EU-Bearbeitungsgebühr: Wann deutsche Online-Händler ab November draufzahlen
Ab dem 1. November 2026 soll eine neue EU-Bearbeitungsgebühr von 2 Euro je Warenposition anfallen. Betroffen sind auch deutsche Online-Händler, die ihre Kunden direkt aus Drittstaaten beliefern lassen.
Inhaltsverzeichnis
- Direktversand oder EU-Lager: Darauf kommt es an
- Wie teuer wird der Direktversand aus Drittländern?
- Wer trägt die Kosten eigentlich?
- Drei Fälle: Was gilt für die Preisangaben bei Einfuhrkosten?
- Warum Retouren die Kalkulation noch zusätzlich belasten
- Ab wann müssen Händler mit der Gebühr rechnen?
- Fazit
Direktversand oder EU-Lager: Darauf kommt es an
Nicht jede Einfuhr von Waren in die EU löst die neue Gebühr aus. Entscheidend ist vielmehr, ob die Waren im Zusammenhang mit einem Fernverkauf an einen Verbraucher oder einen gleichgestellten Erwerber eingeführt werden.
Wo der Verkäufer seinen Sitz hat, spielt dagegen keine Rolle (Art. 20 Abs. 2 i. V. m. Art. 5 Nr. 15 VO (EU) 2026/2108).
Fall 1: Der Händler versendet aus einem EU-Lager
Ein Händler lässt seine Produkte zunächst in größeren Mengen aus China nach Deutschland liefern. Dort werden sie verzollt, zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und eingelagert. Erst danach bietet er sie Verbrauchern zum Kauf an.
In diesem Fall fällt keine Bearbeitungsgebühr an. Denn die Waren wurden bereits nach Deutschland eingeführt und verzollt, bevor ein Verbraucher sie bestellt hat. Die Gebühr betrifft dagegen Waren, deren Einfuhr und Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Zusammenhang mit einem Fernverkauf an einen Verbraucher stehen (Art. 20 Abs. 2 VO (EU) 2026/2108).
Anders liegt der Fall, wenn die Waren zunächst unverzollt in einem Zolllager aufbewahrt werden. Wurden sie bereits vor der Einlagerung an Verbraucher verkauft und erst anschließend in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, kann die Bearbeitungsgebühr anfallen.
Werden die Waren hingegen erst während der Lagerung an Verbraucher verkauft, ist die Gebührenpflicht nach den derzeitigen Vorschriften nicht ohne Weiteres gegeben. Die EU-Kommission plant deshalb eine Änderung der Zollvorschriften, damit künftig auch solche Verkäufe von der Bearbeitungsgebühr erfasst werden (Leitlinie der Kommission, Abschnitt 4.2).
Fall 2: Der Lieferant versendet direkt an den Kunden
Ein deutscher Händler verkauft über seinen Onlineshop Wohnaccessoires. Die Ware hält er jedoch nicht selbst auf Lager. Stattdessen leitet er eingehende Bestellungen an einen Lieferanten in China weiter, der die Produkte direkt an die Kunden in Deutschland verschickt.
Anders als im ersten Beispiel wird die Ware hier erst aufgrund der Kundenbestellung in die EU eingeführt. Da die Einfuhr somit im Zusammenhang mit einem Fernverkauf steht, fällt die neue Bearbeitungsgebühr an. Dass der Händler seinen Sitz in Deutschland hat, spielt dabei keine Rolle.
Betroffen sind damit insbesondere Dropshipping-Händler, die ihre Bestellungen unmittelbar von Lieferanten außerhalb der EU ausführen lassen.
Auch durch das Zusammenfassen mehrerer Bestellungen zu einer Sammelsendung lässt sich die Gebühr nicht umgehen. Werden bereits verkaufte Waren gemeinsam eingeführt, bleibt der Zusammenhang mit den einzelnen Fernverkäufen bestehen (Art. 243 Abs. 5 UZK-IA).
Wie teuer wird der Direktversand aus Drittländern?
1. Zwei Euro je Warenposition – nicht je Paket
Die neue Bearbeitungsgebühr beträgt 2 Euro je zollrechtlicher Warenposition. Wie hoch sie für eine Sendung ausfällt, hängt deshalb nicht allein von der Anzahl der bestellten Artikel ab.
