Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Fehlendes Impressum auf einer kommerziellen Website: Ausreden, die garantiert nicht funktionieren

18.05.2011, 17:15 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Mag. iur Christoph Engel
Fehlendes Impressum auf einer kommerziellen Website: Ausreden, die garantiert nicht funktionieren

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Impressum" veröffentlicht.

Man sollte ja davon ausgehen, dass es sich mittlerweile herumgesprochen hat: Kommerzielle Websites sind mit einem Impressum auszustatten. Ein Unternehmen, das im letzten Jahr ohne Impressum ertappt wurde, war um Ausreden nicht verlegen; die fehlenden Angaben seien ja noch eingepflegt worden, vorher sei man für den Internetauftritt überhaupt nicht verantwortlich gewesen (sondern ein auf der Website nicht genanntes Partnerunternehmen in den USA), und überhaupt sei auf der streitgegenständlichen Homepage bloße Werbung enthalten, also liege schon gar kein impressumspflichtiger Teledienst vor. Diese Verteidigung war leider – erfolglos.

Das LG Hamburg bestätigte die vorher gegen das Unternehmen ergangene einstweilige Verfügung (Urt. v. 19.10.2010, Az. 327 O 332/10), da keine einzige dieser Einlassungen auch nur im Entferntesten zur Verteidigung geeignet war.

Soweit das Impressum nachträglich eingepflegt wurde, war man schlichtweg zu spät dran, da das Impressum gem. § 5 Abs. 1 TMG „ständig“ – also von Anfang an – zur Verfügung zu stehen hat. Das War zum Zeitpunkt der einstweiligen Verfügung jedoch nicht der Fall:

„Ausweislich der Anlage […] befinden sich dort Kontaktangaben von insgesamt 4 potentiellen Ansprechpartnern. Ein ausdrückliches Impressum war zum damaligen Zeitpunkt in dem Internetauftritt nicht enthalten – mithin hätte es sich bei jedem der angegebenen Ansprechpartner um den für den Onlineauftritt Verantwortlichen handeln können. Diese somit widersprüchlichen Angaben waren aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise daher im Ergebnis ungeeignet, eine eindeutige Haftungszuordnung zu bewirken. Schon aus diesem Grund wären daher sämtliche der in Bezug genommenen Ansprechpartner – so auch die Antragsgegnerin – zumindest als Mitstörer verantwortlich […].“

Auch die Ansage, die Website gehöre gar nicht dem beklagten Unternehmen (M. K. GmbH), sondern einem Partner aus den USA (M. K. I.), wurde vom Gericht nicht ganz ernst genommen. Und auch die Ausrede, die Website enthalte nur Werbung und sei deswegen gar kein Teledienst, scheitert – die Diensteanbietereigenschaft der M. K. GmbH wurde vom LG Hamburg zweifelsfrei bestätigt:

„Ausweislich der Anlagen […] handelt es sich hierbei um den Internetauftritt der [M. K. GmbH]. Hierfür spricht ihre blickfangmäßig herausgestellte Firmenangabe ‚M. K. GmbH‘ sowie der in deutscher Sprache gehaltenen Inhalt. Nicht zuletzt handelt es sich bei dem in Rede stehenden Onlineauftritt um eine ‚eu‘ Domain – die [M. K. GmbH] wiederum ist ausweislich der Anlage […] gerade auch für Europa zuständig, was die Annahme einer Diensteanbietereigenschaft der [M. K. GmbH] i. S. v. § 2 Nr. 1 TMG begründen dürfte.
Soweit die [M. K. GmbH] zum streitgegenständlich Zeitpunkt die Gestaltung ihrer Internetpräsenz möglicherweise auf die Firma M. K. I., als Beauftragte, übertragen hatte, entbindet sie dies nicht von der ihr – als Diensteanbieter (s. o.) – obliegenden Impressumpflicht (§ 5 Abs. 1 TMG) . Das Verhalten ihrer Beauftragten muss sich die [M. K. GmbH] gem. § 8 Abs. 2 UWG zurechnen lassen.“

Verstöße gegen die Impressumspflicht sind übrigens auch wettbewerbsrechtlich relevant:

„Die [M. K. GmbH] hat es im Streitfall unterlassen, eine wesentliche Information i. S. d. § 5a Abs. 4 UWG anzugeben. Als wesentliche Information in diesem Sinne gelten gem. § 5a Abs. 4 UWG u. a. solche Informationen, die dem Verbraucher nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. […] Darunter fällt gemäß dem Anhang II auch Art. 5 und 6 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, welche in § 5 und § 6 TMG ihre Umsetzung erfahren haben […].“

Es bleibt also – ein für allemal und bis in alle Ewigkeit – bei der Impressumspflicht kommerzieller Teledienste. Wer also kommerzieller Absicht Websites eingestellt hat und e-Mails verschickt, ohne jeweils ein entsprechendes Impressum zu nutzen, sollte dies zügig nachholen (möglichst gestern).

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

3 Kommentare

T
Thomas 25.12.2014, 12:19 Uhr
Impressung
Die Seitenbetreiber von 247PlayFair.com geben keinerlei Informationen bekannt die dem Seitenbetreiber bekannt geben. Auf Nachfrage im Chat mit einem Administrator meinte dieser das die Seite kein Impressum braucht, da sie nicht in Deutschland betrieben wird. Dies kann auch nicht rechtskräfti sein, oder?
MfG.
T
Thorsten, Thuro 31.08.2011, 13:57 Uhr
Fehlendes Impressum kommt öfters vor
Sehr geehrte Damen und Herren,

habe gestern abend die gewerbliche Internetseite surfmarken.de aufgerufen, da ich neue Ausrüstung suche und habe festgestellt das dort auch kein Impressum ist.

Wer kümmert sich um solche Fälle?

Mit freundichen Grüssen
O
Oliver 18.05.2011, 23:27 Uhr
Neulich hat ein Gericht noch anders entschieden
Ich weiß leider nicht mehr welches. Dort war allerdings nur eine Coming soon Seite geschaltet, also war das Unternehmen für das Gericht noch nicht geschäftlich tätig.

weitere News

OLG Koblenz: Unternehmensblog ist kein journalistisch-redaktionelles Angebot nach § 56 RStV / §20 MStV
(25.11.2021, 12:05 Uhr)
OLG Koblenz: Unternehmensblog ist kein journalistisch-redaktionelles Angebot nach § 56 RStV / §20 MStV
Namenszusätze wie "Inhaber" oder "Firma" im Impressum können wettbewerbswidrig sein
(27.01.2020, 12:34 Uhr)
Namenszusätze wie "Inhaber" oder "Firma" im Impressum können wettbewerbswidrig sein
Musterimpressum für Tierärzte
(20.06.2018, 12:45 Uhr)
Musterimpressum für Tierärzte
LG Frankfurt am Main: Kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer im Impressum ist wettbewerbswidrig
(27.11.2013, 07:28 Uhr)
LG Frankfurt am Main: Kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer im Impressum ist wettbewerbswidrig
OLG Düsseldorf: Portalbetreiber müssen die Einhaltung der Impressumspflicht durch die jeweiligen Nutzer sicherstellen
(13.07.2013, 19:20 Uhr)
OLG Düsseldorf: Portalbetreiber müssen die Einhaltung der Impressumspflicht durch die jeweiligen Nutzer sicherstellen
KG Berlin zur Impressumspflicht: Fehlende Nennung der Vertretungsberechtigten ist kein Wettbewerbsverstoß
(22.02.2013, 16:57 Uhr)
KG Berlin zur Impressumspflicht: Fehlende Nennung der Vertretungsberechtigten ist kein Wettbewerbsverstoß
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei