Check-Liste zur EU-Verbraucherrechterichtlinie: Was müssen Online-Händler ab dem 13.06.2014 unbedingt beachten?
Ab dem 13.06.2014 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft, dieses wird für eine erhebliche Zahl an Veränderungen für Online-Händler mit sich bringen! Es werden ab diesem Tag neue Regelungen für den Bereich des E-Commerce gelten, neben einem neuen Widerrufsrecht und einem neuen Widerrufsformular, wurden auch die vom Online-Händler mitzuteilenden Informationspflichten vom Gesetzgeber erweitert. Was aber hat der Online-Händler alles zu tun? Lesen Sie hier die unerlässliche Check-Liste der IT-Recht Kanzlei, damit Sie optimal zur Gesetzesänderung am 13.06.2014 vorbereitet sind!
Inhaltsverzeichnis
- 1. Setzen Sie ab dem 13.06.2014 die neue Widerrufsbelehrung ein
- 2. Stellen Sie ab dem 13.06.2014 das neue „Widerrufsformulars“ für den Verbraucher bereit
- 3. Aktualisieren Sie Ihre AGB
- 4. Zahlartenzuschläge nur begrenzt möglich
- 5. Mehrwertdiensterufnummern für Kundenhotlines nur eingeschränkt zulässig
- 6. Informieren Sie über den Liefertermin und die Lieferbedingungen
- 7. Information über das Bestehen des gesetzlichen Mängelhaftungsrechts
- 8. Information über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien
- 9. Informationspflichten bei Dauerschuldverhältnissen
- 10. Information über Lieferbeschränkungen und akzeptierte Zahlungsmittel
- 11. Information zur Funktionsweise digitaler Inhalte
- 12. Angabe der Telefonnummer im Impressum
- 13. Bestätigung des Vertrags im Fernabsatz
- 14. Formale Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten
Punkt für Punkt können Online-Händler unsere nachstehende Check-Liste durchgehen und so sicherstellen, dass die wichtigsten Punkte der Gesetzesänderung erfüllt werden. Starten Sie den Check besser jetzt, bevor Sie zu spät dran sind!
1. Setzen Sie ab dem 13.06.2014 die neue Widerrufsbelehrung ein
Ein Schwerpunkt der Änderungen liegt beim Widerrufsrecht des Verbrauchers im Rahmen von Fernabsatzgeschäften. Die deutschen Vorschriften zum Fernabsatzwiderrufsrecht werden zum 13.06.2014 massiv umgestaltet, auch wird es ab dem 13.06.2014 eine neue Widerrufsbelehrung geben.
Hier können Sie nachlesen, welche Änderungen die Widerrufsbelehrung erfährt.
Die neue Widerrufsbelehrung können Sie selbstverständlich bei der IT-Recht Kanzlei erhalten.
2. Stellen Sie ab dem 13.06.2014 das neue „Widerrufsformulars“ für den Verbraucher bereit
Hinsichtlich der Widerrufsbelehrung existiert bereits seit jeher ein amtliches Belehrungsmuster. Dem nicht genug, gibt es künftig auch für die Ausübung des Widerrufsrechts ein gesetzliches „Muster-Widerrufsformular“, über welches der Unternehmer den Verbraucher informieren muss. Dessen Nutzung durch den Verbraucher ist jedoch optional. Das Widerrufsformular kann im Online-Shop bereits online ausfüll- und absendbar gestaltet werden, allerdings ist der Online-Händler in diesem Fall verpflichtet, den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per automatischer Antwort-E-Mail) zu bestätigen.
Sollten Sie die Möglichkeit eröffnen, auf Ihrer Internetpräsenz das Widerrufsformular online auszufüllen und abzuschicken, so haben Sie darüber hinaus zwingend das gesetzliche Widerrufsformular zusätzlich auf Ihrer Website abrufbar zu halten. (Grund: Der Verbraucher muss die Art seines Widerrufs frei wählen können und soll nicht auf das Format der Online-Ausfüllung beschränkt werden.
Weitere Informationen zum neuen Widerrufsformular können Sie hier nachlesen.
3. Aktualisieren Sie Ihre AGB
Aufgrund der Änderungen zur Widerrufsbelehrung und der Informationspflicht zur gesetzlichen Mängelgewährleistung (siehe hierzu unten Punk 7.) wird bei den meisten AGB eine Anpassung erforderlich werden. Die Änderungen sind zwingend erst ab dem 13.06.2014 einzusetzen.
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4. Zahlartenzuschläge nur begrenzt möglich
Ab dem 13.06.2014 dürfen Zuschläge für bestimmte Zahlungsarten nur verlangt werden, sofern daneben auch eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsart angeboten wird (z.B. Überweisung). Diese Zuschläge für bestimmte Zahlungsarten dürfen dann aber nur diejenigen Mehrkosten widerspiegeln, die dem Unternehmer durch die Nutzung der gewählten Zahlungsart entstehen.
Lesen Sie den Grenzen der Zahlartenaufschläge hier mehr.
5. Mehrwertdiensterufnummern für Kundenhotlines nur eingeschränkt zulässig
Durch die neuen gesetzlichen Vorgaben soll mit Wirkung zum 13.06.2014 erreicht werden, dass der Verbraucher den telefonischen Kontakt zum Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem bereits geschlossenen Vertrag nicht deswegen meidet, weil ihm hierdurch erhöhte Telefonkosten entstehen.
Nach der Gesetzesbegründung sollen damit insbesondere die folgenden Rufnummernkreise auch ab dem 13.06.2014 für telefonische Anfragen des Verbrauchers zu „Vertragsangelegenheiten“ noch zulässig sein:
- Nummern, die entgeltfrei sind (z.B. Vorwahl 0800, 00800)
- Ortsgebundene Rufnummern (z.B. Vorwahl 089 für München)
- Rufnummern für mobile Dienste (z.B. Vorwahl 0171 für T-Mobile oder 0179 für o2 Germany). Ausgenommen hiervon dürften Kurzwahlen in mobilen Netzen sein, die höher bepreist werden als Anrufe zu Standardrufnummern in diesem mobilen Netz, z.B. Kurzwahl 22 22 22 für ADAC Pannenhilfe)
- Service-Dienste-Rufnummern im Sinne des § 3 Nummer 8b TKG, also insbesondere solche mit der Vorwahl 0180x, sofern der Telekommunikationsdiensteanbieter für das zustandegekommene Gespräch kein Entgelt an den Unternehmer abführt
- Persönliche Rufnummern mit der Vorwahl 0700
- Nationale Teilnehmerrufnummern mit der Vorwahl 032
Die Einschränkung betrifft daher nur die Angabe einer Mehrwertdienstrufnummer, wenn diese auch für Anfragen von Verbrauchern zu Vertragsangelegenheiten bestimmt ist.
Sie können hier nachlesen, ob es sinnvoll ist, neben einer Telefonnummer für Fragen in Bezug auf Vertragsangelegenheiten, auch noch eine Mehrwertdiensterufnummer vorzuhalten.
6. Informieren Sie über den Liefertermin und die Lieferbedingungen
Ab dem 13.06.2014 müssen Sie den Kunden über den Liefertermin informieren, eine Angabe, wann die Ware versandfertig sein wird, reicht dann nicht mehr aus. Details zur Angabe des Liefertermins erfahren Sie hier.
Des Weiteren müssen Online-Händler über die Lieferbedingungen informieren. Hierzu zählt die Information zum/zu den verwendeten Paket- Postdienstleister(n) und die Mitteilung hinsichtlich unterschiedlicher Versandformen (Express- oder Speditionsversand).
7. Information über das Bestehen des gesetzlichen Mängelhaftungsrechts
Künftig muss der Unternehmer über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für Waren informieren. Schon nach bisheriger Rechtslage war der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher spätestens bis zur Lieferung der Ware Informationen über geltende Gewährleistungsbedingungen in Textform mitzuteilen. Diese Informationspflicht wird künftig durch den neuen Art. 246a § 1 Abs. 1 Nrn. 8 und 9 in den Pflichtenkatalog für die vorvertraglichen Informationspflichten des Unternehmers aufgenommen.
