Die Black Friday-Marke: Ist denn der Sale nicht für alle da?

Die Black Friday-Marke: Ist denn der Sale nicht für alle da?
25.11.2016 | Lesezeit: 4 min

Heute ist es wieder soweit: Black Friday wird in den USA der Freitag genannt, der nach thanksgiving Ende November folgt - dieser Tag wurde von der US-Werbewirtschaft als Startschuss für das Weihnachtsgeschäft angesehen und ist mittlerweile auch in Deutschland ein Begriff für Schnäppchenjäger. Der Onlinehandel winkt dann mit guten Angeboten – und das soll jetzt zumindest in Deutschland alles vorbei sein? Seit 2013 ist die Wortmarke Black Friday beim Deutschen Paten- und Markenamt für diverse Klassen eingetragen. Damit ist dieses Zeichen für die gewählten Klassen für Dritte grds. tabu – aber kann das richtig sein bei einem so allgemeingültigen Begriff?

UPDATE:
Mittlerweile sind laut Registerauskunft des DPMA 2 Anträge auf Löschung der Marke wegen absoluter Schutzhindernisse eingegangen. Solche Anträge werden dann gestellt, wenn Dritte der Meinung sind, dass die Marke nicht eintragungsfähig ist und war und nicht hätte eingetragen werden dürfen, da Schutzhindernisse wie Freihaltebedürfnis oder fehlende Unterscheidungskraft der Eintragung entgegenstehen. Diese Entwicklung dürfte auf die rege Abmahnpolitik des Marken- bzw. Lizenzrechtsinhabers und die kontroverse Diskussion um die Marke zurückzuführen sein - wie dem auch sei: Solange die Marke im Register steht und Bestand hat, entfaltet Sie Wirkung auf Dritte - das heißt die Sache ist weiterhin heiß...bis das Amt eine Entscheidung gefällt hat (was aber sicherlich nicht vor dem anstehenden Termin in gut einer Woche der Fall sein wird).

Unser Fakten-check:

Die Situation

Viele Händler haben via Newsletter in den letzten Tagen eine Email von BlackFridaySale.de bekommen. Dahinter steckt die Black Friday GmbH, der Plattformbetreiber der Website blackfridaysale.de. Die Plattform bündelt Angebote von teilnehmenden Shops zum großen Sale-Event am Black Friday (dem Freitag nach thanksgiving). In der Mail wird darauf hingewiesen, dass die Marke Black Friday beim DPMA geschützt ist und dass die Black Friday GmbH die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Markennamen erworben hat. Zum Nachweis wird auf den Lizenzvertrag und das Markenregister verlinkt. Damit einher geht der Ratschlag an alle advertiser möglichst die Finger von diesem Begriff zu lassen – sofern man nicht an der Verkaufsveranstaltung auf vorgenannter Plattform teilnimmt. That´s tricky.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Die Marke

Das Zeichen Black Friday wurde am 20.12.2013 ins Register des DPMA eingetragen – seitdem wurde die Marke mehrfach übertragen und ist nun bei einer Super Union Holdings Ltd gelandet. Der Markeninhaber hat die ausschließlichen Nutzungsrechte wohl an die Black Friday GmbH abgetreten, so dass diese mögliche Rechte aus der Marke geltend machen kann.

Schutz besteht für die Warenklasse 9 – aufgeführt sind hier zahlreiche Warenbegriffe aus dem Bereich Software, Fotographie, Datenverarbeitung und Co.

Zudem besteht Schutz für die Dienstleistungsklassen 35 und 41. Damit wird Schutz ua. für Einzelhandels- oder Großhandelsdienstleistungen, Werbung, Werbeanzeigen, Marketing sowie diverse Unterhaltungs- und Ausbildungsdienstleistungen.

Die rechtliche Bewertung

Laut Register des DPMA ist die Marke Black Friday derzeit eingetragen – das steht fest.

Sofern vorausgesetzt werden kann, dass der Lizenzvertrag echt und tatsächlich zustande gekommen ist, hat die Black Friday GmbH auch die ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Begriff für das Gebiet Deutschland. Wenngleich auffallend ist, dass dieser Vertrag unmittelbar nach Zurücknahme eines Löschungsantrages geschlossen wurde, so ändert das erstmal nichts.

