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LG Berlin: Fehlende USt-IdNr. und Handelsregistereintrag im Impressum - Keine Abmahnung ohne Relevanz!

08.11.2011, 15:56 Uhr | Lesezeit: 1 min
author
von Miriam Englisch
LG Berlin: Fehlende USt-IdNr. und Handelsregistereintrag im Impressum - Keine Abmahnung ohne Relevanz!

Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Telemediengesetz und Wettbewerb: Unvollständiges Impressum ist wettbewerbsrechtlich relevanter Tatbestand" veröffentlicht.

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Impressum" veröffentlicht.

Das LG Berlin hat entschieden: Die Nichtangabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und des Handelsregistereintrags im Impressum eines gewerblichen Internetangebots verstoße zwar gegen das Telemediengesetz, könne deswegen jedoch nicht abgemahnt werden. So seien die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt.

In dem vom LG Berlin zu entscheidenden Fall hat die Beklagte Fahrzeuge im Internet angeboten und dabei keine Angaben zur Handelsregisternummer und zu ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (nachfolgend: "USt-IdNr.") im Impressum gemacht. Infolgedessen wurde sie von der Klägerin abgemahnt und später auf Unterlassung verklagt.

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Urteil des LG Berlin

Die Klage wurde abgewiesen. Grund dafür sei, so das LG Berlin, dass die Nichtangabe der USt-IdNr. und des Handelsregistereintrages zwar gegen das Telemediengesetz (TMG) verstoße, aber im Kern doch nicht ausreichend spürbar die „Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern beeinträchtige“.

Schließlich könne die Unterlassung dieser Angaben das „ob“ und „wie“ einer Kontaktaufnahme in keiner Weise beeinflussen. Besonders die USt-IdNr. die lediglich für das Finanzamt bestimmt ist, sei für den Verbraucher ohne jegliche Bedeutung. Abgesehen davon benötige der Verbraucher diese Angaben nicht um seine Rechte geltend machen zu können, was gerade wiederum Schutzzweck des § 5 TMG sei.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Ewe Degiampietro - Fotolia.com

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4 Kommentare

F
Foxlaw 23.04.2013, 12:52 Uhr
KG hebt LG auf
Das Urteil des LG Berlins wurde durch das Berliner Kammergericht (KG) aufgehoben.
Fundstelle: MMR 2012, 240.

Damit handelt es sich bei Fehlen der Angaben zum Registergericht und zur Registernummer sowie der USt-ID nicht um einen Bagatellverstoß sondern um einen konkreten und abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß.
D
Daniel 16.04.2013, 21:49 Uhr
Urteil vom Kammergericht aufgehoben
Hallo,

das Urteil des LG wurde vom Kammergericht aufgehoben, siehe

______________________ Zitat ____________________

Update: Urteil des Kammergerichts

Das Kammergericht (Urteil v. 6.12.2011, 5 U 144/10) hat die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und festgestellt, dass das Vorenthalten von Informationspflichten, die ihren Ursprung im Gemeinschaftsrecht immer spürbar sein, sodass kein Raum mehr für die Annahme einer Bagatelle vorhanden ist. Dies ergebe sich zum einen unmittelbar aus dem Gesetz und zum anderen aus der einschlägigen BGH-Rechtsprechung.

Quelle: http://www.shopbetreiber-blog.de/2010/11/15/handelsregister-umsatzsteuer-identifikationsnummer-bagatelle/
______________________________________________

Mit :-) Grüssen

Daniel
I
Interessiert 29.11.2011, 08:06 Uhr
Aktenzeichen und Link zum Urteil
Hallo

Aktenzeichen 103 O 34/10

Das Urteil ist unter http://www.telemedicus.info/urteile/1195-103-O-3410.html abzurufen.
I
Interessierte 20.11.2011, 14:08 Uhr
Wie lautet das Aktenzeichen?
Wo ist die Entscheidung verfügbar?

Beste Grüße

Die Interessierte

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