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von RA Phil Salewski

LG Frankfurt a.M.: Sofortüberweisung als einzige unentgeltliche Zahlungsart im Online-Shop unzumutbar

News vom 17.07.2015, 14:31 Uhr | Keine Kommentare

Bei der Zahlung im Online-Handel stehen 2 Interessenlagen im Spannungsverhältnis. Während der Händler auf eine schnelle Begleichung der Rechnung bedacht ist, wird der Verbraucher die Erfüllung der Zahlungspflicht oft hinauszögern wollen, um finanzielle Engpässe zu umgehen und im etwaigen Widerrufsfall nicht die Rückforderung von Geldern betreiben zu müssen. Vor diesem Hintergrund wird vor allem die Frage nach Art, Anzahl und Bedingungen der bereitzustellenden Zahlungswege immer wieder diskutiert.

Für Aufsehen sorgt zur Zeit eine Entscheidung des LG Frankfurt a.M. (Urteil v. 24.06.2015 – Az. 2-06 O 458/14), nach der die Sofortüberweisung als einzige akzeptierte unentgeltliche Zahlungsmethode nicht ausreiche.

I. Tatbestand und Urteil

Dem Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegenüber den Betreibern der Internetseite“ www.start.de“, über die Verbrauchern verschiedene Beförderungsdienstleistungen angeboten werden, auf Unterlassung klagte. Nach Ansicht des Klägers verstieß die Gestaltung der Zahlungsabwicklung gegen §312a Abs. 4 Nr. 1 BGB, der besondere Sorgfaltspflichten der Händler im elektronischen Geschäftsverkehr statuiert und Vereinbarungen für unwirksam erklärt, wenn der Verbraucher verpflichtet wird, einen entgeltlichen Zahlungsweg zu nutzen, ohne dass ihm gleichzeitig eine weitere unentgeltliche, gängige und zumutbare Methode zur Verfügung gestellt wird.

Die Beklagte bot neben der Zahlung per Kreditkarte, für die sie eine Gebühr von €12,90 erhob, nur die kostenlose Rechnungsbegleichung per Sofortüberweisung, gemittelt von der „Sofort AG“, an.

Das Gericht gab der Klage statt, indem es sich auf die Unzumutbarkeit der Sofortüberweisung als einziges kostenfreies Zahlungsmittel berief.

Unstreitig fielen bei einer Rechnungsbegleichung per Sofortüberweisung zwar keine zusätzlichen Kosten an. Auch sei diese – vor allem im Hinblick auf den Beklagtenvortrag – durchaus als gängig anzusehen, weil sie bei 54% der 100 umsatzstärksten Online-Shops eingesetzt werde und zudem über 99% der in Deutschland vorhandenen Bankkonten abdecke.

Allerdings ergebe sich die Unzumutbarkeit des Dienstes aus der umfangreichen Erhebung von personenbezogenen Verbraucherdaten. Werde eine Zahlung mittels der „Sofortüberweisung“ angewiesen, werde die Betreiberin des Dienstes, die Sofort AG, zwischengeschaltet und behalte sich vor, im Vorfeld einer Zahlungsgenehmigung mit den vom Verbraucher einzugebenden Kontozugangsdaten eine umfassende Liquiditätsprüfung durchzuführen. In diesem Zuge erfasse die Sofort AG nicht nur die Zugangsdaten und den jeweiligen Transaktionsbewilligungscode (TAN), sondern erhalte zudem Zugriff auf den aktuellen Kontostand, die Umsätze der letzten 30 Tage, den Kreditrahmen für einen etwaigen Dispokredit und auf Informationen über andere Konten desselben Nutzers und deren Bestände.

Unabhängig von der Frage der konkreten Sicherheit des Zahlungsdienstes und dem Schutz der bereitgestellten Daten werde der Verbraucher bei der Nutzung insofern zur Bereitstellung sensibler Finanzdaten (PIN, TAN, Zahlungsverkehr etc.) verpflichtet, was nicht nur zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen geeignet sei, sondern auch Risiken für die Datensicherheit und das Potenzial von Finanzmissbräuchen eröffne.

Werde der Verbraucher zur kostenfreien Zahlungsabwicklung ausschließlich auf die Sofortüberweisung verwiesen, so ginge damit eine implizite Verpflichtung einher, mit einem unbeteiligten Dritten zu kontrahieren und diesem unter Eingehung des oben benannten Risikos besonders schützenswerte Daten verfügbar zu machen. Ein solcher Datenabgriff durch eine am jeweiligen Vertrag unabhängige Partei stehe der Zumutbarkeit der Sofortüberweisung aber entscheidend entgegen.

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II. Fazit

Nach Ansicht des LG Frankfurt a.M. verstößt die Bereitstellung der Sofortüberweisung als einzige unentgeltliche Zahlungsart im Online-Shop gegen §312a Abs. 4 Nr. 1 BGB, weil sie dem Verbraucher nicht zuzumuten sei. Dieser werde mangels weiterer Wahlmöglichkeiten nämlich gehalten, dem Betreiber des Zahlungsdienstes sensible Finanzdaten bereitzustellen, und gehe dabei ein nicht unerhebliches Sicherheitsrisiko ein.

Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig und eine Berufung bereits angekündigt. Bis zur abschließenden Klärung der Frage nach der Zumutbarkeit der Sofortüberweisung ist aber zu erwarten, dass die Verbraucherzentralen auf Basis der Gerichtsentscheidung gleichgelagerte Sachverhalte mit Abmahnungen ahnden wird.

Online-Händlern, die an bestimmte Zahlungsmethoden Entgelte knüpfen, ist insofern zwingend zu empfehlen, neben der Sofortüberweisung zumindest einen weiteren kostenfreien, gängigen und zumutbaren Zahlungsweg zur Verfügung zu stellen. Dies kann etwa die Zahlung per EC-Karte, per Überweisung auf ein Bankkonto ohne Zwischenschaltung eines Drittanbieters oder der Einzug von einem Verbraucherbankkonto sein.

Bei weiteren Fragen zur Zahlungsabwicklung im Online-Shop und den bereitzustellenden Zahlungsmethoden steht Ihnen die IT-Recht-Kanzlei auch im Einzelfall gerne persönlich zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Phil Salewski Autor:
Phil Salewski
Rechtsanwalt

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