Softwarevertrieb über Reseller und EULAs – rechtliche Grenzen und Risiken
Beim Softwarevertrieb über Reseller versuchen Hersteller oft, über EULAs zusätzliche Vertragsbeziehungen zu Endkunden zu schaffen. Der Beitrag ordnet ein, wann dies rechtlich möglich ist – und wann nicht.
Inhaltsverzeichnis
- Wie der Software-Hersteller selbst Vertragspartner des Endkunden wird
- 1. Alternativen zur direkten Vertragsbeziehung mit dem Endkunden
- 2. Das „Doppelvertragsmodell“ über EULAs
- Die Einbeziehung von „EULAs“
- 1. Übliche Erscheinungsformen von Herstellerbedingungen
- 2. Click-Wrap im Direktvertrieb des Herstellers
- 3. Nachträgliche Einbeziehung im Reseller-Modell
- Fazit
Wie der Software-Hersteller selbst Vertragspartner des Endkunden wird
Grundsätzlich schließt der Hersteller mit dem Reseller einen Vertrag, der wiederum einen eigenen Vertrag mit dem Endkunden abschließt. Eine direkte Vertragsbeziehung zwischen Hersteller und Endkunde kommt in dieser Konstellation nicht zustande.
1. Alternativen zur direkten Vertragsbeziehung mit dem Endkunden
Wenn Hersteller mit Vertriebspartnern zusammenarbeiten, haben sie alternativ die Möglichkeit, selbst Vertragspartner des Endkunden zu werden:
Der Vertriebspartner kann lediglich als Vermittler fungieren, das heißt, keine eigene Vertragsbeziehung mit dem Kunden schließen, sondern nur den Kontakt vermitteln. Der Hersteller schließt dann als einziger Vertragspartner des Endkunden selbst den Vertrag mit diesem.
Der Vertragsschluss mit dem Endkunden könnte zwar durch den Vertriebspartner erfolgen, jedoch lediglich als Vertreter des Herstellers, in dessen Namen er den Vertrag mit dem Kunden abschließt.
2. Das „Doppelvertragsmodell“ über EULAs
Eine dritte Variante hat sich, aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis kommend, auch in Deutschland entwickelt:
Der Vertriebspartner schließt den Vertrag mit dem Endkunden zwar in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Zusätzlich soll der Kunde jedoch mit dem Hersteller einen weiteren Vertrag schließen.
Vor allem US-amerikanische Software-Hersteller verlangen den Abschluss sogenannter End User License Agreements („EULAs“), um für sich selbst eine direkte Vertragsbeziehung mit dem Endkunden zu schaffen. Darin wird insbesondere die Nutzung der lizenzierten Software geregelt. Damit wollen sich die Hersteller verstärkt gegen Produktpiraterie absichern. Zusätzlich enthalten EULAs häufig Regelungen zur Haftungsbeschränkung des Herstellers.
Nach deutschem Recht ist diese Variante weiterhin rechtlich problematisch und nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Insbesondere ist eine klare Trennung zwischen dem Kaufvertrag mit dem Reseller und einer gegebenenfalls gesonderten, rein urheberrechtlichen Nutzungsrechteinräumung durch den Hersteller erforderlich.
Die Einbeziehung von „EULAs“
1. Übliche Erscheinungsformen von Herstellerbedingungen
Um zusätzlich zum Vertriebspartner auch eine eigene Vertragsbeziehung mit dem Endkunden zu begründen, gehen Hersteller unterschiedliche Wege. Vor allem folgende Varianten werden in der Praxis verwendet:
a. Registerkarten-Vertrag
Der Endkunde soll eine Registerkarte an den Hersteller senden und dabei zusätzliche Lizenzbedingungen akzeptieren.
b. Clip-Wrap-Vertrag (historisches Installationsmodell)
Erst bei der Installation von einem physischen Datenträger erscheinen die Hersteller-Lizenzbedingungen, die der Endkunde akzeptieren muss, da andernfalls der Installationsvorgang nicht abgeschlossen werden kann.
c. Schutzhüllen-Vertrag
Wird die Software auf einem Datenträger erworben, erhält der Kunde nach Öffnen der Verpackung zusätzliche Lizenzbedingungen, die zwischen ihm und dem Hersteller gelten sollen. Da zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits ein Vertrag mit dem Reseller geschlossen ist, können solche Bedingungen regelmäßig nicht mehr wirksam einbezogen werden.
Diese Problematik gilt für Registerkarten-, Clip-Wrap- und Schutzhüllen-Modelle auch weiterhin uneingeschränkt.
Denn gemäß § 305 Abs. 2 BGB ist für die wirksame Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen erforderlich, dass der Verwender die andere Vertragspartei ausdrücklich auf die Bedingungen hinweist und ihr die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen – und zwar vor Vertragsschluss.
2. Click-Wrap im Direktvertrieb des Herstellers
Anders zu beurteilen sind sogenannte „Click-Wrap“-Modelle im direkten Online-Vertrieb, bei denen der Hersteller selbst Vertragspartner des Endkunden wird und die Lizenzbedingungen dem Endkunden vor Vertragsschluss vollständig und deutlich angezeigt werden. Sofern die Zustimmung zu diesen Bedingungen integraler Bestandteil des Vertragsschlusses ist und vor Entstehung einer vertraglichen Bindung erfolgt, können solche Modelle unter den Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB wirksam sein.
3. Nachträgliche Einbeziehung im Reseller-Modell
Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn der Vertrag bereits zuvor – etwa durch Betätigung eines „Jetzt kaufen“-Buttons – geschlossen wird und die Zustimmung zu den Lizenzbedingungen erst im Rahmen des Downloads oder der Installation erfolgt. In diesen Fällen handelt es sich regelmäßig um eine nachträgliche Einbeziehung von AGB, die rechtlich problematisch ist.
Reine Installationszwänge ohne echte Wahlmöglichkeit des Nutzers bleiben daher insbesondere dann kritisch, wenn der Endkunde den Kaufvertrag bereits abgeschlossen hat und faktisch gezwungen ist, zusätzliche Herstellerbedingungen zu akzeptieren, um die erworbene Software überhaupt nutzen zu können.
Hinweis: Eine doppelte Vertragsbeziehung des Endkunden kann darüber hinaus ein zusätzliches Risiko für den Software-Hersteller bedeuten. Das deutsche Recht kennt für eine Vertragsbeziehung zwischen Hersteller und Endkunde insbesondere folgende Konstellationen:
- Der Vertriebspartner ist reiner Vermittler (Handelsvertreter).
- Der Vertriebspartner schließt den Vertrag im Namen des Herstellers.
Daneben existiert das Vertragshändler-Modell, bei dem der Hersteller einen Vertrag mit dem Vertriebspartner schließt und der Vertriebspartner wiederum eigenständig Verträge mit den Endkunden abschließt. Eine zusätzliche Vertragsbeziehung zwischen Hersteller und Endkunde ist hierbei grundsätzlich nicht vorgesehen.
Arbeitet der Hersteller im Vertragshändler-Modell dennoch mit eigenen Bedingungen, die er zusätzlich mit dem Endkunden vereinbaren will (etwa über ein EULA), läuft dies dem Grundgedanken dieses Modells zuwider.
In solchen Fällen besteht das Risiko, dass der Vertriebspartner im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht mehr als Vertragshändler, sondern als Handelsvertreter eingestuft wird.
Diese Rechtsfolge ist aus Sicht des Herstellers regelmäßig unerwünscht, da dem Vertriebspartner bei Vorliegen eines Handelsvertreterverhältnisses bei Vertragsbeendigung ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind zustehen kann. Dies kann erhebliche Kosten bedeuten und im Einzelfall einen Ausgleichsanspruch in Höhe einer durchschnittlichen Jahresprovision auslösen.
Fazit
Hersteller, die mit ihrem Vertriebspartner einen Vertragshändlervertrag schließen, zugleich aber versuchen, mit dem Endkunden – etwa über ein EULA – eine eigene Vertragsbeziehung zu begründen, setzen sich weiterhin dem Risiko aus, dass der Vertriebspartner nicht als Vertragshändler, sondern als Handelsvertreter eingeordnet wird.
Unabhängig davon ist in vielen Fällen fraglich, ob zusätzliche Lizenzbedingungen des Herstellers neben dem Vertrag des Resellers mit dem Endkunden überhaupt wirksam einbezogen werden können.
Zwar können Click-Wrap-Modelle im direkten Online-Vertrieb unter engen Voraussetzungen wirksam sein, dies setzt jedoch voraus, dass die Zustimmung zu den Lizenzbedingungen vor Vertragsschluss erfolgt und integraler Bestandteil des Vertragsschlusses ist. Eine nachträgliche Einbeziehung – insbesondere im Reseller-Modell – bleibt rechtlich hoch problematisch.
Wenn der Hersteller trotz der genannten Risiken eigene Bedingungen verwendet, sollte er sich auf rein urheberrechtliche Nutzungsregelungen beschränken und keine weitergehenden schuldrechtlichen Regelungen, etwa zur Gewährleistung oder Haftung, aufnehmen.
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