Futterautomat mit Kamera: Verbotenes Spionagegerät?
Ein Futterautomat mit Kamera und Mikrofon kann auch Menschen unbemerkt überwachen. Die Bundesnetzagentur verbot deshalb den Vertrieb. Zu Recht? Das OVG Nordrhein-Westfalen hat daran erhebliche Zweifel.
Futterautomat mit Kamera und Mikrofon
Der Streit dreht sich um einen „Smart Pet Feeder“, der Tierfutter automatisch ausgibt und zusätzlich über Kamera, Mikrofon und WLAN verfügt. Über eine App lassen sich Kamera und Mikrofon aus der Ferne aktivieren und Aufnahmen speichern.
Dabei kann die Technik nicht nur das Haustier erfassen. Die Kamera nimmt auch Personen auf, das Mikrofon Gespräche. Besonders heikel: Beginnt eine Aufnahme, ertönt am Gerät weder ein Signal noch leuchtet eine Kontrollleuchte auf. Die Kameralinse ist aus der Ferne nicht erkennbar, das Mikrofon von außen überhaupt nicht sichtbar.
Genau darin sah die Bundesnetzagentur ein Problem.
Bundesnetzagentur untersagt den Vertrieb
Mit Bescheid vom 3. April 2025 untersagte die Behörde der Anbieterin, den Futterautomaten auf dem deutschen Markt bereitzustellen, und ordnete die sofortige Vollziehung an.
Nach Auffassung der Bundesnetzagentur handelte es sich um eine nach § 8 TDDDG verbotene Telekommunikationsanlage. Die Vorschrift erfasst unter anderem Geräte, die aufgrund ihrer Gestaltung oder Funktionsweise besonders geeignet und dazu bestimmt sind, Gespräche unbemerkt abzuhören oder Bilder unbemerkt aufzunehmen. Als dazu bestimmt gilt ein Gerät insbesondere dann, wenn seine Abhör- oder Aufnahmefunktion beim bestimmungsgemäßen Gebrauch für Betroffene nicht eindeutig erkennbar ist.
Die Anbieterin legte Widerspruch ein und beantragte Eilrechtsschutz. Damit hatte sie vor dem VG Köln, Beschluss vom 22.12.2025, Az. 1 L 2838/25, Erfolg. Die Beschwerde der Bundesnetzagentur wies nun auch das OVG Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 17.09.2026, Az. 13 B 18/26 zurück.
Ist die Kamera im Futterautomaten wirklich versteckt?
Schon das VG Köln verneinte, dass der Futterautomat als vermeintlich harmloser Alltagsgegenstand „verkleidet“ ist.
Zwar ist die schwarze Kameralinse aus der Ferne nicht erkennbar und das Mikrofon von außen nicht sichtbar. Entscheidend war für das VG aber der Gesamteindruck: Über der Futterschale befindet sich ein hoher, L-förmiger Aufbau mit einer dunkel abgesetzten Fläche und einem sichtbaren Lautsprecher.
Wer das Produkt als Futterautomaten erkennt, könne bei einem solchen Gerät auch mit einer Überwachungsfunktion rechnen, weil es gerade dazu dienen könne, das Haustier während der Abwesenheit des Halters nicht nur zu füttern, sondern auch zu beobachten und mit ihm zu kommunizieren.
Und selbst wer den konkreten Zweck des Geräts nicht erkennt, sieht nach Auffassung des VG zumindest ein technisches Gerät, bei dem zusätzliche Funktionen nicht fernliegen. Insbesondere der sichtbare Lautsprecher könne auf weitere Audiofunktionen hindeuten.
Der Automat erwecke daher nicht den Eindruck, keinerlei Abhör- oder Aufnahmefunktion zu besitzen.
Missbrauchsmöglichkeit allein genügt nicht
Das OVG konzentrierte sich auf die Frage, wann ein Gerät überhaupt zur unbemerkten Überwachung „bestimmt“ ist.
Dabei dürfe § 8 Abs. 2 TDDDG nicht isoliert betrachtet werden. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergebe sich, dass Aufnahmefunktionen ohne einen Zweck zur Überwachung von Personen nicht erfasst werden sollten.
Einen solchen Überwachungszweck sah das OVG beim Futterautomaten nicht. Kamera und Mikrofon sollen erkennbar dazu dienen, das Haustier aus der Ferne zu beobachten und mit ihm zu kommunizieren. Dass sich dieselbe Technik auch heimlich gegen Menschen einsetzen lässt, genüge danach nicht.
Entscheidend ist danach nicht allein, ob sich ein Gerät zur heimlichen Überwachung missbrauchen lässt. Maßgeblich ist auch, welchem objektiv erkennbaren Zweck seine Aufnahmefunktion dient.
Fazit
Nicht jede Kamera in einem smarten Produkt macht daraus eine verbotene Überwachungsanlage. Entscheidend ist vielmehr, welchem objektiv erkennbaren Zweck die Aufnahmefunktion des Geräts dient.
Beim „Smart Pet Feeder“ sollen Kamera und Mikrofon erkennbar dazu dienen, das Haustier aus der Ferne zu beobachten und mit ihm zu kommunizieren. Nach Auffassung des OVG spricht dies dagegen, das Gerät als zur heimlichen Personenüberwachung bestimmte Anlage einzustufen.
Das Vertriebsverbot der Bundesnetzagentur bleibt deshalb vorerst außer Vollzug. Endgültig entschieden ist der Streit aber noch nicht, weil VG und OVG bislang nur im Eilverfahren über die sofortige Vollziehung des Verbots entschieden haben.
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