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Die Reichweite der Pflicht zur Energieeffizienzangabe im Internet

20.08.2014, 15:00 Uhr | Lesezeit: 5 min
Die Reichweite der Pflicht zur Energieeffizienzangabe im Internet

Nach spezifischen EU-Kennzeichnungsverordnungen sind Händler bestimmter elektronischer Haushaltsgeräte gehalten, aus Gründen des Verbraucherschutzes energieverbrauchsrelevante Pflichtinformationen bereitzustellen. Diese Regelungen entfalten ihre Wirkung jedoch nicht erst im direkten Verkauf, sondern sehen bereits in der produktbezogenen Werbung zwingende Hinweise vor. So ist bei einer Preiswerbung für ein bestimmtes Modell stets auch dessen Energieeffizienzklasse anzugeben. Gerade im Online-Geschäft nimmt diese Pflicht jedoch Ausmaße an, die vielen Händler nicht bewusst sind und mithin großes Abmahnpotenzial bergen. Anhand von bildlichen Beispielen zeigt die IT-Recht-Kanzlei auf, wie und wann bei Produktdarstellungen im Internet die Energieeffizienzklasse zwingend anzugeben ist.

1.) Angabe in Werbebannern einer Shop-Frontseite

Zum einen ist es somit erforderlich, bereits auf Frontseiten für eine bestimmte Haushaltsgerätekategorie im Online-Shop die Energieeffizienzklasse der Modelle anzugeben, sofern Preise dargestellt werden.

Dies soll anhand eines Beispiels aus dem Shop von „otto.de“, einem der größten deutschen Online-Versandhäuser, erfolgen. Öffnet man auf der Website die Rubrik „Haushalt“, erscheint eine Front mit Werbebannern. Diese müssen – bei bestehender EU-Kennzeichnungspflicht - die Energieeffizienz der Modelle ausweisen.

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Hinweis für konkrete Angebote mit direkter Einkaufsmöglichkeit ( = Warenkorb wird angezeigt): Bei Modellen, die ab dem 01.01.2015 mit neuer Modellkennzeichnung auf dem europäischen Markt bereitgestellt werden, sind im Bereich der Energieeffizienzangaben die spezifischen Anforderungen der VO 518/2014 zu beachten (z.B. Pflicht zur Anführung elektronischer Etiketten, s. folgenden Artikel der IT-Recht-Kanzlei)

2.) Angabe in shopeigenen Artikelübersichten

Zum anderen machen auch Artikelübersichten energieverbrauchsrelevanter Ware im eigenen Online-Shop bei der Anführung von Preisen die Ausweisung der Energieeffizienzklasse erforderlich.

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Als Beispiel dient die Artikelübersicht für Waschmaschinen auf otto.de.

Banner Unlimited Paket

3.) Angabe in externen Produktübersichten

Allerdings verpflichten auch Produktübersichten externer Betreiber die Händler von dort gelisteter energieverbrauchsrelevanter Ware zur Angabe der jeweiligen Energieeffizienzklasse. Derartige Übersichten existieren nicht nur bei Verkaufsportalen wie eBay oder amazon, sondern auch in suchmaschineneigenen Shopping-Rubriken.

Als Beispiel für den Shop von „otto.de“ dient vorliegend „Google Shopping“. Die Suchmaschine stellt auf Basis einer Eingabe von shop- und produktspezifischen Informationen eine Produktliste zusammen.

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4.) Die Mouse-Over-Problematik bei Google Ads

Unabhängig von der „Shopping“-Rubrik bei Google liefert eine händlerspezifische Produktrecherche auch innerhalb der normalen Suchfunktion („Web“) Ergebnisse, in denen der Anzeige eines Geräts ein bestimmter Preis zugeordnet wird (sog. Google Ads). Grundsätzlich ist also auch hier die Angabe der Energieeffizienzklasse erforderlich.

a) Keine unmittelbare Umsetzung

Der Angabepflicht wird direkt jedoch regelmäßig nicht nachgekommen, wie folgendes Bildbeispiel beweist.

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Zwar ließe sich argumentieren, dass die Angabepflicht nach §6a EnVKV hier entfällt, weil es sich laut Artikelbezeichnung nicht um ein „bestimmtes Produktmodell“ handelt. Immerhin ist lediglich von Waschmaschinen eines bestimmten Herstellers die Rede.

Allerdings weist zum einen das jeweilige Anzeigebild ein individuelles Modell aus, Zum anderen ist die unmittelbare Darstellung der Artikelüberschrift in den Google Ads unvollständig. Nach Anklicken des Produktlinks erfolgt nämlich eine Weiterleitung zum konkret verbildlichten Modell.

b) Lösung per Mouse-Over-Effekt?

Google Ads bedienen sich jedoch regelmäßig eines Mouse-Over-Effekts, durch welchen nach Bewegen des Cursors über die Anzeige ein Fenster aufgeht, das weitergehende Informationen zum Artikel bereitstellt.

Auch im obigen Beispiel ist ein solcher Effekt eingebaut, der in dem geöffneten Fenster eine Einsicht der Energieeffizienzklasse ermöglicht.

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Durch das Mouse-Over-Fenster wird deutlich, dass im Beispiel die Energieeffizienzklasse zum einen in der Artikelbezeichnung und zum anderen separat unter den Versandkosten angeführt ist.

Fraglich ist allerdings, ob die Darstellung von Pflichtinformationen per Mouse-Over dem Ziel, Verbrauchern durch deren unkomplizierte Wahrnehmbarkeit eine informierte Kaufentscheidung zu ermöglichen, genügen kann.

Dies hatte bereits im Jahre 2011 das OLG Frankfurt a.M. (Urteil v. 23.02.2011, Az: 6 W 111/10) verneint, indem es anführte, dass die allgemeine Wahrnehmung derartiger Pflichtinformationen deshalb nicht gewährleistet werden könne, weil das Auslösen des Mouse-Over-Effekts durch Verbraucher vom Zufall abhänge.

Dieser Argumentation folgend erachtete jüngst das LG Hamburg (Urteil v. 13.06.2014 (315 O 150/14) die Anzeige von Versandkosten als Mouse-Over-Information in Google Ads für ungenügend. Zudem gab es zu bedenken, dass die Verfügbarkeit von Mouse-Over-Darstellungen und mithin auch die Wahrnehmbarkeit der Pflichtinformationen vom verwendeten Endgerät abhänge. Bei Smartphones oder Tablets, die eines klassischen Cursors entbehren, sei es insofern regelmäßig schon technisch unmöglich, den Mouse-Over-Effekt auszulösen.

Gleichermaßen ist in die Abwägung mit einzubeziehen, dass die Mouse-Over-Funktion, sofern sie von Verbrauchern als lästig empfunden wird, durch ein simples „Java Script“ abgestellt werden kann, was eine weitere Beschränkung der Wahrnehmbarkeit zur Folge hat.

Im obigen Beispiel erfolgt die Angabe der Energieeffizienzklasse jedoch doppelt. Zum einen wird sie separat als – von der Rechtsprechung für nicht ausreichend befundene – Mouse-Over-Information angezeigt. Zum anderen aber geht sie bereits aus der Artikelbezeichnung hervor. Allerdings ist zu beachten, dass auch hier eine Einsicht der vollständigen Artikelbezeichnung (und mithin der darin angeführten Energieeffizienz) erst im Mouse-Over-Fenster möglich wird.

Dies reicht nach Ansicht des LG Bochum (Urteil v. 19.06.2013, Az: I-13 O 69/13) aber nicht aus, da auch hier die Kenntnisnahme vom weitgehend zufälligen Auslösen der Mouse-Over-Funktion abhänge.

c) Ergebnis

Nach der derzeitigen Tendenz in der Rechtsprechung ist die Darstellung von gesetzlichen Pflichtinformationen per Mouse-Over-Effekt unzureichend, sodass gerade für Anzeigen in Suchmaschinen oder auf Verkaufsplattformen ein großes Abmahnrisiko besteht.

Selbst aber, wenn Pflichtinformationen in die Artikelüberschrift mit aufgenommen werden, steht es der leichten Wahrnehmbarkeit für Verbraucher entgegen, wenn erst im Mouse-Over-Fenster durch eine vollständige Darstellung der Überschrift die darin enthaltenen Pflichtinformationen eingesehen werden können.

5.) Angabe in Preisvergleichen

Preisvergleichsmaschinen weisen bestimmten Produktanfragen kategorische Übersichtslisten spezifischer Modelle zu, für die in einem weiteren Schritt die unterschiedlichen Verkaufspreise zahlreicher Online-Shops eingesehen werden können. Die Produktauflistung führt dabei für jedes kategorisierte Modell in Bezug auf den günstigsten gefunden Preis eine „ab X,XX€“-Angabe und mithin einen Preisbezug an. Auch hier ist demnach im Bereich der energieverbrauchsrelevanten Produkte die Energieeffizienzklasse darzustellen.

Eine Verbildlichung erfolgt für den Suchbegriff „Waschmaschine“ am Beispiel der Preissuchmaschine „billiger.de“

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6.) Fazit

Die Pflicht zur Angabe der Energieeffizienzklasse in der Werbung für bestimmte energieverbrauchsrelevante Geräte begrenzt sich nicht auf Anzeigen oder Produktübersichten im eigenen Online-Shops, sondern ist gleichermaßen auch immer dann einzuhalten, wenn vertriebene Produkte auf externen Websites (ob in Suchmaschinen, Preisvergleichen oder auf Verkaufsplattformen) gelistet oder angeboten werden.

Dabei ist genügt es nicht, die Energieeffizienzklasse erst in einem Mouse-Over-Fenster anzuführen. Vielmehr muss sie für den Verbraucher allgemein und unmittelbar ersichtlich sein. Um Abmahnung vorzubeugen, sollten der Umfang und die Umsetzungsmöglichkeiten der spezifischen Kennzeichnungspflicht unbedingt zur Kenntnis genommen werden.

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