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Verkauf von Futtermitteln im Internet – Kennzeichnungsvorgaben des EU-Rechts

03.11.2011, 16:43 Uhr | Lesezeit: 7 min
von Tobias Kuntze
Verkauf von Futtermitteln im Internet – Kennzeichnungsvorgaben des EU-Rechts

Über den Erlass von Richtlinien und Verordnungen prägt die EU das nationale Recht der Mitgliedsstaaten immer stärker. Auch der Bereich der Futtermittelkennzeichnung bleibt nicht verschont. So hat die Futtermittelverkehrsverordnung (FMVV) wichtige Regelungen zur Kennzeichnung von Futtermitteln – gerade auch beim Verkauf über das Internet – eingeführt. Da die Übergangsfristen der Verordnung demnächst ablaufen, sollen die neuen EU-Vorgaben näher dargestellt werden.

1.    Ab wann gelten die neuen EU-Regelungen?

Die Futtermittelverkehrsverordnung (EG-Verordnung Nr. 767/2009 vom 13.07.2009; abgekürzt: FMVV) gilt ab dem 01.09.2010. Die bis zu diesem Zeitpunkt in den Verkehr gebrachten oder gekennzeichneten Futtermittel dürfen bis zur Erschöpfung der Lagerbestände im Verkehr bleiben und verwendet werden. Futtermittel für Heimtiere, die entsprechend den bis zum 01.09.2010 geltenden Vorschriften gekennzeichnet wurden, dürfen sogar bis zum 31.08.2011 in den Verkehr gebracht werden bzw. bis zur Erschöpfung der Lagerbestände im Verkehr bleiben (vgl. Leitfaden zur Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, genaue Quellenangabe siehe unten).

2.    Welchen Anwendungsbereich hat die Futtermittelverkehrsverordnung?

Die Futtermittelsverkehrsverordnung regelt das Inverkehrbringen, die Verwendung und die Kennzeichnung von Futtermitteln sowohl für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere als auch für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere (vgl. Art. 2 Abs. 1 FMVV). Sie gilt nicht für Futtermittel, die für die Ausfuhr/Export produziert werden. Grundsätzlich gilt: Wird eine bestimmte Situation nicht von der europäischen Futtermittelverkehrsverordnung geregelt, kommt das nationale Recht, also das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) oder die Futtermittelverordnung, zur Anwendung.

3.    Die einzelnen Kennzeichnungsvorgaben der Futtermittelverkehrsverordnung

-    Zunächst hat ein Verkäufer von Futtermitteln – auch beim Verkauf über das Internet – die Vorgaben des Art. 11 Abs. 1 der Futtermittelverkehrsverordnung zu beachten:

„Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermitteln dürfen den Verwender nicht irreführen, insbesondere
a) hinsichtlich des vorgesehenen Verwendungszwecks oder der Merkmale des Futtermittels, insbesondere der Art, des Herstellungs- oder Gewinnungsverfahrens, der Beschaffenheit, der Zusammensetzung, der Menge, der Haltbarkeit oder der Tierarten oder -kategorien, für die es bestimmt ist,
b) durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Futtermittel nicht besitzt, oder indem zu verstehen gegeben wird, dass es besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Futtermittel dieselben Eigenschaften besitzen, oder
c) hinsichtlich der Kennzeichnung entsprechend dem Gemeinschaftskatalog und den gemeinschaftlichen Kodizes gemäß den Artikeln 24 und 25.“

Der Futtermittelverkäufer hat also klare, eindeutige und richtige Angaben zum Verwendungszweck und den Merkmalen des Futtermittels (a) zu machen. Dabei darf nicht mit falschen Wirkungen oder selbstverständlichen Eigenschaften (b) geworben werden. Sofern der Futtermittelverkäufer neben den gesetzlichen Kennzeichnungsvorgaben der Futtermittelverkehrsverordnung (siehe sogleich unten) den „Gemeinschaftskatalog der Einzelfuttermittel“ (Art. 24) oder die „gemeinschaftlichen Kodizes für die gute Kennzeichnungspraxis“ (Art. 25) anwendet – was in seiner freiwilligen Entscheidung liegt – muss er die dort festgelegten Vorgaben einhalten (c). Es ist zu betonen, dass diese Anforderungen für jede Art der Informationsweitergabe, also insbesondere auch für den Verkauf von Futtermitteln im Internet, gelten.

Was passiert bei einem Verstoß? Nach § 19 LFGB (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) ist es verboten, ein Futtermittel in den Verkehr zu bringen oder zu bewerben, dessen Kennzeichnung gegen die dargestellten Vorgaben des Art. 11 Abs. 1 FMVV verstößt. Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann u.a. eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe nach sich ziehen (§ 59 Abs. 1 Nr. 11 LFGB) und zur Einziehung der betreffenden Futtermittel führen (§ 61 LFGB) .

-    Darüber hinaus sind Art. 14 sowie Art. 11 Abs. 3 i.V.m. Arts. 15 – 17 Futtermittelverkehrsverordnung zu beachten.

Grundsätzlich gilt: Nach Art. 14 Abs. 1 FMVV sind die vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben der Arts. 15 – 17 FMVV (siehe sogleich unten) vollständig an auffälliger Stelle auf der Verpackung, dem Behältnis, auf einem daran angebrachten Etikett oder – sofern Futtermittel nach Art. 11 Abs. 2 FMVV lose oder in nicht verschlossenen Verpackungen in den Verkehr gebracht werden – auf einem beigefügten Papier in deutlich sichtbarer, gut lesbarer und unauslöschlicher Weise in der Amtssprache oder mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats anzubringen, in dem das Futtermittel in den Verkehr gebracht wird. Zudem müssen die vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben gemäß Art. 14 Abs. 2 FMVV leicht erkennbar sein und dürfen nicht durch andere Informationen verdeckt werden. Sie sind in einer Farbe, Schriftart und -größe zu gestalten, durch die kein Teil der Informationen verdeckt oder hervorgehoben wird, es sei denn dass eine solche Abweichung die Aufmerksamkeit auf Sicherheitshinweise lenkt.

Besonderheiten gelten beim Verkaufsangebot eines Futtermittels über das Internet oder eine andere Fernkommunikationstechnik: In einem solchen Fall kann der Käufer das Futtermittel und die erforderlichen Angaben auf der Verpackung in der Regel nicht direkt vor Ort begutachten. Um dem Käufer aber dennoch alle erforderlichen Kennzeichnungsangaben (zu den einzelnen Angaben, siehe sogleich unten) zur Verfügung zu stellen, sieht Art. 11 Abs. 3 FMVV bei Fernabsatzverträgen über eine Fernkommunikationstechnik eine Aufteilung der erforderlichen Kennzeichnungsangaben vor. Bestimmte der in Arts. 15 – 17 FMVV aufgeführten Kennzeichnungsangaben müssen dem Käufer bereits vor Abschluss des Fernabsatzvertrages bekannt gegeben werden; beim Online-Handel kann dies über die Internetpräsentation des Futtermittels auf der Homepage des Händlers erfolgen. Die restlichen bzw. zunächst nicht mitgeteilten Angaben müssen spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung angegeben werden. Die Art und Weise der Bekanntgabe bei der Lieferung erfolgt entsprechend Art. 14 Abs. 1 FMVV (siehe oben); die Kennzeichnungsangaben müssen also vollständig (also auch einschließlich der bereits erfolgten Angaben in der Internetpräsentation vor Abschluss des Fernabsatzvertrages) auf dem Etikett des Futtermittels oder auf einem Begleitpapier angegeben werden.

Die folgende Zusammenstellung stellt die Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Futtermittelverkäufers der Arts. 15 – 17 FMVV genauer dar und gibt darüber Aufschluss, welche Informationen bereits vor Vertragsschluss und welche Kennzeichnungsangaben spätestens zum Zeitpunkt der Futtermittellieferung bekannt gegeben werden müssen. Dabei gilt, dass die Verpflichtung zur vollständigen Information durch den Futtermittellieferer unaufgefordert zu erfolgen hat. (Quelle der Übersicht: Leitfaden zur Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaf und Verbraucherschutz, genaue Quellenangabe siehe unten):

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Angaben vor Abschluss des Vertrages

Zwingende Kennzeichnungsanforderungen für alle Futtermittel, Art. 15 FMVV:
-    Futtermittelart (Einzel-, Allein- oder Ergänzungsfuttermittel)
-    Zulassungsnummer des Betriebs
-    Liste der Futtermittelzusatzstoffe
-    Feuchtegehalt des Futtermittels

Zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen für Einzelfuttermittel, Art. 16 FMVV:
-    Bezeichnung des Einzelfuttermittels
-    Obligatorische Angaben gem. Anhang V der FMVV
-    Tierart, für die das Einzelfuttermittel bestimmt ist, sofern es tierartbegrenzte Zusatzstoffe enthält
-    Hinweise zur sachgemäßen Verwen¬dung gem. Anhang II Nr. 4, sofern ein Höchstgehalt für Zusatzstoffe besteht

Zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen für Mischfuttermittel, Art. 17 FMVV:
-    Tierart/-kategorie für die das Mischfuttermittel bestimmt ist
-    Hinweise für ordnungsgemäße Verwendung unter Angabe des Zwecks
-    Falls der Hersteller nicht für die Kennzeichnung verantwortlich ist: Angaben zum Namen oder Firma und Anschrift des Herstellers, oder Zulassungs- bzw. Kennnummer des Herstellers
-    Verzeichnis der Einzelfuttermittel, aus denen das Mischfuttermittel besteht
-    die obligatorischen Angaben gem. Kapitel II von Anhang VI oder VII der FMVV

Angaben spätestens bei Lieferung

Zwingende Kennzeichnungsanforderungen für alle Futtermittel, Art. 15 FMVV:
-    Name oder Firma und Anschrift des Futtermittelunternehmers
-    Kennnummer der Partie oder des Loses
-    Nettomasse oder Nettovolumen

Zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen für Einzelfuttermittel, Art. 16 FMVV:
-    Mindesthaltbarkeitsdauer für Zusatzstoffe, die keine technologischen Zusatz¬stoffe sind

Zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen für Mischfuttermittel, Art. 17 FMVV:
-    Mindesthaltbarkeitsdauer

Weiterführende Informationen zu den einzelnen Kennzeichnungsvorgaben können u.a. im Leitfaden zur Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln des Bundes-ministeriums für Ernährung, Landwirtschaf und Verbraucherschutz (genaue Quellenangabe, siehe unten) auf den Seiten 12 ff. nachgelesen werden.

Eine wichtige Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht enthält Art. 21 Abs. 1 FMVV. Hiernach sind die Angaben des Art. 15 c, d, e und g FMVV (Zulassungsnummer des Betriebes, Kennnummer der Partie oder des Loses, Nettomasse bzw. Nettovolumen und Feuchtegehalt) sowie des Art. 16 Abs. 1 b FMVV (obligatorische Angaben gem. Anhang V der FMVV) nicht erforderlich, wenn der Käufer vor jedem Geschäftsvorgang schriftlich bestätigt hat, dass er diese Informationen nicht verlangt. Dabei kann ein Geschäftsvorgang auch mehrere Sendungen umfassen.

4.    Welche Anforderungen sind an die Angaben zu stellen?

Dies legt Art. 13 FMVV fest. Insbesondere müssen die erforderlichen Angaben objektiv, durch die zuständige Behörde nachprüfbar und für den Verwender des Futtermittels verständlich sein. Zudem hat die für die Kennzeichnung verantwortliche Person auf Anfrage der zuständigen Behörde eine wissenschaftliche Begründung für die getätigten Angaben vorzulegen. Dies kann über öffentlich zugängliche wissenschaftliche Belege oder durch dokumentierte Forschungsarbeiten des Unternehmens geschehen.

5.    Wer ist für die Kennzeichnung verantwortlich?

Nach Art. 12 Abs. 2 FMVV ist der Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel zum ersten Mal in den Verkehr bringt, oder gegebenenfalls der Futtermittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firmennamen das Futtermittel vermarktet wird, für die Kennzeichnung verantwortlich. Allerdings müssen auch die Händler, die das Futtermittel anbieten, dafür Sorge tragen, dass dieses ordnungsgemäß gekennzeichnet ist (Art. 12 Abs. 4 FMVV); bei Kenntnis von einem Verstoß gegen die Kennzeichnungsvorschriften haben sie daher die Lieferung bzw. das Angebot dieser Futtermittel zu unterlassen.

6.    Fazit

Beim Online-Angebot von Futtermitteln ist die Futtermittelverkehrsverordnung (FMVV) zu beachten. Zum einen dürfen Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermitteln den Verwender nicht irreführen (Art. 11 Abs. 1 FMVV). Zum anderen müssen beim Online-Verkauf die in den Arts. 15 – 17 FMVV enthaltenen Kennzeichnungsangaben bekannt gegeben werden. Wie die obige Übersicht zeigt, sind manche Angaben bereits vor Abschluss des Fernabsatzvertrages zu machen, wä

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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1 Kommentar

T
Tina 17.12.2016, 16:58 Uhr
Funktioniert nicht!
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