Entscheidend ist vielmehr, wie die Waren in der Zollanmeldung zusammengefasst werden. Mehrere Artikel können eine gemeinsame Warenposition bilden, wenn sie dieselbe zolltarifliche Einreihung, dieselbe Beschreibung und – soweit erforderlich – denselben Ursprung aufweisen (Art. 5 Nr. 78 VO (EU) 2026/2108).
Ein Kunde bestellt bei einem deutschen Dropshipping-Händler sechs identische Trinkflaschen. Werden diese gemeinsam unter einer Warenposition angemeldet, fällt die Bearbeitungsgebühr nur einmal an. Sie beträgt also insgesamt 2 Euro.
Bestellt derselbe Kunde dagegen eine Trinkflasche und einen Rucksack, werden die beiden Produkte unterschiedlichen Warenpositionen zugeordnet. In diesem Fall fallen zweimal 2 Euro an, insgesamt also 4 Euro.
2. Der bereits geltende Pauschalzoll erhöht die Belastung
Zur neuen Bearbeitungsgebühr kommt bei bestimmten Einfuhren mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro ein weiterer Kostenfaktor hinzu: Seit dem 1. Juli 2026 wird hierfür ein Pauschalzoll von 3 Euro „pro Ware“ erhoben (Art. 2 VO (EU) 2026/382).
Die Regelung erfasst Einfuhren im IOSS-Verfahren sowie bestimmte Postsendungen. Nach der geänderten Definition in Art. 1 Nr. 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 fallen darunter auch weitere Fernverkäufe bis 150 Euro, sofern keine Zollpräferenz in Anspruch genommen wird.
Wie bei der Bearbeitungsgebühr kommt es für die Berechnung auf die Warenpositionen in der Zollanmeldung an. Dies erläutert die EU-Kommission in ihrer Leitlinie zum Pauschalzoll.
Enthält eine Sendung beispielsweise eine Trinkflasche und einen Rucksack, können somit 4 Euro Bearbeitungsgebühr und 6 Euro Pauschalzoll anfallen. Zusammen sind das 10 Euro zusätzliche Einfuhrkosten, noch ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer.
Der Pauschalzoll ist zunächst bis zum 1. Juli 2028 befristet. Eine Verlängerung ist möglich (Art. 3 Abs. 2 VO (EU) 2026/382).
Nicht jede Einfuhr bis 150 Euro unterliegt dem Pauschalzoll. Bei Waren mit Präferenzursprung, etwa aus Großbritannien, kann außerhalb des IOSS-Verfahrens unter den entsprechenden Voraussetzungen ein begünstigter Zollsatz gelten.
Die neue Bearbeitungsgebühr fällt dagegen auch bei solchen Fernverkäufen an. Sie ist zudem nicht auf Sendungen bis 150 Euro beschränkt.
Wer trägt die Kosten eigentlich?
Wer die Bearbeitungsgebühr an den Zoll zahlen muss, richtet sich grundsätzlich danach, wer bei der Einfuhr als Zollschuldner gilt. Das ist in der Regel der Anmelder (Art. 20 Abs. 5 VO (EU) 2026/2108 i. V. m. Art. 77 Abs. 3 VO (EU) Nr. 952/2013).
Bei Fernverkäufen gelten besondere Vorgaben für die Zollanmeldung. Wird das IOSS-Verfahren genutzt, kommt hierfür vorrangig der IOSS-Berechtigte oder dessen indirekter Zollvertreter in Betracht. In anderen Fällen können insbesondere Unternehmen, die die Sonderregelung für die Einfuhrumsatzsteuer nutzen, oder indirekte Zollvertreter des Einführers zuständig sein. Das können beispielsweise Paketdienste sein, die die Zollanmeldung für den Empfänger übernehmen (Art. 85 Abs. 2 VO (EU) 2026/2108).
Der Verbraucher soll grundsätzlich nicht selbst Schuldner der Bearbeitungsgebühr gegenüber dem Zoll werden (Erwägungsgrund 80 VO (EU) 2026/2108). Nach der vorgesehenen Rangfolge der Zollanmelder kann eine unmittelbare Zahlungspflicht allerdings in Ausnahmefällen entstehen (Art. 85 Abs. 2 VO (EU) 2026/2108).
Von der Zahlungspflicht gegenüber dem Zoll ist allerdings zu unterscheiden, wer die Kosten am Ende tatsächlich trägt. Übernimmt beispielsweise ein ausländischer Lieferant die Zollabwicklung, kann er die Gebühr in seine Preise einrechnen oder dem deutschen Händler gesondert in Rechnung stellen. Auch Paketdienste können die Kosten aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarungen weitergeben.
