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ElektroG: Sind batteriebetriebene Luxusarmbanduhren registrierungspflichtig?

01.04.2009, 18:14 Uhr | Lesezeit: 4 min
ElektroG: Sind batteriebetriebene Luxusarmbanduhren registrierungspflichtig?

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Elektrogesetz" veröffentlicht.

Sind batteriebetriebene Armbanduhren, die in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht werden, i.S.d. ElektroG registrierungspflichtig?

Ja, so besteht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG für jeden Hersteller von Elektrogeräten die Verpflichtung, sich bei der Stiftung EAR registrieren zu lassen. Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des ElektroG sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG alle Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen, wobei im Betrieb Spannungen von 1000 V Wechselstrom oder 1500 V Gleichstrom nicht überschritten werden dürfen.  Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben stellen auch batteriebetriebene Armbanduhren Elektrogeräte dar, da diese zu ihrem Betrieb elektrischen Strom benötigen.

Weiter unterfallen batteriebetriebene Armbanduhren (wie auch Wecker oder sonstige Geräte zum Messen, Anzeigen oder Aufzeichnen der Zeit) der Gerätekategorie „Haushaltskleingeräte“ gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ElektroG; sie werden im Anhang I zum ElektroG - Liste der Kategorien und Geräte - bei der Gerätekategorie 2, