ein Online-Händler, der regelmäßig mit Goldbarren oder Anlagemünzen aus den erfassten Edelmetallen handelt und deshalb zu den Verpflichteten gehört, muss die geldwäscherechtlichen Anforderungen auch dann beachten, wenn seine Kunden ausschließlich per Überweisung oder Kreditkarte bezahlen.

Wann müssen Online-Händler ihre Kunden überprüfen?

Geldwäscherechtlich verpflichtete Online-Händler müssen ihre Kunden nicht bei jedem Verkauf überprüfen. Die Fälle, in denen eine Kundenprüfung erforderlich ist, regelt Art. 19 der EU-Geldwäscheverordnung.

Danach müssen Händler die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten insbesondere erfüllen, wenn

  • eine Geschäftsbeziehung begründet wird,
  • eine gelegentliche Transaktion im Wert von mindestens 10.000 Euro durchgeführt wird,
  • ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht oder
  • Zweifel an bereits erhobenen Identitätsangaben auftreten.

Für gelegentliche Bargeldtransaktionen ab 3.000 Euro enthält Art. 19 Abs. 4 eine zusätzliche Regelung. In diesen Fällen müssen Verpflichtete grundsätzlich zumindest die Identität des Kunden feststellen und überprüfen. Dies gilt allerdings nicht in Mitgliedstaaten, deren Bargeldobergrenze bei höchstens 3.000 Euro liegt.

Darüber hinaus ermöglicht die Verordnung, für bestimmte gelegentliche Transaktionen niedrigere Schwellenwerte festzulegen. Die europäische Geldwäscheaufsichtsbehörde AMLA hat in ihrem endgültigen Entwurf technischer Regulierungsstandards jedoch vorerst keine solchen Schwellenwerte vorgesehen. Die Annahme durch die Europäische Kommission steht noch aus.

Auch Lieferanten können überprüfungspflichtig sein

Die Sorgfaltspflichten können sich nicht nur auf Käufer, sondern auch auf Lieferanten erstrecken. So gelten bei Händlern bestimmter Edelmetalle, Edelsteine, hochwertiger Waren und Kulturgüter nach Art. 19 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung auch die Lieferanten der betreffenden Waren als Kunden.

Verpflichtete Händler müssen daher gegebenenfalls auch die Personen oder Unternehmen überprüfen, von denen sie diese Waren beziehen.

Wann liegt eine Geschäftsbeziehung vor?

Ob eine Geschäftsbeziehung vorliegt, richtet sich nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 19 der Verordnung. Entscheidend ist, ob bei Aufnahme der geschäftlichen Verbindung eine gewisse Dauer oder Regelmäßigkeit erwartet wird. Auch eine zunächst gelegentliche Geschäftsverbindung kann sich später zu einer Geschäftsbeziehung entwickeln.

Anders als bei gelegentlichen Transaktionen kommt es bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung grundsätzlich nicht auf den Wert der einzelnen Bestellung an. Bei Online-Shops mit gemischtem Sortiment dürfte dies allerdings nur für Kundenbeziehungen gelten, die den Handel mit den geldwäscherechtlich erfassten Waren betreffen.

Für Online-Händler stellt sich damit insbesondere die Frage, wie wiederholte Bestellungen und Kundenkonten einzuordnen sind. Nach dem AMLA-Entwurf kann ein Kundenkonto, über das ein Kunde dauerhaft Zugang zu geldwäscherechtlich erfassten Leistungen erhält, auf eine Geschäftsbeziehung hindeuten. Die bloße Einrichtung eines Kundenkontos genügt dafür allerdings nicht zwangsläufig.

Ein Online-Händler verkauft sowohl gewöhnliche Armbanduhren als auch Luxusuhren im Wert von mehr als 10.000 Euro. Ein Kunde richtet ein Kundenkonto ein und bestellt regelmäßig gewöhnliche Uhren für jeweils 200 Euro.

Allein daraus ergibt sich noch keine geldwäscherechtlich relevante Geschäftsbeziehung. Anders kann es aussehen, wenn der Kunde über sein Konto dauerhaft Zugang zum Handel mit den erfassten Luxusuhren erhält und eine entsprechende Geschäftsbeziehung begründet wird.

Welche Sorgfaltspflichten müssen Online-Händler erfüllen?