Der Händler muss die Gebühr somit unter Umständen tragen, obwohl er selbst nicht Zollschuldner ist. Kalkuliert er diese zusätzlichen Kosten wiederum in seine Verkaufspreise ein, werden sie letztlich an den Verbraucher weitergegeben.
Drei Fälle: Was gilt für die Preisangaben bei Einfuhrkosten?
Ob Einfuhrkosten bereits im Verkaufspreis enthalten sind, gesondert berechnet werden oder erst bei der Zustellung vom Kunden zu zahlen sind, hat unterschiedliche Folgen für die Preisangaben im Onlineshop.
1. Die Einfuhrkosten sind im Verkaufspreis enthalten
Aus rechtlicher Sicht am sichersten ist es, wenn der Händler die neue Bearbeitungsgebühr und den gegebenenfalls anfallenden Pauschalzoll von vornherein in seine Verkaufspreise einkalkuliert. Der Verbraucher sieht dann einen Gesamtpreis, in dem diese Kosten bereits berücksichtigt sind.
Dies entspricht auch den Vorgaben der Preisangabenverordnung: Nach § 3 Abs. 1 PAngV ist gegenüber Verbrauchern der Gesamtpreis anzugeben, der nach § 2 Nr. 3 PAngV neben der Umsatzsteuer auch alle sonstigen Preisbestandteile umfasst.
Für die Einbeziehung der Bearbeitungsgebühr spricht insbesondere, dass sie bei den betroffenen Fernverkäufen zwingend anfällt und sich ihre Höhe anhand der Warenpositionen regelmäßig im Voraus bestimmen lässt.
Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs spricht für eine Einbeziehung in den Gesamtpreis. In seinem Urteil vom 7. Juli 2016 (C-476/14) entschied er, dass die verpflichtenden Kosten für die Überführung eines Fahrzeugs vom Hersteller zum Händler im angegebenen Verkaufspreis enthalten sein müssen.
Zwar ging es dabei nicht um Einfuhrgebühren. Die Entscheidung zeigt aber, dass Kosten, die zwangsläufig anfallen und bereits im Voraus berechnet werden können, grundsätzlich in den angegebenen Preis einzubeziehen sind.
2. Der Händler möchte einen gesonderten Gebührenaufschlag verlangen
Rechtlich problematischer ist es, wenn der Händler die Bearbeitungsgebühr zusätzlich zum angegebenen Warenpreis berechnen möchte.
Zwar erlaubt § 6 PAngV im Fernabsatz, Fracht-, Liefer- und Versandkosten sowie sonstige Kosten gesondert auszuweisen. Ob darunter auch die neue Bearbeitungsgebühr fällt, ist jedoch bislang nicht gerichtlich geklärt.
Für eine solche Einordnung spricht, dass die Gebühr im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Lieferung entsteht und ihre Höhe von der Zusammensetzung der Bestellung abhängt. Andererseits handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die bei jedem betroffenen Fernverkauf zwingend anfällt. Zudem verlangt Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB, dass bei der Angabe des Gesamtpreises alle Steuern und Abgaben berücksichtigt werden.
Ob Händler die Bearbeitungsgebühr wie zusätzliche Versandkosten behandeln dürfen oder sie bereits in den angegebenen Warenpreis einrechnen müssen, bleibt daher rechtlich zweifelhaft.
Wer die Gebühr dennoch gesondert berechnet, muss die zusätzlichen Kosten jedenfalls rechtzeitig und zutreffend angeben. Ein Gebührenaufschlag, mit dem der Verbraucher erst im letzten Bestellschritt konfrontiert wird, kann gegen die gesetzlichen Preisangaben- und Informationspflichten verstoßen.
Unsere Empfehlung: Händler sollten die Bearbeitungsgebühr und den gegebenenfalls anfallenden Pauschalzoll unter Berücksichtigung der umsatzsteuerlichen Folgen möglichst von vornherein in ihre Verkaufspreise einkalkulieren.
So vermeiden sie das Risiko, dass ein gesonderter Gebührenaufschlag als unzulässige Aufspaltung des Gesamtpreises beanstandet wird.
