Reform der Energieverbrauchskennzeichnung: Wann und wie sind Effizienzlabel und Produktdatenblätter im Internet darzustellen?
Zum 01.03.2021 wurden für diverse energieverbrauchsrelevante Produkte (Geschirrspüler, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Kühlschränke, elektronische Displays, Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion) die Kennzeichnungsvorgaben reformiert. Neue Energielabel und Produktdatenblätter wurden eingeführt, aber auch die Darstellungsvoraussetzungen haben sich geändert. Unter welchen Bedingungen und auf welche Weise Effizienzlabel und Produktdatenblätter im Onlinehandel darzustellen sind, zeigt der folgende Beitrag der IT-Recht Kanzlei.
Inhaltsverzeichnis
- I. Pflichtauslösender Umstand: Fernabsatz im Internet
- II. Anbieten zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf: Denkbar weiter Anwendungsbereich
- III. Bedeutung für eigene Online-Shops, Verkaufsplattformen und Vergleichsportale
- IV. Wie sind die Labels und Produktdatenblätter darzustellen?
- 1.) Elektronischen Etikett
- 2.) Produktdatenblatt
- V. Fazit
I. Pflichtauslösender Umstand: Fernabsatz im Internet
Für folgende Produkte wurde zum 01.03.2021 die Energieverbrauchskennzeichnung reformiert:
- Geschirrspüler
- Waschmaschinen
- Wäschetrockner
- Kühlschränke und Weinkühlschränke
- Elektronische Displays (vormals nur Fernseher, nun aber auch Monitore etc.)
- kommerzielle Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion
Nach neuem Kennzeichnungsrecht wird die Pflicht zur Darstellung der reformierten Effizienzetiketten und Produktdatenblätter (unter anderem) an die Bedingung des „Fernabsatzes im Internet“ geknüpft. So sehen es die Kennzeichnungsverordnungen in den Artikeln 4 lit. b in Verbindung mit dem jeweiligen Anhang VIII vor.
Dann, wenn ein tatbestandlicher „Fernabsatz im Internet“ vorliegt, müssen also die neuen Labels und Produktdatenblätter elektronisch angezeigt werden.
Was mit „Fernabsatz im Internet“ gemeint ist, definiert wiederum die Kennzeichnungsrahmenverordnung 2017/1369 in Art. 2 Nr. 15: Der Fernabsatz im Internet bezeichnet das Anbieten zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf über das Internet.
Diese vage Definition ist für den rechtsanwendenden Händler nun allerdings wenig hilfreich, wenn man die diversen Darstellungsformen in Online-Shops und auf Handelsplattformen bedenkt. Neben Produktdetail- und sonstigen Seiten, von denen aus Produkte in den virtuellen Warenkorb gelegt werden können, existieren auch reine Werbeanzeigen, Produktübersichtsseiten, Vorschaufenster und sonstige Ansichten.
Bislang differenziert das EU-Recht für die Energieverbrauchskennzeichnung noch eindeutig zwischen Angeboten und reiner Werbung. Diese Differenzierung ist nun aber entfallen und weicht dem unbestimmten Rechtsbegriff des „Fernabsatzes im Internet“, der dem „Anbieten zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf“ entspricht.
II. Anbieten zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf: Denkbar weiter Anwendungsbereich
Ob Effizienzlabel und Produktdatenblätter online dargestellt werden, hängt nach gesetzgeberischer Intention maßgeblich davon ab, ob die jeweilige Präsentation den Tatbestand eines „Anbietens zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf“ erfüllt.
Welche Darstellungsformen davon erfasst sind, konkretisiert die EU-Kommission in einer offiziellen Stellungnahme zur Rahmenverordnung 2017/1369:
Im geltenden Recht wird ein Angebot abgegeben, wenn die wesentlichen Elemente eines Vertrages klar sind (Produkt, Preis und Vertragsparteien).
Daher reicht die einfache Angabe eines Preises allein nicht aus, um die Verpflichtung auszulösen - es handelt sich nicht um ein Verkaufsangebot. Die Website muss die Möglichkeit bieten, eine Bestellung aufzugeben. Dies kann ganz einfach sein (z.B. ein E-Mail-Kontakt, eine Telefon- oder Faxnummer auf der Website oder in einem Katalog, über die der Kunde Produkte bestellen kann), oder es kann ein komplettes Bestell- und Versandsystem sein.
Die Verpflichtung wird unabhängig vom Vorhandensein eines "Kaufen"- oder "In den Warenkorb"-Buttons ausgelöst. Dies ist auch der Fall, wenn mehrere Produkte angezeigt werden, z. B. zu Vergleichszwecken [...]
Somit legt die Verordnung nahe, dass das Energieetikett nicht dazu gedacht ist, zusätzliche Informationen für den Endverbraucher zu liefern, sondern ihn bei der Produktauswahl zu unterstützen. Daher ist das Vorhandensein der Schaltfläche "Kaufen" oder "In den Warenkorb" auf einer einer bestimmten Webseite nicht entscheidend.