Das bedeutet: Insbesondere für den hier einschlägigen Bereich der Werbung und des Marketings (Klasse 35) ist der Begriff tatsächlich geschützt – eine markenmäßige Verwendung etwa auf der Website eine Onlineshops oder flyern ohne Zustimmung des Rechteinhabers wäre daher markenrechtswidrig.

Das kann bedeuten: Bei Feststellung einer Markenverletzung kann die Rechtsverfolgung und Abmahnung wegen des bestehenden Lizenzvertrages durch die Black Friday GmbH vorgenommen werden – die das ja durch die Blume in ihrer mail bereits angedeutet hat.

Unsere Einschätzung

Es gibt immer wieder Markeneintragungen, die es eigentlich gar nicht geben sollte. In der Vergangenheit haben sich schon öfters findige Anmelder Marken aus Allgemeinbegriffen schützten lassen und anschließend eine Abmahnwelle losgetreten. Meist wurde in diesen Fällen die Marke anschließend auf Antrag gelöscht und der Spuk hatte schnell ein Ende. Ob es sich in vorliegendem Fall genauso verhält können wir nicht bewerten. Klar ist aber auch hier, dass versucht wird einen Gattungsbegriff bzw. einen Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs zu monopolisieren – und hierfür halten wir Begriffe wie Black Friday oder auch Cyber Monday (bereits als Marke gescheitert). Und deshalb hat der deutsche Gesetzgeber im Markengesetz eigentlich auch Vorschriften, die solche Begriffe von einem Markenschutz ausnehmen.

Und selbst wenn eine solche Marke mal eingetragen wurde von einem vielleicht nicht ganz so versierten Prüfer des Amtes, dann gibt es die Möglichkeit diese Marke auf Antrag löschen zu lassen. Und offensichtlich ist dies vorliegend auch bereits geschehen – dieser Antrag wurde jedoch zurückgenommen, aus welchen Gründen auch immer.

Fazit

Fakt ist, dass hier eine Marke zumindest derzeit besteht. Und Fakt ist, dass es (wohl) einen Lizenznehmer gibt, der die Nutzung dieser Marke genau überwachen will. Damit kann es bei unberechtigter Nutzung zu Repressalien wie Abmahnungen oä. kommen.

Daher sollte bis auf weiteres dieser Begriff in der Bewerbung des anstehenden sale-Events nicht leichtfertig verwendet werden. Wer die Eintragung als unberechtigt ansieht, hat die Möglichkeit einen Antrag auf Löschung zu stellen – solange aber die Marke noch eingetragen ist besteht der Schutz.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© pashabo - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

8 Kommentare

S
Simon Gall 25.11.2017, 00:07 Uhr
UPDATE
https://www.black-friday.de/black-friday-de-erwirkt-einstweilige-verfuegung-gegen-black-friday-gmbh-und-super-union-holdings-ltd
W
Wolfgang Tübben 24.11.2017, 06:55 Uhr
Black Friday
Ich habe folgende Frage, darf ich anstelle Black Friday die Wortwahl Schwatze Fridach benutzen, so wird es im rheinischen Dialekt geschrieben ohne das ich gegen ein Patent oder einer Lizenz verstoße?
T
Tina 26.09.2017, 11:28 Uhr
AdWords Anzeigenerweiterung
In der neuen AdWords-Oberfläche besteht die Möglichkeit eine Anzeigenerweiterung speziell mit der Marke Black Friday zu erstellen und einen speziellen Rabatt zu bewerben. Wie sieht hier die Rechtslage aus?

