Arzneimittel im dm-Shop: Darf dm Drogerie und Online-Apotheke verbinden?
Bei dm können Kunden Drogerieartikel und Arzneimittel gemeinsam bestellen. Die Medikamente verkauft eine konzerneigene Online-Apotheke in Tschechien. Ob dm Drogerie und Apotheke auf diese Weise verbinden darf, muss nun das LG Karlsruhe klären.
Wie kommen Arzneimittel in den dm-Shop?
dm selbst ist keine Apotheke und darf apothekenpflichtige Arzneimittel deshalb nicht an Verbraucher verkaufen. Das folgt aus der Apothekenpflicht nach § 43 Abs. 1 AMG.
Für den Arzneimittelhandel nutzt dm daher eine Konzerngesellschaft mit Sitz in Tschechien. Die dm-Gesundheitsservices s.r.o. betreibt dort unter dem Namen „dm-med“ eine zugelassene Versandapotheke und verkauft von dort aus Arzneimittel nach Deutschland.
Zum Sortiment gehören insbesondere rund 2.500 rezeptfreie, aber apothekenpflichtige Arzneimittel. Verschreibungspflichtige Arzneimittel versendet dm-med nicht nach Deutschland.
Für Kunden ist die Trennung zwischen Drogerie und Apotheke allerdings kaum spürbar: Drogerieartikel und Produkte von dm-med lassen sich gemeinsam bestellen und werden in der Regel auch gemeinsam geliefert. dm bewirbt dies unter anderem mit dem Claim „Alles zusammen, einfach bestellt“.
Genau an dieser engen Verzahnung setzt die Wettbewerbszentrale an. Sie hält das Modell für unzulässig und hat dm im Februar 2026 verklagt. Am 23.09.2026 wurde darüber erstmals vor dem LG Karlsruhe mündlich verhandelt.
Erster Streitpunkt: Kooperation oder „Apothekenecke“?
In Karlsruhe geht es zunächst darum, ob Drogerie- und Apothekenangebot für Kunden noch hinreichend voneinander getrennt sind. Die Wettbewerbszentrale meint, beide Bereiche seien so eng miteinander verzahnt, dass sie wie ein einheitliches Angebot wirken könnten.
dm hält die Trennung dagegen für deutlich genug. Bis zum Bereich von dm-med seien mehrere Klicks erforderlich, zudem gebe es getrennte Warenkörbe und getrennte Rechnungen.
Beim Bezahlvorgang setzt sich diese Trennung allerdings nicht vollständig fort. Nach Angaben der Wettbewerbszentrale mussten Drogerieartikel und Arzneimittel bei einem dokumentierten Testkauf im Januar nicht in zwei verschiedenen Zahlungsvorgängen bezahlt werden.
Der Vorsitzende Richter Steffen Wesche maß diesem Detail allein keine entscheidende Bedeutung bei. Die Kammer müsse sich vielmehr das „ganze Geschäftsmodell“ ansehen. Die Frage brachte Wesche auf eine anschauliche Formel: „Ist das eine Ecke in der Drogerie oder eine Apotheke, die mit einer Drogerie kooperiert?“
Warum diese Abgrenzung rechtlich relevant ist, zeigt ein Blick auf den stationären Handel. dm dürfte dort apothekenpflichtige Arzneimittel schon wegen § 43 Abs. 1 AMG nicht selbst verkaufen. Auch eine eigenständige Apotheke dürfte nicht einfach als offene Abteilung in die Drogerie integriert werden. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a ApBetrO müssen ihre Betriebsräume durch Wände oder Türen von anderweitig gewerblich genutzten Räumen abgetrennt sein.
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale dient diese Trennung auch dem Schutz vor Fehl- und Mehrgebrauch von Arzneimitteln. Medikamente sollen nicht wie gewöhnliche Konsumgüter in den Einkauf von Waren des täglichen Bedarfs eingebettet werden. Die im stationären Handel vorgeschriebene räumliche Trennung dürfe deshalb nach ihrer Auffassung online nicht durch die enge Einbindung einer Versandapotheke unterlaufen werden.
Ob sich dieser Gedanke auf den Webauftritt einer in Tschechien zugelassenen Versandapotheke übertragen lässt, muss das LG Karlsruhe nun klären.
Zweiter Streitpunkt: das Fremdbesitzverbot
Selbst wenn der Online-Auftritt hinreichend zwischen dm und dm-med unterscheidet, bleibt ein weiteres Problem: dm-med gehört selbst zum dm-Konzern.
In Deutschland wäre eine solche Eigentümerstruktur nicht möglich. Nach dem sogenannten Fremdbesitzverbot darf eine Apotheke nicht einem Handelsunternehmen gehören und von diesem betrieben werden. Das Apothekengesetz knüpft die Betriebserlaubnis vielmehr an einen Apotheker und soll damit dessen persönliche Verantwortung und Unabhängigkeit sichern.
Die dm-Gesundheitsservices s.r.o. betreibt ihre Apotheke jedoch nicht in Deutschland, sondern in Tschechien. Von dort darf sie unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG grundsätzlich Arzneimittel nach Deutschland versenden.
Genau an dieser grenzüberschreitenden Konstruktion entzündet sich der Streit. Die Wettbewerbszentrale sieht darin eine Umgehung der deutschen apothekenrechtlichen Vorgaben. Ein Geschäftsmodell, das mit einer deutschen Apotheke nicht möglich wäre, dürfe nach ihrer Auffassung nicht dadurch verwirklicht werden, dass die konzerneigene Apotheke in Tschechien angesiedelt und von dort auf den deutschen Markt ausgerichtet wird.
dm hält dem entgegen, dass dm-med über die erforderlichen tschechischen Zulassungen verfüge, von Apothekern geführt werde und Arzneimittel rechtmäßig nach Deutschland versenden dürfe.
Damit stellt sich die Frage, wie weit Deutschland seine apothekenrechtlichen Vorgaben auf ein solches grenzüberschreitendes Geschäftsmodell anwenden darf.
Einen Ausgangspunkt liefert eine Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2009. Danach ist das deutsche Fremdbesitzverbot grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar (EuGH, Urt. v. 19.05.2009 – C-171/07 und C-172/07). Der EuGH sah die Beschränkung insbesondere durch das Ziel einer sicheren und qualitativ hochwertigen Arzneimittelversorgung gerechtfertigt.
Damit ist der Karlsruher Fall allerdings noch nicht entschieden. Anders als in dem vom EuGH beurteilten Fall benötigt dm-med keine deutsche Betriebserlaubnis. Die Apotheke ist in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen und beliefert von dort deutsche Kunden.
Das LG Karlsruhe muss nun klären, welche deutschen Vorgaben auf diese grenzüberschreitende Konstruktion angewendet werden können. Dabei sind nach den Worten des Vorsitzenden Richters die Gesundheit der Patienten und die Unabhängigkeit der Apotheken ebenso zu berücksichtigen wie die Berufsfreiheit und die europäische Warenverkehrsfreiheit.
Dritter Streitpunkt: Führt dm seine Kunden unzulässig zu dm-med?
Die Konzernverbindung spielt auch eine Rolle bei der Frage, wie Kunden zu dm-med gelangen. Wer bei dm nach einem apothekenpflichtigen Arzneimittel sucht, kann nicht zwischen verschiedenen Apotheken wählen, sondern wird zur konzerneigenen dm-med geführt.
Richter Wesche verglich das Modell in der Verhandlung mit einem Online-Marktplatz. Während dort mehrere Apotheken auftreten können, ist bei dm nur die eigene Apothekentochter eingebunden.
Die Wettbewerbszentrale sieht dadurch die freie Apothekenwahl berührt. Rechtlich relevant könnte in diesem Zusammenhang § 11 ApoG sein. Die Vorschrift verbietet Apotheken bestimmte Absprachen mit Ärzten, anderen mit der Behandlung von Krankheiten befassten Personen oder Dritten, die unter anderem die Zuführung von Patienten an die Apotheke zum Gegenstand haben.
Genau eine solche Zuführung könnte hier in Betracht kommen. Da dm-med keine verschreibungspflichtigen Arzneimittel nach Deutschland versendet, geht es nicht um die ebenfalls von § 11 ApoG erfasste Zuweisung von Verschreibungen, sondern darum, ob dm seiner Apothekentochter Patienten zuführt.
Dass dm-med ihren Sitz in Tschechien hat, schließt die Anwendung der Vorschrift nicht von vornherein aus. § 11 Abs. 1 Satz 3 ApoG erstreckt die Regelung ausdrücklich auf Apotheken aus anderen EU- und EWR-Staaten, soweit sie Patienten in Deutschland mit Arzneimitteln versorgen.
Damit ist allerdings noch nicht entschieden, dass die Zusammenarbeit zwischen dm und dm-med tatsächlich gegen § 11 ApoG verstößt. Ob das konkrete Geschäftsmodell als unzulässige Patientenzuführung einzuordnen ist, muss das LG Karlsruhe klären.
Warum das Verfahren über dm hinaus wichtig ist
Ganz neu ist die Verbindung eines großen Einzelhändlers mit einer ausländischen Versandapotheke nicht. Richter Wesche verwies in der Verhandlung auf einen ähnlichen Fall um Douglas und einen niederländischen Arzneimittelversender. Nach seiner Darstellung hatte das LG Düsseldorf damals zugunsten von Douglas und dem Versender entschieden; das Modell sei später aus anderen Gründen eingestellt worden.
Eine höchstrichterliche Entscheidung zu einem vergleichbaren Geschäftsmodell gibt es bislang nicht. Die Karlsruher Entscheidung könnte deshalb auch für andere Händler interessant werden, die ihr Online-Angebot mit einer ausländischen Versandapotheke verbinden wollen.
Wie geht es weiter?
Eine klare Tendenz ließ das LG Karlsruhe in der ersten mündlichen Verhandlung nicht erkennen. Die Kammer setzte sich vielmehr ausführlich mit den verschiedenen Teilen des Geschäftsmodells auseinander.
Als Verkündungstermin hat das Gericht den 09.12.2026 bestimmt. Dann kann ein Urteil ergehen; möglich ist aber auch eine andere gerichtliche Entscheidung zum weiteren Verfahren.
Selbst ein Urteil muss den Streit nicht endgültig beenden. Wesche rechnet damit, dass sich weitere Instanzen und möglicherweise der BGH mit dem Geschäftsmodell beschäftigen werden.
Fazit
Der Fall dm-med zeigt, dass sich die rechtlichen Grenzen des Arzneimittelvertriebs im Internet nicht allein anhand von Warenkörben, Rechnungen oder Bezahlvorgängen bestimmen lassen. Entscheidend ist vielmehr, wie eng Drogerie und konzerneigene Versandapotheke insgesamt miteinander verbunden sind.
Das LG Karlsruhe muss nun klären, ob das Modell diese Grenzen einhält. Der Verkündungstermin ist für den 09.12.2026 angesetzt. Danach dürfte der Streit allerdings noch nicht beendet sein.
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