Wie oben erwähnt, ist das Vorhandensein eines Bestell- und Versandsystems Systems entscheidend. Auch wenn die Schaltfläche "Kaufen" oder "In den Warenkorb" auf einer bestimmten Seite nicht vorhanden ist, bietet der Händler die Möglichkeit, das Produkt an anderer Stelle des Online-Shops zu kaufen, zum Beispiel durch das Öffnen einer neuen Seite nach einem Klick auf den Produktnamen oder das Bild. Um "besser informierte Entscheidungen" zu treffen, sollten das Energielabel und das Produktdatenblatt sichtbar sein, wenn eine Liste mit mehreren Produkten auf dem Bildschirm von Online-Shops angezeigt wird.
Daraus folgt, dass mit der Handlung des „Anbietens“ nicht erst konkrete Produktseiten mit Warenkorbs- oder Erwerbsfunktion gemeint sind.
Vielmehr sind auch diverse (vorgelagerte) Darstellungsformen erfasst.
In Anwendung der gesetzgeberischen Stellungnahme ist davon auszugehen, dass ein „Anbieten“ und mithin die Darstellung von Effizienzetiketten und Produktdatenblättern bei allen Präsentationsformen im Internet erforderlich ist, auf denen
- 1.) Ein Preis (ein konkreter oder ein Ab-Preis) genannt wird,
- 2.) Die Person des Verkäufers hinreichend erkennbar ist und
- 3.) Eine Erwerbsmöglichkeit auf derselben Präsenz (d.h. ohne Erfordernis einer externen Weiterleitung) gegeben ist.
Ein tatbestandliches Anbieten ist also – sofern die obigen Anforderungen kumulativ vorliegen – unter anderem anzunehmen auf/in
- Kategorie-Übersichten,
- Artikeldetailseiten,
- Shop-Suchergebnissen,
- Cross-selling-Angeboten,
- Newslettern,
- besonderen Ansichten„zuletzt angesehen“ , „zu diesem Artikel passt auch …“ oder „andere Käufer kauften auch …“
III. Bedeutung für eigene Online-Shops, Verkaufsplattformen und Vergleichsportale
Unter Anwendung der aufgestellten Grundsätze soll nun für bestimmte Formen von Internetpräsenzen aufgezeigt werden, wann/wo Effizienzlabel und Produktdatenblätter darzustellen sind:
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IV. Wie sind die Labels und Produktdatenblätter darzustellen?
Dazu, wie ein energieverbrauchsrelevantes Produkt korrekt mit Label und Produktdatenblatt zu kennzeichnen ist, machen die Kennzeichnungsverordnungen detaillierte Vorgaben:
1.) Elektronischen Etikett
Wird das Etikett graphisch direkt in das Angebot eingebunden, so muss es in der Nähe des Preises dargestellt werden.
Da aber die rechtlich vorgegebene Größe des elektronischen Etiketts (mindestens 110 mm breit und 220 mm hoch) viel Platz kostet, ist es in rechtlicher Hinsicht auch ausreichend, das Etikett bloß im Angebot zu verlinken.
Hierbei sind jedoch folgende Regeln einzuhalten:
So muss ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Etikett verwendet werden. Dieser Pfeil muss die Energieeffizienzklasse des Produktes als Buchstabe in Weiß und in einer Schriftgröße enthalten, die der des Preises entspricht. Außerdem muss der Pfeil auf der stumpfen, also nicht zugespitzten Seite das Spektrum der Effizienzklassen ausweisen:
Die darstellerischen Anforderungen an den Pfeil sind die folgenden:
- der Pfeil kann links- oder rechtsbündig sein
- die Energieeffizienzklasse des Produkts ist in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck) und in einer Schriftgröße angeben, die der des Preises entspricht
- das Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen in zu 100 % schwarzer Farbe angeben und
- der Buchstabe des Pfeils der Energieeffizienzklasse muss in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils positioniert werden und eine sichtbare, zu 100 % schwarze Umrandung um den Pfeil und den Buchstaben der Energieeffizienzklasse aufweisen
Weiterhin ist Folgendes zu beachten:
- der Pfeil muss auf dem Bildschirm des Verbrauchers in der Nähe des Produktpreises dargestellt werden
- die Bilddatei des Pfeils muss mit einem Link zum Etikett versehen sein
- das Etikett muss nach einem Mausklick auf das Bild des Pfeils, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt werden
- das Etikett muss in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt werden
- die Anzeige des Etiketts muss mit Hilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet werden können
2.) Produktdatenblatt
In der Nähe des Gesamtpreises ist das (vom Lieferanten bereitgestellte) Produktdatenblatt darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Eine bloße Verlinkung des Datenblatts ist zulässig. Der Link muss in dem Fall lauten "Produktdatenblatt".
Wird die Verlinkung gewählt, muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.
V. Fazit
Nach den neuen produktspezifischen Energiekennzeichnungsverordnungen müssen im Internet die Effizienzetiketten und Produktdatenblätter in allen Darstellungen angeführt werden, die den Charakter eines Anbietens zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf aufweisen.
Hierbei kommt es nicht darauf an, dass das Produkt direkt in einen virtuellen Warenkorb gelegt werden kann.
Ein tatbestandliches „Anbieten“ und mithin der Auslöser für die Kennzeichnungspflicht ist bereits dann gegeben, wenn ein Preis genannt wird, die Person des Verkäufers hinreichend erkennbar ist und eine Erwerbsmöglichkeit auf derselben Präsenz (d.h. ohne Erfordernis einer externen Weiterleitung) gegeben ist.
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