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Französische Amazon AGB: Für deutsche Onlinehändler, die über Amazon Waren in Frankreich vertreiben wollen

11.02.2013, 11:27 Uhr | Lesezeit: 4 min
Französische Amazon AGB: Für deutsche Onlinehändler, die über Amazon Waren in Frankreich vertreiben wollen

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Frankreich E-Commerce (AGB)" veröffentlicht.

Amazon ist in der Europäischen Union einer der erfolgreichsten Internethändler und bietet deutschen Onlinehändlern an, über die Amazon-Internetplattform auf fünf wichtigen europäischen Marktplätzen, darunter Frankreich, europaweit ihre Produkte zu verkaufen. Mittlerweile hat Amazon seine europäischen Marktplätze zusammengeführt, so dass der deutsche Onlinehändler jetzt über ein einziges Verkäuferkonto seine Geschäfte in wichtigen EU-Staaten wie Frankreich abwickeln kann.

Die IT-Recht Kanzlei bietet dem deutschen Händler, der über die Internetplattform Amazon Waren in Frankreich vertreibt, spezielle AGB in französischer Sprache an. Dies mag auf den ersten Blick überflüssig zu sein, da doch Amazon ein einheitliches, europäisches Verkäuferkonto anbietet, das es dem deutschen Onlinehändler ermöglicht, Produktangebote u.a. in Frankreich zu erstellen und zu verwalten und alle Geschäfte über ein einziges Verkäuferkonto in Deutschland abzuwickeln. In Form eines FAQ soll die Notwendigkeit und Wichtigkeit eigener französischer AGB erläutert werden.

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Muss sich ein deutscher Onlinehändler, der über die Internetplattform Amazon in Frankreich Produkte vertreibt, überhaupt mit französischem Recht auseinandersetzen?

Amazon bietet zwar ein einheitliches, europäisches Verkäuferkonto an, sagt aber selbst, dass der deutsche Onlinehändler die für Frankreich geltenden Amazon-Verkäuferregeln einhalten muss. Insbesondere weist Amazon darauf hin, dass die jeweiligen lokalen Gesetze zu beachten, also hier die französischen Gesetze zu beachten sind. Amazon bietet dem deutschen Onlinehändler für den Vertrieb seiner Produkte in Frankreich lediglich eine Plattform. Der Amazon-Vertrieb schafft also kein Sonderrecht.

In welchen Fällen muss ein deutscher Onlinehändler, der über Amazon Produkte in Frankreich vertreibt, französisches Recht und die Zuständigkeit französischer Gerichte beachten?

Im Ergebnis gilt französisches Recht und die Zuständigkeit französischer Gerichte, wenn der deutsche Onlinehändler Produkte an einen französischen Verbraucher verkauft. Ist der Kunde ein Unternehmer, dann kann in den AGB des deutschen Onlinehändlers die Anwendung deutschen Rechts und die Zuständigkeit deutscher Gerichte vereinbart werden. Die IT-Recht Kanzlei hat daher ihren AGB französisches Recht zugrunde gelegt, aber in einer Klausel der AGB festgelegt, dass deutsches Recht und die Zuständigkeit deutscher Gerichte in Fernabsatzverträgen mit Unternehmerkunden gelten. Der Unterschied zwischen Verbraucherverträgen (B2C) und Verträgen mit Unternehmern (B2B) ist also sehr wichtig.

Gibt es in der Europäischen Union bei Fernabsatzverträgen einen einheitlichen Rechtsbegriff des Verbrauchers und des Unternehmers?

Ja, die unmittelbar geltende EU-Verordnung vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I Verordnung) und die EU-Verordnung vom 22.Dezember 2008 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I Verordnung) geben in den Staaten der EU einen einheitlichen Begriff des Verbrauchers und des Unternehmers vor. Demnach ist ein Verbraucher eine natürliche Person, die einen Vertrag zu einem Zweck abschließt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann und ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person, die einen Vertrag in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit abschließt.

Welche wichtigen nationalen rechtlichen Besonderheiten sind beim Onlinehandel in Frankreich zu beachten?

Wichtige Besonderheiten sind bei Fragen wie Zustandekommen eines Fernabsatzvertrags, Ausgestaltung des Widerrufs und Gewährleistungsfragen zu beachten. Die IT-Recht Kanzlei hat diesen Besonderheiten in ihren AGB für den Onlinehandel in Frankreich über die Plattform Amazon Rechnung getragen.

Muss der deutsche Onlinehändler, der über Amazon Produkte in Frankreich vertreibt, sich bei der französischen Datenschutzbehörde (Commission nationale de l’informatique et des libertés) registrieren lassen und die französischen Vorschriften zum Impressum und zum Datenschutz beachten?

Nein, der deutsche Onlinehändler mit Sitz in Deutschland kann beim Vertrieb von Produkten in Frankreich sein ihm vertrautes deutsches Impressum einsetzen und die ihm vertrauten deutschen Datenschutzbestimmungen zugrunde legen. Etwas anderes gilt, wenn der deutsche Onlinehändler seinen Sitz in Frankreich hat oder begründet. Die IT-Recht Kanzlei hat das bei ihren AGB für den Onlinehandel in Frankreich berücksichtigt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© vinz89 - Fotolia.com

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