3. Der Kunde soll Einfuhrkosten erst bei der Zustellung bezahlen
Zusätzliche Kosten können auch erst bei der Zustellung entstehen. So weist die irische Steuer- und Zollverwaltung ausdrücklich darauf hin, dass Paketdienste neben den Zollabgaben auch die neue Bearbeitungsgebühr vom Empfänger verlangen können, wenn diese nicht bereits beim Kauf bezahlt wurde.
Dabei ist zwischen der Zahlungspflicht gegenüber dem Zoll und der Weitergabe der Kosten an den Verbraucher zu unterscheiden. Der Verbraucher soll nach den neuen EU-Vorschriften grundsätzlich nicht selbst Schuldner der Bearbeitungsgebühr sein. Die beteiligten Unternehmen können die Kosten jedoch unter Umständen an ihn weiterberechnen.
Für den Händler ergeben sich daraus besondere Informationspflichten. Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 7 EGBGB muss er Verbraucher bereits vor Vertragsschluss über den Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben sowie über gegebenenfalls anfallende weitere Kosten informieren.
Lässt sich deren Höhe vernünftigerweise nicht im Voraus berechnen, muss zumindest auf ihr mögliches Anfallen hingewiesen werden. Bei der neuen Bearbeitungsgebühr dürfte eine Berechnung allerdings regelmäßig möglich sein, da sich ihre Höhe nach den Warenpositionen richtet.
Ein pauschaler Hinweis wie „Zölle und Einfuhrgebühren trägt der Käufer“ dürfte deshalb häufig nicht genügen, wenn die zusätzlichen Kosten bereits im Voraus berechnet werden können. Erst recht sollten Händler keine Lieferung „ohne weitere Abgaben“ versprechen, wenn der Kunde bei der Zustellung noch Zahlungen leisten muss.
Warum Retouren die Kalkulation noch zusätzlich belasten
Auch bei Rücksendungen kann die neue Bearbeitungsgebühr zum Kostenfaktor werden. Denn nach Art. 20 Abs. 6 VO (EU) 2026/2108 ist sie nicht erstattungsfähig. Wird eine eingeführte Ware später zurückgeschickt, bleibt die Gebühr somit bestehen.
Gegenüber dem Verbraucher kann sich der Händler darauf allerdings nicht berufen. Hat er die Gebühr in seinen Verkaufspreis einkalkuliert, muss er bei einem wirksamen Widerruf den gezahlten Kaufpreis nach Maßgabe des § 357 BGB zurückerstatten. Einen Abzug für die nicht erstattungsfähige Bearbeitungsgebühr darf er nicht vornehmen.
Damit bleibt der Händler auf den Kosten der Gebühr sitzen, obwohl der Kauf rückabgewickelt wird. Gerade bei günstigen Produkten und hohen Retourenquoten sollte er dies bei seiner Preiskalkulation berücksichtigen.
Ab wann müssen Händler mit der Gebühr rechnen?
Die EU-Kommission hält weiterhin am 1. November 2026 als Starttermin für die neue Bearbeitungsgebühr fest. Deren Höhe von 2 Euro je Warenposition hat sie bereits mit der Delegierten Verordnung C(2026) 6694 vom 21. September 2026 festgelegt.
Ob die Gebühr tatsächlich ab diesem Tag erhoben werden kann, ist allerdings noch nicht abschließend geklärt. Europäisches Parlament und Rat können gegen die delegierte Verordnung Einwände erheben. Zudem wird die Gebühr erst ab dem zehnten Tag nach Inkrafttreten der Verordnung erhoben, das wiederum an deren Veröffentlichung im EU-Amtsblatt anknüpft.
Stand: 20. Oktober 2026. Die delegierte Verordnung war zu diesem Zeitpunkt – soweit ersichtlich – noch nicht im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Der von der EU-Kommission weiterhin vorgesehene Starttermin am 1. November 2026 steht daher noch unter Vorbehalt.
Fazit
Die neue EU-Bearbeitungsgebühr betrifft vor allem Händler, die Waren erst nach einer Kundenbestellung aus einem Drittstaat einführen lassen. Gerade für Dropshipping-Händler können dadurch zusätzliche Kosten entstehen, auch wenn sie die Zollabwicklung nicht selbst übernehmen.
Betroffene Händler sollten daher prüfen, wer die Einfuhr abwickelt, welche Kosten dabei anfallen und wer diese letztlich trägt. Davon hängt ab, wie sie ihre Verkaufspreise kalkulieren und welche zusätzlichen Kosten sie gegenüber Verbrauchern bereits vor dem Kauf ausweisen müssen.
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