Google Analytics 4 mit Kundenabgleich: Update der Datenschutzerklärungen

Google Analytics 4 hat jüngst ein neues Feature ausgerollt, mit dem Kundendaten für genauere Messungen an Google übermittelt werden können. Wir stellen dafür ab sofort passende Datenschutzklauseln bereit.
Neue GA4-Funktion: Erhebung von nutzereigenen Daten
Google Analytics 4 wertet seit kurzem mit der neuen (Beta-)Funktion „Erhebung der von Nutzern bereitgestellten Daten“ auf, durch die Anwender vom Kunden auf anderen Wegen (etwa bei Shop-Bestellungen) übermittelte Daten in pseudonymisierter Form in die Analytics-Messungen einspeisen können.
Mögliche Datentypen sollen etwa E-Mailadressen, Telefonnummern und Postadressen sein.
Dies soll die Präzision der Messergebnisse verbessern, ein geräteübergreifendes Tracking erleichtern und schließlich bei der Koordination von Messereignissen und ergebnisbasierten Kampagnen (Conversions, personalisierte Werbung) in anderen Google-Diensten, vor allem Google Ads, helfen.
Der neuen Funktion kommt eine eigene datenschutzrechtliche Relevanz zu, weil sich darüber personenbezogene Nutzerdaten, die nicht über Google selbst erhoben wurden, an Google übermitteln lassen.
Voraussetzungen für die datenschutzkonforme Nutzung
Um die Übermittlung von Kundendaten an Google Analytics 4 datenschutzkonform vollziehen zu können, sind zwei Voraussetzungen zu beachten.
1. Separate datenschutzrechtliche Einwilligung
Kundendaten, die nicht über Google Analytics generiert wurden, dürfen in das Tracking-System nur eingespeist werden, wenn der Betroffe in die Übermittlung ausdrücklich einwilligt.
Da die Einwilligung nicht das Analytics-Tracking an sich, sondern die Weitergabe unabhängiger Personendaten an Google adressiert, muss sie unabhängig von einer Tracking- bzw. Cookie-Einwilligung eingeholt werden.
Die bloße Tracking-Einwilligung erfasst den Kundendatentransfer also nicht.
Denkbar ist, die Einwilligung in der Beschreibung von Google-Analytics im verwendeten Consent-Tool bei den „individuellen Cookie-Einstellungen“ so zu platzieren, dass der Nutzer mit Erteilung seiner Cookie-Einwilligung auch der etwaigen Übermittlung seiner Kundendaten an Google zustimmt.
Datenschutzfreundlicher ist es, die Einwilligung per separater Checkbox bei der eigentlichen Kundendatenerhebung, also im Checkout, abzufragen. Natürlich muss die Checkbox freiwillig betätigt werden können, darf also nicht als Pflichtfeld für die Fortführung des Bestellprozesses ausgestaltet sein.
Ein möglicher Einwilligungstext könnte wie folgt lauten:
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2. Information in der Datenschutzerklärung
Wer die neue Google-Funktion nutzt, muss darüber ferner dezidiert in seiner Datenschutzerklärung aufklären und innerhalb der Informationen zu „Google Analytics 4“ die Zwecke, Rechtsgrundlage und die Reichweite der Datenverarbeitungen durch die neue Funktion „Erhebung der von Nutzern bereitgestellten Daten“ benennen.
Neue Datenschutz-Klauseln für Mandanten
In Anbetracht der neuen GA4-Funktion haben wir unsere Datenschutzerklärungen für
- den Online-Shop auf Deutsch und auf Englisch sowie
- für Websites/Homepages auf Deutsch und auf Englisch
aktualisiert und bieten ab sofort konfigurierbare Klauseloptionen für „Google Analytics 4 mit Kundenabgleich“ an.
Diese stellen in einem zusätzlichen Absatz alle notwendigen Datenschutzinformationen zum neuen Analytics-Feature bereit.
Mandanten, welche die neue Funktion nutzen, werden gebeten, ihre Datenschutzerklärung im Mandantenportal durch Auswahl der neuen Klausel zu rekonfigurieren und anschließend auf der Zielseite zu aktualisieren.
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