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Gelten die strengen französischen Vorschriften zum Datenschutz auch für deutsche Onlinehändler?

10.05.2016, 09:33 Uhr | Lesezeit: 6 min
Gelten die strengen französischen Vorschriften zum Datenschutz auch für deutsche Onlinehändler?

In Frankreich gelten strengere Vorschriften zum Datenschutz als in Deutschland. Zudem müssen sich in Frankreich Onlinehändler bei der französischen Datenschutzbehörde (Commission nationale de l'informatique et des libertés „CNIL“) registrieren lassen. Eine Nichtregistrierung und ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen können mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden. Für den deutschen Onlinehändler, der in Frankreich Waren oder Dienstleistungen vertreibt, stellt sich daher die Frage, ob er die französischen Vorschriften zum Datenschutz beachten muss.

1. In welchen Fällen unterliegt der deutsche Onlinehändler den französischen Vorschriften zum Datenschutz?

Für die Anwendung französischer Vorschriften zum Datenschutzrecht gilt in der EU das sogenannte Territorialprinzip. Dies bedeutet für den gewerblichen Onlinehändler im Regelfall, dass er nur dann dem französischen Recht zum Datenschutz und zum Impressum unterworfen ist, wenn er in Frankreich ansässig ist. Das Kriterium der Ansässigkeit ist auch dann erfüllt, wenn er über eine Niederlassung in Frankreich Waren oder Dienstleistungen in Frankreich vertreibt.

Der hier einschlägige Artikel 5 zum französischen Datenschutzrecht (Loi n° 78-17 du 6 janvier 1978 relative à l'informatique, aux fichiers et aux libertés) besagt ausdrücklich:

I. - Sont soumis à la présente loi les traitements de données à caractère personnel :
1° Dont le responsable est établi sur le territoire français. Le responsable d'un traitement qui exerce une activité sur le territoire français dans le cadre d'une installation, quelle que soit sa forme juridique, y est considéré comme établi ;

Fazit: Nur der deutsche Onlinehändler, der über ein Unternehmen oder eine Niederlassung in Frankreich Waren oder Dienstleistungen in Frankreich vertreibt, ist den französischen Vorschriften zum Datenschutz und zum Impressum unterworfen.

Der deutsche Onlinehändler, der Waren und Dienstleistungen an Verbraucher in Frankreich vertreibt, muss sich aber an die französischen Vorschriften zum Vertragskaufrecht und Gewährleistungsrecht halten, auch wenn er Waren und Dienstleistungen ohne eine französische Niederlassung direkt in Frankreich vertreibt. Art. 17, Satz 2 des französischen Gesetzes über das Vertrauen in die digitale Wirtschaft stellt dies ausdrücklich klar.

Art. 17, Satz 2
L'application de l'alinéa précédent ne peut avoir pour effet :
1° De priver un consommateur ayant sa résidence habituelle sur le territoire national de la protection que lui assurent les dispositions impératives de la loi française relatives aux obligations contractuelles, conformément aux engagements internationaux souscrits par la France. Au sens du présent article, les dispositions relatives aux obligations contractuelles comprennent les dispositions applicables aux éléments du contrat, y compris celles qui définissent les droits du consommateur, qui ont une influence déterminante sur la décision de contracter ;

Die IT-Recht Kanzlei stellt deshalb Ihren Mandanten, die Waren und Dienstleistungen in Frankreich vertreiben, an das französische Recht angepasste Rechtstexte (AGB, Widerrufserklärung) zur Verfügung.

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2. Anforderungen des französischen Datenschutzrechts

Die folgenden Ausführungen gelten nur für den deutschen Onlinehändler, der Waren oder Dienstleistungen über ein Unternehmen oder eine Niederlassung in Frankreich an Verbraucher in Frankreich vertreibt.

Registrierung von Kundendateien bei der französischen Datenschutzbehörde

Der Onlinehändler, der Kundendateien mit personenbezogenen Daten betreibt, muss sich bei der französischen Datenschutzbehörde CNIL registrieren und eine entsprechende Genehmigung einholen. Bei Kundendateien reicht normalerweise eine einfache Registrierungserklärung. Die CNIL-Webseite enthält weiterführende Angaben zur Registrierungspflicht und den verschieden Registrierungserklärungen . Die Registrierungserklärung muss von der Person abgegeben werden, die für die Dateien verantwortlich ist. Bei einem privaten Unternehmen (Unternehmen eines Onlinehändlers) ist der rechtliche Vertreter für die Verarbeitung der Dateien verantwortlich. Dies ist im Regelfall der Geschäftsführer. Er kann diese Aufgabe an einen Auftragnehmer delegieren.

