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Ab sofort: IT-Recht Kanzlei bietet DSGVO-konforme Datenschutzerklärung für Apps an!

25.07.2019, 12:52 Uhr | Lesezeit: 6 min
Ab sofort: IT-Recht Kanzlei bietet DSGVO-konforme Datenschutzerklärung für Apps an!

Bei der App-Entwicklung gibt es viele Punkte zu beachten. Ein besonders wichtiger Punkt ist der Datenschutz! Als App-Anbieter müssen Sie sich mit der Frage beschäftigen, ob Sie überhaupt eine Datenschutzerklärung benötigen. Was kann passieren, wenn eine Datenschutzerklärung fehlt? Was muss eine Datenschutzerklärung für Apps enthalten und wie und wo muss diese eingebunden werden? Wir zeigen Ihnen, was Sie als App-Entwickler in Bezug auf den Datenschutz beachten müssen! Das Wichtigste: Ab sofort können Sie für mtl. nur 14,90 € unsere neue Datenschutzerklärung für Apps beziehen!

1. Benötigen Apps eine Datenschutzerklärung?

Ganz klar: Ja!

Für mobile Apps gelten die gleichen Grundsätze wie bei Websites, jedoch bestehen einige Besonderheiten bei der Datenerhebung sowie bei der Formulierung der Datenschutzerklärung. Es kann beobachtet werden, dass eine große Zahl von App-Anbietern versuchen, es sich hier leicht zu machen, indem die Datenschutzerklärung der eigenen Website für die App verwendet wird. Ganz so leicht es aber nicht, denn in diesem Fall werden gerade nicht die Besonderheiten von Apps in datenschutzrechtlicher Sicht beachtet.

Tipp: Ab sofort verfügbar - die App-Datenschutzerklärung der IT-Recht Kanzlei: Für nur 14,90 Euro netto/Monat können Sie die individuelle, praxisgerechte und sichere App-Datenschutzerklärung im Rechtstextepflegeservice beziehen!

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2. Inhalt einer Datenschutzerklärung nach der DSGVO

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellt die maßgeblichen Vorgaben für den Inhalt einer Datenschutzerklärung auf. Art. 13 Abs. 1 DSGVO zählt einen Katalog an Pflichtinformationen auf. Diese Informationen müssen in der Datenschutzerklärung enthalten sein. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass betroffene Personen ausreichend über die Datenverarbeitung informiert werden.

So müssen Sie z.B. als App-Anbieter über die folgenden Punkte informieren:

  • Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
  • Ggfls. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
  • Information über die Zwecke, für die personenbezogene Daten verarbeitet werden;
  • Rechtsgrundlage der Verarbeitung;
  • Speicherdauer von personenbezogenen Daten
  • Belehrung über die Betroffenenrechte
  • etc.

Tipp: Das über Jahre gewachsene, anwenderfreundliche Konfigurationssystem der IT-Recht Kanzlei hilft App-Anbietern bei der Gestaltung. Es ermöglicht eine einfache, individuelle und praxisorientierte Handhabung der komplexen, datenschutzrechtlichen Regelungen einer Datenschutzerklärung.

Hinweis: Apple hatte im Jahre 2018 die datenschutzrechtlichen Vorgaben verschärft und verpflichtet seitdem App-Anbieter zur Information darüber, welche Nutzerdaten erfasst werden, in welcher Form die Datensammlung erfolgt, welchem Zweck dies dient und wie diese Daten verwendet werden!

3. Kann die Datenschutzerklärung für die eigene Website verwendet werden?

Nein.

Die Datenschutzerklärung für die eigene Website regelt ausschließlich die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die über die Website generiert werden. Eine Datenschutzerklärung für Apps muss allerdings auf die datenschutzrechtlichen Besonderheiten im mobilen App-Bereich eingehen! Die Datenschutzerklärung für die eigene Website sollte daher auf keinen Fall für eine App verwendet werden.

Hinweis: Wenn Sie eine Datenschutzerklärung für eine (Präsentations-) Website, Blog, etc. benötigen, können Sie diese gleich hier bestellen!

4. Kann eine fehlende Datenschutzerklärung in der App abgemahnt werden?

Jein.

Bislang ist noch nicht abschließend geklärt, ob Verstöße gegen das Datenschutzrecht erfolgreich abgemahnt werden können. Es bleibt abzuwarten, ob Verstöße gegen Datenschutzrecht durch die Gerichte zukünftig als abmahnbare Wettbewerbsverstöße angesehen werden bzw. ob der deutsche Gesetzgeber in diesem Punkt eine Regelung treffen wird.

ABER: Empfindliche Bußgelder drohen im Falle von Verstößen! Um der besonderen Bedeutung effektiver Datenschutzmaßnahmen zur Wahrung der legitimen Betroffeneninteressen zu mehr Geltung zu verhelfen und eine lückenlose Umsetzung der Vorgaben nach der DSGVO mit Mitteln der Abschreckung zu garantieren, wurde der Bußgeldrahmen der DSGVO erheblich angehoben:

  • Verstößt ein Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter gegen die Anforderungen der Prüfung und Absicherung von Minderjährigeneinwilligungen gemäß Art. 8 DSGVO, verletzt die Dokumentationspflicht des Art. 30 DSGVO oder handelt sonstigen organisatorischen und technischen Maßnahmen des 4. Kapitels zuwider, können Geldbußen bis zu 10 000 000 € oder in Höhe von 2% des Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres erhoben werden – und zwar je nach dem, welcher Betrag der höhere ist.
  • Strafgelder bis zu 20 000 000€ oder 4% des Umsatzes des letzten Geschäftsjahres können demgegenüber gefordert werden, wenn die Grundsätze für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, einschließlich der Bedingungen für die Einwilligung gemäß den Art. 5, 6, 7 und 9 DSGVO verletzt werden oder ein Verantwortlicher oder sein Auftragsverarbeiter gegen die Regelungen über die Betroffenenrechte in Art. 12-22 DSGVO verstößt, also insbesondere seine Informations- und Handlungspflichten nicht umsetzt oder rechtswidrig die Abhilfe verweigert.

Tipp: Ab sofort verfügbar - die App-Datenschutzerklärung der IT-Recht Kanzlei: Für nur 14,90 Euro netto/Monat können Sie die individuelle, praxisgerechte und sichere App-Datenschutzerklärung im Rechtstextepflegeservice beziehen!

5. Wann muss die Datenschutzerklärung dem Nutzer bekannt gemacht werden?

Die DSGVO regelt in Art. 13 Abs. 1 S. 1 DSGVO, dass der Nutzer bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Daten datenschutzrechtlich zu informieren ist. Für den Fall des Downloads der App werden bereits personenbezogene Daten an den App-Anbieter übertragen. Daher ist es bereits erforderlich die Datenschutzerklärung vor der Downloadmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich ist die Datenschutzerklärung auch in der App verfügbar zu machen.

6. Wo muss die Datenschutzerklärung platziert werden?

Die Datenschutzerklärung muss in der App jederzeit leicht aufrufbar sein. Es reicht grundsätzlich ein Link zur App-Datenschutzerklärung auf einer externen Internetseite aus. Dieser sollte jedoch leicht auffindbar platziert werden, z. B. unter dem Stichpunkt: „Datenschutzhinweis“ bzw. „Datenschutzerklärung“. Werden jedoch auch offline Daten gesammelt und bei der nächsten Verbindung mit dem Internet automatisch an den Anbieter übermittelt, muss die Datenschutzerklärung in der App selbst hinterlegt und auch offline lesbar sein.

Wenn Sie Apps für iOS-Geräte über den App Store von Apple oder Android-Apps über Google Play anbieten möchten, müssen Sie die Datenschutzerklärung bereits zum Abruf bereitstellen.

  • Bei Apple im App Store können Sie im Menüpunkt „Datenschutzrichtlinie“ auf die Datenschutzerklärung verlinken.
  • Bei Google Play können Sie beim Menüpunkt „Weitere Informationen“ den Unterpunkt „Datenschutzerklärung“ wählen und dort die Datenschutzerklärung ablegen.

7. Komplexe Regelungen: Schnelle und individuelle Anpassung

Sie haben mit dem Online-Konfigurator der IT-Recht Kanzlei die Möglichkeit, Ihre App-Datenschutzerklärung nach Ihrem Anforderungsprofil zu gestalten. In unserem Online-Konfigurator sind viele Regelungen zum Datenschutz berücksichtigt!

Sie erhalten von uns somit eine individualisierte, praxisorientierte und abmahnsichere App-Datenschutzerklärung, die wir stets aktuell & rechtssicher halten.

8. Schutz vor Abmahnungen: Wir pflegen Ihre App-Datenschutzerklärung

Sie erhalten die anwaltlich abgesicherte Datenschutzerklärung für Apps ab mtl. nur 14,90 Euro. In diesem Betrag inbegriffen ist ein juristischer Pflegeservice, der für eine dauerhafte Rechtssicherheit der Datenschutzerklärung sorgt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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