Für die Erfüllung dieser Informationspflicht sollte der Online-Händler in seinen AGB einen entsprechenden Hinweis einfügen, welcher z.B. wie folgt lauten kann:
"Informationen zur Mängelhaftung: Es gilt die gesetzliche Mängelhaftung."
8. Information über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien
Ab dem 13.06.2014 ist der Online-Händler ferner verpflichtet, den Verbraucher über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien zu informieren. Wird andersherum keine Garantie beworben, muss kein Hinweis erfolgen, dass eine Garantie nicht angeboten wird.
Einzelheiten zu dieser neuen Informationspflicht können Sie hier nachlesen.
9. Informationspflichten bei Dauerschuldverhältnissen
Künftig muss der Unternehmer bei Angeboten, die auf die Begründung von Dauerschuldverhältnissen gerichtet sind (z. B. Abonnement-Verträge) über die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge informieren.
Lesen Sie mehr zu diesen neuen Anforderungen.
10. Information über Lieferbeschränkungen und akzeptierte Zahlungsmittel
Ebenfalls ab dem 13.06.2014 haben Online-Händler auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern zusätzlich spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
Diese Informationen kann der Online-Händler dadurch transparent mitteilen, indem er eine zusätzliche Schaltfläche (Button) mit der Bezeichnung „Zahlungs- und Versandinformationen“ oder einer ähnlichen Bezeichnung in seiner Online-Präsenz einfügt und hierüber auf eine gesonderte Seite im Online-Shop verlinkt, auf welcher die geforderten Informationen hinterlegt sind.
Sie können auf dieser Seite weitere Informationen zur rechtskonformen Umsetzung dieser Informationspflicht abrufen.
11. Information zur Funktionsweise digitaler Inhalte
Über die allgemeinen Informationspflichten hinaus sollen Online-Händler über die Funktionsweise und – soweit wesentlich – die Interoperabilität digitaler Inhalte informieren. Der Begriff der Funktionsweise sollte sich darauf beziehen, wie digitale Inhalte verwendet werden können, etwa für die Nachverfolgung des Verhaltens des Verbrauchers; er sollte sich auch auf das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein von technischen Beschränkungen wie den Schutz mittels digitaler Rechteverwaltung oder Regionalcodierung beziehen. Der Begriff der wesentlichen Interoperabilität beschreibt die Information in Bezug auf die standardmäßige Umgebung an Hard- und Software, mit der die digitalen Inhalte kompatibel sind, etwa das Betriebssystem, die notwendige Version und bestimmte Eigenschaften der Hardware.
12. Angabe der Telefonnummer im Impressum
Die maßgeblichen Vorgaben zum Impressum findet sich nicht nur in § 5 TMG, sondern auch im neuen Art. 246a § 1 EGBGB. Hiernach wird es ab dem 13.06.2014 für den Online-Händler zur Pflicht, seine Telefonnummer mitzuteilen, was bisher nach § 5 TMG noch nicht verpflichtend gewesen ist.
13. Bestätigung des Vertrags im Fernabsatz
Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer künftig verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger (wie z.B. (automatisierte) Bestellbestätigungs-E-Mail) zur Verfügung zu stellen.
Näheres zur Bestätigungspflicht finden Sie hier.
14. Formale Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten
Online-Händler müssen dem Verbraucher alle vorgenannt aufgeführten Informationen in klarer und verständlicher Weise vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zur Verfügung stellen. Lesen Sie die genauen Vorgaben zu den formalen Anforderungen an dieser Stelle nach.
Hinweis zur Bearbeitung der vorgenannten Punkte: Die Punkte 4. bis 13. können bereits vor dem 13.06.2014 bearbeitet und entsprechend umgesetzt werden, die Punkte 1. bis 3. dürfen zwingend erst in der Nacht vom 12.06.2014 auf den 13.06.2014 bearbeitet werden!
Kontaktieren Sie die IT-Recht Kanzlei, wenn Sie Hilfe bei der Umsetzung der neuen rechtlichen Vorgaben benötigen oder informieren Sie sich über die sicheren Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei, um den Vorgaben ab dem 13.06.2014 zu entsprechen!
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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