Ist ein Online-Händler geldwäscherechtlich verpflichtet und liegt ein Fall vor, in dem er seine Kunden überprüfen muss, hat er die Sorgfaltspflichten nach Art. 20 der EU-Geldwäscheverordnung zu erfüllen. Dazu gehören neben der Identitätsprüfung insbesondere die Kontrolle wirtschaftlicher Eigentümer, Sanktions- und PEP-Prüfungen sowie die Bewertung des Geschäfts und seines Geldwäscherisikos.

1. Identitätsprüfung bei Privatkunden

Bei natürlichen Personen muss der Händler nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung unter anderem alle Vor- und Nachnamen, Geburtsort und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit sowie den gewöhnlichen Aufenthaltsort erfassen.

Für die Überprüfung sieht Art. 22 Abs. 6 der Verordnung zwei Wege vor:

  • die Vorlage eines Personalausweises, Reisepasses oder gleichwertigen Ausweisdokuments, erforderlichenfalls ergänzt um Informationen aus verlässlichen und unabhängigen Quellen, oder
  • elektronische Identifizierungsmittel, die nach der eIDAS-Verordnung das Sicherheitsniveau „substanziell“ oder „hoch“ erreichen, sowie die in der Vorschrift vorgesehenen qualifizierten Vertrauensdienste.

Für Online-Händler bietet sich insbesondere die Online-Ausweisfunktion an. Damit können sich Kunden über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein geeignetes Kartenlesegerät identifizieren. Die technische Abwicklung kann ein spezialisierter Dienstleister übernehmen, der sich in den Bestellprozess einbinden lässt.

Künftig soll auch die europäische digitale Identitätswallet (EUDI-Wallet) eine Identifizierung über das Smartphone ermöglichen.

Andere Verfahren zur Fernidentifizierung, etwa Video-Ident, sollen nach dem finalen Entwurf der AMLA für die technischen Regulierungsstandards nur als Rückfalloption in Betracht kommen, wenn der Kunde weder seinen Ausweis persönlich vorlegen noch ein geeignetes elektronisches Identifizierungsmittel nutzen kann. Die EU-Kommission muss diese Standards noch erlassen.

Die Identitätsprüfung muss nach Art. 23 der Verordnung grundsätzlich abgeschlossen sein, bevor eine Geschäftsbeziehung begründet oder eine gelegentliche Transaktion durchgeführt wird. Unter den dort geregelten Voraussetzungen kann die Überprüfung bei geringerem Risiko ausnahmsweise später abgeschlossen werden.

Kann der Händler die vorgeschriebene Kundenprüfung nicht abschließen, darf er die betreffende Transaktion nicht durchführen und muss eine bestehende Geschäftsbeziehung beenden. Außerdem muss er prüfen, ob eine Verdachtsmeldung erforderlich ist, und den Vorgang dokumentieren (Art. 21 Abs. 1 und 3 der Verordnung).

Identitätsprüfung im Bestellprozess

Online-Händler sollten ihren Bestellprozess so gestalten, dass die erforderliche Identitätsprüfung abgeschlossen ist, bevor sie eine Bestellung verbindlich annehmen.

Hierzu kann das Shop-System prüfpflichtige Bestellungen zunächst zurückstellen. Der Kunde erhält lediglich eine Eingangsbestätigung und wird anschließend zur Identifizierung aufgefordert. Erst nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungen nimmt der Händler die Bestellung an und gibt sie zum Versand frei.

Voraussetzung ist, dass die AGB und der tatsächliche Bestellablauf entsprechend ausgestaltet sind. Besondere Vorsicht ist bei Sofortzahlungsarten wie PayPal geboten, bei denen der Vertrag nach vielen Shop-AGB bereits mit Abschluss des Zahlungsvorgangs zustande kommt. Bei prüfpflichtigen Bestellungen muss daher sichergestellt sein, dass der Vertrag nicht bereits vor Abschluss der erforderlichen Prüfungen geschlossen wird.

Das Shop-System sollte außerdem zusammengehörige Bestellungen erkennen können, damit eine mögliche Aufteilung größerer Transaktionen auf mehrere kleinere Bestellungen auffällt.

2. Identitätsprüfung bei Unternehmen

Bestellt ein Unternehmen, muss der Händler nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung insbesondere dessen Namen, Rechtsform, Sitz und gesetzliche Vertreter erfassen. Soweit verfügbar, gehören hierzu auch die Registernummer und die steuerliche Identifikationsnummer. Bei deutschen Gesellschaften lassen sich diese Angaben anhand des Handelsregisters überprüfen.

Handelt eine Person im Namen des Unternehmens, muss der Händler außerdem deren Identität und Vertretungsbefugnis überprüfen. Hierfür kommen beispielsweise ein Handelsregisterauszug oder eine entsprechende Vollmacht infrage.

Darüber hinaus muss der Händler die wirtschaftlichen Eigentümer des Unternehmens feststellen und deren Identität überprüfen. Hierzu ist nach Art. 22 Abs. 7 der Verordnung auch das Transparenzregister abzufragen. Die Registerabfrage allein genügt jedoch nicht. Die Angaben müssen zusätzlich anhand von Informationen des Kunden oder anderer zuverlässiger Quellen überprüft werden, beispielsweise anhand einer Gesellschafterliste.

Lässt sich nach Ausschöpfung aller möglichen Ermittlungswege kein wirtschaftlicher Eigentümer feststellen oder bestehen Zweifel an den ermittelten Personen, sind nach Art. 22 Abs. 2 der Verordnung die Mitglieder der Führungsebene festzustellen und zu überprüfen. Die Gründe hierfür sind zu dokumentieren.

Ergeben sich Abweichungen zwischen den eigenen Erkenntnissen und den Angaben im Transparenzregister, müssen diese nach Art. 24 der Verordnung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen, an das Register gemeldet werden.

3. Sanktionsprüfung und Prüfung politisch exponierter Personen

Verpflichtete Online-Händler müssen prüfen, ob ihre Kunden oder wirtschaftlichen Eigentümer gezielten finanziellen Sanktionen unterliegen. Bei Unternehmen ist außerdem zu berücksichtigen, ob sanktionierte Personen mehr als 50 % der Anteile halten oder das Unternehmen auf andere Weise kontrollieren. Auch mittelbare Beteiligungen können relevant sein.

Für den Abgleich können beispielsweise die EU-Sanktionskarte oder spezialisierte Datenbanken genutzt werden. Bei möglichen Treffern müssen weitere Merkmale wie Geburtsdatum oder Staatsangehörigkeit abgeglichen werden. Bestätigt sich ein sanktionsrechtliches Geschäftsverbot, darf die Transaktion nicht durchgeführt werden.

Zusätzlich ist zu prüfen, ob der Kunde, ein wirtschaftlicher Eigentümer oder eine andere relevante Person politisch exponiert ist. Als politisch exponierte Personen (PEP) gelten Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder ausgeübt haben, etwa Minister, Abgeordnete oder Botschafter. Auch Familienangehörige und bekanntermaßen nahestehende Personen sind zu berücksichtigen.

Die Eigenschaft als politisch exponierte Person führt nicht automatisch zu einem Geschäftsverbot, löst aber verstärkte Sorgfaltspflichten aus. Nach Art. 42 Abs. 1 der Verordnung muss der Händler insbesondere die Zustimmung der Führungsebene einholen und angemessene Maßnahmen zur Feststellung der Herkunft des Vermögens und der eingesetzten Gelder ergreifen. Nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Amt sind gemäß Art. 45 noch mindestens zwölf Monate lang risikomindernde Maßnahmen anzuwenden.

4. Geschäftszweck und laufende Überwachung

Nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung müssen verpflichtete Händler auch den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung oder gelegentlichen Transaktion bewerten. Soweit sich die erforderlichen Informationen nicht bereits aus der Bestellung ergeben, müssen sie gegebenenfalls beim Kunden eingeholt werden.

Besteht eine Geschäftsbeziehung, muss der Händler diese zudem laufend überwachen. Dabei ist insbesondere auf ungewöhnliche Bestell- und Zahlungsmuster zu achten, etwa plötzlich deutlich höhere Bestellwerte oder Zahlungen durch bislang unbekannte Dritte.

5. Risikobasierter Umfang der Prüfungen

Der Umfang der erforderlichen Prüfungen richtet sich nach dem jeweiligen Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiko. Nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung muss der Händler dabei seine unternehmensweite Risikobewertung, die Risikovariablen des Anhangs I sowie die Risikofaktoren der Anhänge II und III berücksichtigen.

Bei erhöhtem Risiko sind nach Art. 34 der Verordnung zusätzliche Maßnahmen erforderlich, etwa weitergehende Informationen zur Herkunft der eingesetzten Gelder. Bei geringerem Risiko sind unter den Voraussetzungen des Art. 33 vereinfachte Prüfungen zulässig.

Anhaltspunkte für ein erhöhtes Risiko können im Online-Handel etwa sein:

  • Der Kunde versucht, die Identitätsprüfung zu umgehen, oder macht widersprüchliche Angaben.
  • Die Zahlung erfolgt durch einen Dritten ohne erkennbaren Bezug zum Kunden.
  • Mehrere Bestellungen liegen in kurzem Abstand jeweils knapp unter der maßgeblichen Wertgrenze.
  • Die Ware soll ohne nachvollziehbaren Grund an eine abweichende Lieferadresse oder einen Weiterleitungsdienst versendet werden.
  • Es bestehen Verbindungen zu Drittländern mit erhöhtem Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiko.

Diese Umstände begründen nicht automatisch einen Geldwäscheverdacht, können aber zusätzliche Prüfungen erforderlich machen. Der Händler muss seine Risikoeinstufung und die daraus abgeleiteten Maßnahmen dokumentieren und gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung deren Angemessenheit nachweisen können.

6. Einsatz externer Dienstleister

Für die erforderlichen Identitäts- und Sanktionsprüfungen sowie die Prüfung, ob es sich um politisch exponierte Personen (PEP) handelt, können Online-Händler spezialisierte Dienstleister einsetzen.

Die elektronische Identitätsprüfung ermöglichen beispielsweise POSTIDENT, IDnow oder WebID. Für Sanktions- und PEP-Prüfungen bieten unter anderem LSEG (World-Check), LexisNexis Risk Solutions und ComplyAdvantage entsprechende Datenbanklösungen an.

Bei der Auswahl sollten Händler darauf achten, dass die eingesetzten Verfahren den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, sich in die Bestellabwicklung integrieren lassen und eine ordnungsgemäße Dokumentation der Prüfergebnisse ermöglichen. Zudem müssen die datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.

Rechtlich ist zwischen der Nutzung technischer Hilfsmittel, der Auslagerung geldwäscherechtlicher Aufgaben und dem Rückgriff auf Sorgfaltsmaßnahmen Dritter zu unterscheiden.

Liegt eine Auslagerung nach Art. 18 der Verordnung vor, muss der Händler die zuständige Aufsichtsbehörde informieren, bevor der Dienstleister seine Tätigkeit aufnimmt. Die Zusammenarbeit ist schriftlich zu vereinbaren. Die Entscheidung über die Durchführung eines Geschäfts und über eine Verdachtsmeldung verbleibt beim Händler.

Auch bei der Einschaltung externer Dienstleister bleibt der Händler für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner geldwäscherechtlichen Pflichten verantwortlich.

7. Besondere Meldepflicht beim Verkauf hochwertiger Fahrzeuge

Für Händler bestimmter hochwertiger Fahrzeuge sieht Art. 74 der EU-Geldwäscheverordnung eine besondere Meldepflicht vor. Sie betrifft Verkäufe von Kraftfahrzeugen mit einem Preis von mehr als 250.000 Euro sowie von Wasser- und Luftfahrzeugen mit einem Preis von mehr als 7,5 Millionen Euro, wenn der Käufer das Fahrzeug für nichtgewerbliche Zwecke erwirbt.

In diesen Fällen müssen Händler die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zum Verkauf an die zuständige zentrale Meldestelle (FIU) übermitteln. Anders als bei einer Verdachtsmeldung nach Art. 69 ist hierfür kein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erforderlich.

8. Verdachtsmeldungen und Dokumentation

Hat ein verpflichteter Händler Kenntnis, einen Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme, dass Gelder oder Tätigkeiten mit Erträgen aus kriminellen Tätigkeiten, mit kriminellen Tätigkeiten oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, muss er dies nach Art. 69 Abs. 1 der Verordnung umgehend der zuständigen zentralen Meldestelle (FIU) melden.

Die Meldepflicht besteht unabhängig vom Wert der Transaktion und erfasst auch versuchte Geschäfte. In Deutschland können Händler solche Meldungen über das elektronische Meldeportal goAML der FIU abgeben. Hierfür sollten sie sich rechtzeitig registrieren.

Nach einer Verdachtsmeldung darf der Händler das betreffende Geschäft zunächst nicht durchführen und muss etwaige Anweisungen der FIU befolgen. Erhält er innerhalb von drei Arbeitstagen keine gegenteilige Anweisung, darf er nach eigener Risikobewertung fortfahren (Art. 71 Abs. 1 der Verordnung).

Der Kunde darf nicht erfahren, dass sein Geschäft auf einen Verdacht hin geprüft wird, eine Verdachtsmeldung erstattet wird oder wurde oder eine entsprechende Analyse stattfindet oder stattfinden könnte (Art. 73 Abs. 1 der Verordnung). Allgemeine Hinweise auf die gesetzlich vorgeschriebene Identitätsprüfung sind dagegen zulässig.

Unabhängig davon müssen verpflichtete Händler ihre Prüfungen und deren Ergebnisse dokumentieren. Nach Art. 77 Abs. 1 der Verordnung sind insbesondere aufzubewahren:

  • die im Rahmen der Kundenprüfung erhobenen Unterlagen und Informationen,
  • die Bewertung möglicher Verdachtsfälle, auch wenn keine Meldung erfolgt, sowie
  • die erforderlichen Transaktionsbelege.

Die Aufbewahrungsfrist beträgt grundsätzlich fünf Jahre ab dem Ende der Geschäftsbeziehung, der Durchführung der gelegentlichen Transaktion oder der Ablehnung des Geschäfts (Art. 77 Abs. 3 der Verordnung).

Nach Ablauf dieser Frist sind personenbezogene Daten grundsätzlich zu löschen, soweit keine andere gesetzliche Pflicht oder zulässige Grundlage für ihre weitere Speicherung besteht.

Was ändert sich bei Bargeldzahlungen?

Während die besonderen geldwäscherechtlichen Pflichten nur bestimmte Händlergruppen treffen, gilt die neue Bargeldobergrenze grundsätzlich für den gesamten gewerblichen Waren- und Dienstleistungsverkehr.

Nach Art. 80 Abs. 1 der EU-Geldwäscheverordnung dürfen gewerblich tätige Personen ab dem 10.07.2027 grundsätzlich nur noch Barzahlungen bis einschließlich 10.000 Euro annehmen oder leisten.

Die Obergrenze gilt auch für mehrere miteinander verbundene Zahlungen. Eine Aufteilung des Kaufpreises auf mehrere Barzahlungen ermöglicht es daher nicht, die gesetzliche Grenze zu umgehen.

Für Online-Händler wird die Regelung vor allem dann relevant, wenn Kunden hochpreisige Waren persönlich abholen und vor Ort bezahlen.

Ein Online-Händler verkauft eine Ware für 14.000 Euro. Der Käufer möchte den Kaufpreis bei Abholung vollständig bar bezahlen.

Ab dem 10.07.2027 ist dies nicht mehr zulässig. Auch eine Aufteilung in zwei zusammenhängende Barzahlungen von jeweils 7.000 Euro wäre unzulässig.

Die Mitgliedstaaten dürfen niedrigere nationale Bargeldobergrenzen festlegen. Deutschland hat davon bislang keinen Gebrauch gemacht, sodass ab dem 10.07.2027 nach aktuellem Rechtsstand die EU-weite Grenze von 10.000 Euro gilt. Ausgenommen sind insbesondere Zahlungen zwischen Privatpersonen, die nicht in beruflicher Eigenschaft handeln.

Fazit

Für die meisten Online-Händler dürfte die Reform kaum praktische Auswirkungen haben. Händler gewöhnlicher Waren gehören ab dem 10.07.2027 grundsätzlich nicht mehr allein aufgrund ihrer Handelstätigkeit zum Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten.

Händler bestimmter Edelmetalle, Edelsteine, hochwertiger Waren und Kulturgüter müssen dagegen prüfen, ob sie künftig zu den Verpflichteten gehören und welche Sorgfalts- und Meldepflichten sie erfüllen müssen. Dabei können neben Käufern auch Lieferanten überprüfungspflichtig sein.

Unabhängig davon müssen alle Online-Händler, die Barzahlungen anbieten, die neue Bargeldobergrenze beachten.

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