Google Analytics 4 mit Kundenabgleich: Update der Datenschutzerklärungen

Google Analytics 4 mit Kundenabgleich: Update der Datenschutzerklärungen
3 min
Beitrag vom: 04.06.2025

Google Analytics 4 hat jüngst ein neues Feature ausgerollt, mit dem Kundendaten für genauere Messungen an Google übermittelt werden können. Wir stellen dafür ab sofort passende Datenschutzklauseln bereit.

Neue GA4-Funktion: Erhebung von nutzereigenen Daten

Google Analytics 4 wertet seit kurzem mit der neuen (Beta-)Funktion „Erhebung der von Nutzern bereitgestellten Daten“ auf, durch die Anwender vom Kunden auf anderen Wegen (etwa bei Shop-Bestellungen) übermittelte Daten in pseudonymisierter Form in die Analytics-Messungen einspeisen können.

Mögliche Datentypen sollen etwa E-Mailadressen, Telefonnummern und Postadressen sein.

Dies soll die Präzision der Messergebnisse verbessern, ein geräteübergreifendes Tracking erleichtern und schließlich bei der Koordination von Messereignissen und ergebnisbasierten Kampagnen (Conversions, personalisierte Werbung) in anderen Google-Diensten, vor allem Google Ads, helfen.

Der neuen Funktion kommt eine eigene datenschutzrechtliche Relevanz zu, weil sich darüber personenbezogene Nutzerdaten, die nicht über Google selbst erhoben wurden, an Google übermitteln lassen.

Banner Unlimited Paket

Voraussetzungen für die datenschutzkonforme Nutzung

Um die Übermittlung von Kundendaten an Google Analytics 4 datenschutzkonform vollziehen zu können, sind zwei Voraussetzungen zu beachten.

1. Separate datenschutzrechtliche Einwilligung

Kundendaten, die nicht über Google Analytics generiert wurden, dürfen in das Tracking-System nur eingespeist werden, wenn der Betroffe in die Übermittlung ausdrücklich einwilligt.

Da die Einwilligung nicht das Analytics-Tracking an sich, sondern die Weitergabe unabhängiger Personendaten an Google adressiert, muss sie unabhängig von einer Tracking- bzw. Cookie-Einwilligung eingeholt werden.

Die bloße Tracking-Einwilligung erfasst den Kundendatentransfer also nicht.

Denkbar ist, die Einwilligung in der Beschreibung von Google-Analytics im verwendeten Consent-Tool bei den „individuellen Cookie-Einstellungen“ so zu platzieren, dass der Nutzer mit Erteilung seiner Cookie-Einwilligung auch der etwaigen Übermittlung seiner Kundendaten an Google zustimmt.

Datenschutzfreundlicher ist es, die Einwilligung per separater Checkbox bei der eigentlichen Kundendatenerhebung, also im Checkout, abzufragen. Natürlich muss die Checkbox freiwillig betätigt werden können, darf also nicht als Pflichtfeld für die Fortführung des Bestellprozesses ausgestaltet sein.

Ein möglicher Einwilligungstext könnte wie folgt lauten:

IT-Recht Kanzlei

Exklusiv-Inhalt für Mandanten

Noch kein Mandant?

Ihre Vorteile im Überblick
  • Wissensvorsprung
    Zugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
  • Schutz vor Abmahnungen
    Professionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
  • Monatlich kündbar
    Schutzpakete mit flexibler Laufzeit
Laptop
Ab
5,90 €
mtl.

2. Information in der Datenschutzerklärung

Wer die neue Google-Funktion nutzt, muss darüber ferner dezidiert in seiner Datenschutzerklärung aufklären und innerhalb der Informationen zu „Google Analytics 4“ die Zwecke, Rechtsgrundlage und die Reichweite der Datenverarbeitungen durch die neue Funktion „Erhebung der von Nutzern bereitgestellten Daten“ benennen.

Neue Datenschutz-Klauseln für Mandanten

In Anbetracht der neuen GA4-Funktion haben wir unsere Datenschutzerklärungen für

aktualisiert und bieten ab sofort konfigurierbare Klauseloptionen für „Google Analytics 4 mit Kundenabgleich“ an.

Diese stellen in einem zusätzlichen Absatz alle notwendigen Datenschutzinformationen zum neuen Analytics-Feature bereit.

Mandanten, welche die neue Funktion nutzen, werden gebeten, ihre Datenschutzerklärung im Mandantenportal durch Auswahl der neuen Klausel zu rekonfigurieren und anschließend auf der Zielseite zu aktualisieren.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: Vladimka production / Shutterstock.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Beiträge zum Thema

"Datenschutzverstoß auf Ihrer Website" – was ist von solchen Mails zu halten?
(05.06.2025, 07:41 Uhr)
"Datenschutzverstoß auf Ihrer Website" – was ist von solchen Mails zu halten?
Gilt die DSGVO für Daten von Vertretern juristischer Personen?
(06.05.2025, 07:50 Uhr)
Gilt die DSGVO für Daten von Vertretern juristischer Personen?
KI-Richtlinie rechtssicher erstellen
(02.05.2025, 12:59 Uhr)
KI-Richtlinie rechtssicher erstellen
Müssen Online-Marktplätze Gastbestellungen ermöglichen?
(23.04.2025, 12:15 Uhr)
Müssen Online-Marktplätze Gastbestellungen ermöglichen?
DSGVO-Schadensersatz bei unerwünschter Werbe-E-Mail?
(21.03.2025, 07:55 Uhr)
DSGVO-Schadensersatz bei unerwünschter Werbe-E-Mail?
Reicht eine Entschuldigung als DSGVO-Schadensersatz aus?
(05.03.2025, 07:24 Uhr)
Reicht eine Entschuldigung als DSGVO-Schadensersatz aus?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2025 · IT-Recht Kanzlei