Informationspflichten des Onlinehändlers im Rahmen des Datenschutzes

Der Onlinehändler muss den Nutzer seiner Website über folgende Punkte informieren

  • Identität der Person, die für die personenbezogenen Daten verantwortlich ist (Diese Vorschrift wird im Rahmen der verpflichtenden Angaben zum Impressum erfüllt. Im französischen Impressum muss die für den Inhalt der Webseite verantwortliche Person benannt werden)
  • Zweck der Datenverarbeitung
  • Sind Angaben des Nutzers freiwillige oder obligatorisch
  • Recht auf Einsicht , Verbesserung, Annullierung und Widerspruch
  • Weitergabe von Daten
  • Einsatz von Cookies

Der Nutzer der Webseite eines Onlinehändlers muss bereits bei Besuch der Webseite dem Einsatz von Cookies zustimmen (opt-in). Diese Zustimmung gilt nur für 13 Monate und muss dann erneut eingeholt werden (Artikel 32 II Französisches Datenschutzgesetzes (Loi n° 78-17 du 6 janvier 1978 relative à l'informatique, aux fichiers et aux libertés). Bestimmte Cookies die für die Nutzung der Webseite unentbehrlich sind, sind von der Pflicht zur vorherigen Zustimmung ausgenommen, s. im Einzelnen die Ausführungen der CNIL zum Einsatz von Cookies (https://www.cnil.fr/fr/cookies-traceurs-que-dit-la-loi).

Versand von Newslettern an Kunden

Im Prinzip können Newsletter nur bei ausdrücklicher, vorheriger Zustimmung des Kunden versandt werden. Es gibt allerdings vom Prinzip der vorherigen Zustimmung folgende Ausnahme (Article 34-5 du code des postes et télécommunications):

Wenn bereits eine Geschäftsbeziehung zum Kunden besteht, dann können Newsletter versandt werden, die ähnliche Produkte wie die bereits an den Kunden verkauften Produkte beinhalten. Die E-Mail Adresse des Kunden muss aber ausschließlich im Rahmen des Verkaufs eines Produktes erhoben worden sein. Der Kunde muss die Möglichkeit der Annullierung eines derartigen Newsletter-Dienstes haben.

Article L34-5

Est interdite la prospection directe au moyen d'un automate d'appel, d'un télécopieur ou d'un courrier électronique utilisant, sous quelque forme que ce soit, les coordonnées d'une personne physique qui n'a pas exprimé son consentement préalable à recevoir des prospections directes par ce moyen.

Pour l'application du présent article, on entend par consentement toute manifestation de volonté libre, spécifique et informée par laquelle une personne accepte que des données à caractère personnel la concernant soient utilisées à fin de prospection directe.

Constitue une prospection directe l'envoi de tout message destiné à promouvoir, directement ou indirectement, des biens, des services ou l'image d'une personne vendant des biens ou fournissant des services.

Toutefois, la prospection directe par courrier électronique est autorisée si les coordonnées du destinataire ont été recueillies directement auprès de lui, dans le respect des dispositions de la loi n° 78-17 du 6 janvier 1978 relative à l'informatique, aux fichiers et aux libertés, à l'occasion d'une vente ou d'une prestation de services, si la prospection directe concerne des produits ou services analogues fournis par la même personne physique ou morale, et si le destinataire se voit offrir, de manière expresse et dénuée d'ambiguïté, la possibilité de s'opposer, sans frais, hormis ceux liés à la transmission du refus, et de manière simple, à l'utilisation de ses coordonnées lorsque celles-ci sont recueillies et chaque fois qu'un courrier électronique de prospection lui est adressé.

4. Sanktionen bei Verstoß gegen französisches Datenschutzrecht

Bei Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen kann die französische Datenschutzbehörde empfindliche Bußgelder verhängen sowie die vorläufige Sperrung der personenbezogenen Dateien anordnen und die Genehmigung hinsichtlich der Registrierung der personenbezogenen Dateien zurücknehmen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© kotoyamagami - Fotolia.com

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