VG
N
Nadine Wilms 07.09.2017, 09:52 Uhr
Löschung?
Ist die Marke den endlich gelöscht worden so das wir damit 2017 wieder Werben dürfen?
Weil für Verkäufer in die USA ist das echt ein Wettbewerbsnachteil :-(
R
Rudolf 28.11.2016, 22:13 Uhr
geniale PR-Strategie
also ganz ehrlich, ich glaube, dass es sich bei diesem Thema einfach um eine genial ausgedachte PR-Strategie handelt. Alle Medien schreiben über diese Black Friday GmbH und ihren bekloppten Markenrechten. Ich lese immer, dass so viele Unternehmen abgemahnt werden, nur fakt ist: ich kenne viele Online-Händler, die alle mit Black Friday geworben haben, aber keines, ich wiederhole kein einziges ist abgemahnt worden!
Meine Theorie ist, dass die sich einfach eine Hand voll Unternehmen herausgepickt haben, denen sie eine Abmahnung geschickt haben und sich dann in Fäustchen lachen, wenn alle Medien über sie schreiben. Ich möchte nicht wissen welchen Werbewert sie dadurch erreicht haben. Wenn die in allen Medien etwas für Anzeigen bezahlt hätten, würde so eine Aktion in die Millionen gehen. Und alle sind auf die Seite gegangen von denen. Wie gesagt, das ist nur ein Marketing-Schmäh von den Österreichern gewesen um die Aufmerksamkeit auf sich zu lenken nicht, nicht mehr!
Aber es war gut gemacht. Das muss man denen zugestehen..
u
ufox 24.11.2016, 09:24 Uhr
passt doch
Wenn jemand sich eine Marke rechtzeitig schützen lässt, ist das doch in Ordnung. Der Begriff Black Friday hat keinen Bezug zum deutschen Markt. Das wurde doch alles von der Werbung aufgegriffen, die mal wieder versuchen einen Begriff zu etablieren, den es so bei uns nicht gibt. Wir haben kein Thanksgiving und damit auch keinen Black Friday - Punkt! Und ich denke, wenn man sich frühzeitig eine Marke "Halloween" hätte schützen lassen, dann wäre das auch inOrdnung gewesen. Nun wird das nicht mehr möglich sein, da sich Halloween mittlerweile auch bei uns etabliert hat. Machen Sie doch mal eine Umfrage, wer denn die Bedeutung des Begriffs "Balck Friday" kennt...Eigentlich muss man sagen: Respekt vor der Weitsicht! Vielleicht schafft es ja so ein Markenschutz, dass dieser Bergiff bei uns wieder aus der Werbung verschwindet.
M
Marcel 10.11.2016, 23:41 Uhr
Redaktionelle vs werbliche Verwendung geschützter Begriffe
Hallo,

wie sieht es eigentlich aus, wenn ich diesen (oder einen anderen) geschützten Begriff auf meiner Website nur redaktionell erwähne (z. B. auch als Blog-Titel) und hierzu Produkte vorstelle bzw. auf diese verweise? Dies wäre ja etwas anderes, wie mit diesem Begriff direkt bezahlte Werbung (auf anderen Websites, Sozialen Medien oder Suchmaschinen) zu schalten. Der Begriff würde dann ganz normal in den organischen Suchergebnissen in Verbindung mit der jeweiligen Webseite erscheinen (und nicht in den bezahlten Suchergebnissen). Gibt es hier eine Abgrenzung zwischen der Art der Verwendung (redaktionell und werblich)?
M
Manuel 27.10.2016, 19:40 Uhr
Löschung
Hallo,

wie kann man solch eine Löschung beantragen? Sollten sich doch genug geschädigte finden, die diesen Sachverhalt nicht ok finden. Immerin ist Black Friday ein Begriff wie Weihnachten und Co.

Weitere News

Gefahr erkannt, Gefahr gebannt: Die Top-Abmahngründe im Markenrecht
(30.01.2024, 07:48 Uhr)
Gefahr erkannt, Gefahr gebannt: Die Top-Abmahngründe im Markenrecht
Geht doch: Keine automatische Erstattung von Patentanwaltskosten bei Markenabmahnung
(24.10.2023, 10:51 Uhr)
Geht doch: Keine automatische Erstattung von Patentanwaltskosten bei Markenabmahnung
Markenabmahnung: Und was jetzt?
(30.05.2023, 10:13 Uhr)
Markenabmahnung: Und was jetzt?
No Easyrider: Markenabmahnung wegen Nutzung der Marke Harley Davidson
(17.04.2023, 11:27 Uhr)
No Easyrider: Markenabmahnung wegen Nutzung der Marke Harley Davidson
Der markenrechtliche Auskunftsanspruch und seine Grenzen
(26.08.2022, 14:43 Uhr)
Der markenrechtliche Auskunftsanspruch und seine Grenzen
Die Mo-Markenabmahnungen: Modellbezeichnung oder Zweitmarke?
(19.10.2021, 15:16 Uhr)
Die Mo-Markenabmahnungen: Modellbezeichnung oder Zweitmarke?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei