Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Reform der Energieverbrauchskennzeichnung: Wann und wie sind Effizienzlabel und Produktdatenblätter im Internet darzustellen?

10.03.2021, 15:02 Uhr | Lesezeit: 8 min
Reform der Energieverbrauchskennzeichnung: Wann und wie sind Effizienzlabel und Produktdatenblätter im Internet darzustellen?

Zum 01.03.2021 wurden für diverse energieverbrauchsrelevante Produkte (Geschirrspüler, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Kühlschränke, elektronische Displays, Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion) die Kennzeichnungsvorgaben reformiert. Neue Energielabel und Produktdatenblätter wurden eingeführt, aber auch die Darstellungsvoraussetzungen haben sich geändert. Unter welchen Bedingungen und auf welche Weise Effizienzlabel und Produktdatenblätter im Onlinehandel darzustellen sind, zeigt der folgende Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

I. Pflichtauslösender Umstand: Fernabsatz im Internet

Für folgende Produkte wurde zum 01.03.2021 die Energieverbrauchskennzeichnung reformiert:

  • Geschirrspüler
  • Waschmaschinen
  • Wäschetrockner
  • Kühlschränke und Weinkühlschränke
  • Elektronische Displays (vormals nur Fernseher, nun aber auch Monitore etc.)
  • kommerzielle Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion

Nach neuem Kennzeichnungsrecht wird die Pflicht zur Darstellung der reformierten Effizienzetiketten und Produktdatenblätter (unter anderem) an die Bedingung des „Fernabsatzes im Internet“ geknüpft. So sehen es die Kennzeichnungsverordnungen in den Artikeln 4 lit. b in Verbindung mit dem jeweiligen Anhang VIII vor.

Dann, wenn ein tatbestandlicher „Fernabsatz im Internet“ vorliegt, müssen also die neuen Labels und Produktdatenblätter elektronisch angezeigt werden.

Was mit „Fernabsatz im Internet“ gemeint ist, definiert wiederum die Kennzeichnungsrahmenverordnung 2017/1369 in Art. 2 Nr. 15: Der Fernabsatz im Internet bezeichnet das Anbieten zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf über das Internet.

Diese vage Definition ist für den rechtsanwendenden Händler nun allerdings wenig hilfreich, wenn man die diversen Darstellungsformen in Online-Shops und auf Handelsplattformen bedenkt. Neben Produktdetail- und sonstigen Seiten, von denen aus Produkte in den virtuellen Warenkorb gelegt werden können, existieren auch reine Werbeanzeigen, Produktübersichtsseiten, Vorschaufenster und sonstige Ansichten.

Bislang differenziert das EU-Recht für die Energieverbrauchskennzeichnung noch eindeutig zwischen Angeboten und reiner Werbung. Diese Differenzierung ist nun aber entfallen und weicht dem unbestimmten Rechtsbegriff des „Fernabsatzes im Internet“, der dem „Anbieten zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf“ entspricht.

Banner Unlimited Paket

II. Anbieten zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf: Denkbar weiter Anwendungsbereich

Ob Effizienzlabel und Produktdatenblätter online dargestellt werden, hängt nach gesetzgeberischer Intention maßgeblich davon ab, ob die jeweilige Präsentation den Tatbestand eines „Anbietens zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf“ erfüllt.

Welche Darstellungsformen davon erfasst sind, konkretisiert die EU-Kommission in einer offiziellen Stellungnahme zur Rahmenverordnung 2017/1369:

Im geltenden Recht wird ein Angebot abgegeben, wenn die wesentlichen Elemente eines Vertrages klar sind (Produkt, Preis und Vertragsparteien).

Daher reicht die einfache Angabe eines Preises allein nicht aus, um die Verpflichtung auszulösen - es handelt sich nicht um ein Verkaufsangebot. Die Website muss die Möglichkeit bieten, eine Bestellung aufzugeben. Dies kann ganz einfach sein (z.B. ein E-Mail-Kontakt, eine Telefon- oder Faxnummer auf der Website oder in einem Katalog, über die der Kunde Produkte bestellen kann), oder es kann ein komplettes Bestell- und Versandsystem sein.

Die Verpflichtung wird unabhängig vom Vorhandensein eines "Kaufen"- oder "In den Warenkorb"-Buttons ausgelöst. Dies ist auch der Fall, wenn mehrere Produkte angezeigt werden, z. B. zu Vergleichszwecken [...]

Somit legt die Verordnung nahe, dass das Energieetikett nicht dazu gedacht ist, zusätzliche Informationen für den Endverbraucher zu liefern, sondern ihn bei der Produktauswahl zu unterstützen. Daher ist das Vorhandensein der Schaltfläche "Kaufen" oder "In den Warenkorb" auf einer einer bestimmten Webseite nicht entscheidend.

Wie oben erwähnt, ist das Vorhandensein eines Bestell- und Versandsystems Systems entscheidend. Auch wenn die Schaltfläche "Kaufen" oder "In den Warenkorb" auf einer bestimmten Seite nicht vorhanden ist, bietet der Händler die Möglichkeit, das Produkt an anderer Stelle des Online-Shops zu kaufen, zum Beispiel durch das Öffnen einer neuen Seite nach einem Klick auf den Produktnamen oder das Bild. Um "besser informierte Entscheidungen" zu treffen, sollten das Energielabel und das Produktdatenblatt sichtbar sein, wenn eine Liste mit mehreren Produkten auf dem Bildschirm von Online-Shops angezeigt wird.

Daraus folgt, dass mit der Handlung des „Anbietens“ nicht erst konkrete Produktseiten mit Warenkorbs- oder Erwerbsfunktion gemeint sind.

Vielmehr sind auch diverse (vorgelagerte) Darstellungsformen erfasst.

In Anwendung der gesetzgeberischen Stellungnahme ist davon auszugehen, dass ein „Anbieten“ und mithin die Darstellung von Effizienzetiketten und Produktdatenblättern bei allen Präsentationsformen im Internet erforderlich ist, auf denen

  • 1.) Ein Preis (ein konkreter oder ein Ab-Preis) genannt wird,
  • 2.) Die Person des Verkäufers hinreichend erkennbar ist und
  • 3.) Eine Erwerbsmöglichkeit auf derselben Präsenz (d.h. ohne Erfordernis einer externen Weiterleitung) gegeben ist.

Ein tatbestandliches Anbieten ist also – sofern die obigen Anforderungen kumulativ vorliegen – unter anderem anzunehmen auf/in

  • Kategorie-Übersichten,
  • Artikeldetailseiten,
  • Shop-Suchergebnissen,
  • Cross-selling-Angeboten,
  • Newslettern,
  • besonderen Ansichten„zuletzt angesehen“ , „zu diesem Artikel passt auch …“ oder „andere Käufer kauften auch …“

III. Bedeutung für eigene Online-Shops, Verkaufsplattformen und Vergleichsportale

Unter Anwendung der aufgestellten Grundsätze soll nun für bestimmte Formen von Internetpräsenzen aufgezeigt werden, wann/wo Effizienzlabel und Produktdatenblätter darzustellen sind:

IT-Recht Kanzlei

Exklusiv-Inhalt für Mandanten

Noch kein Mandant?

Ihre Vorteile im Überblick
  • Wissensvorsprung
    Zugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
  • Schutz vor Abmahnungen
    Professionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
  • Monatlich kündbar
    Schutzpakete mit flexibler Laufzeit
Laptop
Ab
5,90 €
mtl.

IV. Wie sind die Labels und Produktdatenblätter darzustellen?

Dazu, wie ein energieverbrauchsrelevantes Produkt korrekt mit Label und Produktdatenblatt zu kennzeichnen ist, machen die Kennzeichnungsverordnungen detaillierte Vorgaben:

1.) Elektronischen Etikett

Wird das Etikett graphisch direkt in das Angebot eingebunden, so muss es in der Nähe des Preises dargestellt werden.

Da aber die rechtlich vorgegebene Größe des elektronischen Etiketts (mindestens 110 mm breit und 220 mm hoch) viel Platz kostet, ist es in rechtlicher Hinsicht auch ausreichend, das Etikett bloß im Angebot zu verlinken.

Hierbei sind jedoch folgende Regeln einzuhalten:

So muss ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Etikett verwendet werden. Dieser Pfeil muss die Energieeffizienzklasse des Produktes als Buchstabe in Weiß und in einer Schriftgröße enthalten, die der des Preises entspricht. Außerdem muss der Pfeil auf der stumpfen, also nicht zugespitzten Seite das Spektrum der Effizienzklassen ausweisen:

Pfeil Spektrum

Die darstellerischen Anforderungen an den Pfeil sind die folgenden:

  • der Pfeil kann links- oder rechtsbündig sein
  • die Energieeffizienzklasse des Produkts ist in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck) und in einer Schriftgröße angeben, die der des Preises entspricht
  • das Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen in zu 100 % schwarzer Farbe angeben und
  • der Buchstabe des Pfeils der Energieeffizienzklasse muss in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils positioniert werden und eine sichtbare, zu 100 % schwarze Umrandung um den Pfeil und den Buchstaben der Energieeffizienzklasse aufweisen

Weiterhin ist Folgendes zu beachten:

  • der Pfeil muss auf dem Bildschirm des Verbrauchers in der Nähe des Produktpreises dargestellt werden
  • die Bilddatei des Pfeils muss mit einem Link zum Etikett versehen sein
  • das Etikett muss nach einem Mausklick auf das Bild des Pfeils, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt werden
  • das Etikett muss in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt werden
  • die Anzeige des Etiketts muss mit Hilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet werden können

2.) Produktdatenblatt

In der Nähe des Gesamtpreises ist das (vom Lieferanten bereitgestellte) Produktdatenblatt darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Eine bloße Verlinkung des Datenblatts ist zulässig. Der Link muss in dem Fall lauten "Produktdatenblatt".
Wird die Verlinkung gewählt, muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.

V. Fazit

Nach den neuen produktspezifischen Energiekennzeichnungsverordnungen müssen im Internet die Effizienzetiketten und Produktdatenblätter in allen Darstellungen angeführt werden, die den Charakter eines Anbietens zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf aufweisen.

Hierbei kommt es nicht darauf an, dass das Produkt direkt in einen virtuellen Warenkorb gelegt werden kann.

Ein tatbestandliches „Anbieten“ und mithin der Auslöser für die Kennzeichnungspflicht ist bereits dann gegeben, wenn ein Preis genannt wird, die Person des Verkäufers hinreichend erkennbar ist und eine Erwerbsmöglichkeit auf derselben Präsenz (d.h. ohne Erfordernis einer externen Weiterleitung) gegeben ist.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

OLG Hamm: Falsches Energie-Effizienzspektrum gleicht Nichtangabe
(26.01.2024, 08:44 Uhr)
OLG Hamm: Falsches Energie-Effizienzspektrum gleicht Nichtangabe
EuGH: In Werbung für energieverbrauchsrelevante Produkte ist stets auch Spektrum der Effizienzklassen anzugeben
(23.10.2023, 09:43 Uhr)
EuGH: In Werbung für energieverbrauchsrelevante Produkte ist stets auch Spektrum der Effizienzklassen anzugeben
Abmahnung aufgrund Verstoßes gegen Energiekennzeichnung
(05.10.2023, 16:28 Uhr)
Abmahnung aufgrund Verstoßes gegen Energiekennzeichnung
Energieverbrauchskennzeichnung: Print-Labels von Lichtquellen bis 01.03.23 austauschen
(24.02.2023, 10:20 Uhr)
Energieverbrauchskennzeichnung: Print-Labels von Lichtquellen bis 01.03.23 austauschen
EU plant Energielabel für Smartphones und Tablets mit Reparierbarkeitsindex
(09.01.2023, 11:44 Uhr)
EU plant Energielabel für Smartphones und Tablets mit Reparierbarkeitsindex
Energieverbrauchskennzeichnung: Muster-Aufforderung an Lieferanten bei Verweigerung neuer Etiketten und Datenblätter
(21.10.2021, 11:11 Uhr)
Energieverbrauchskennzeichnung: Muster-Aufforderung an Lieferanten bei Verweigerung neuer Etiketten und Datenblätter
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei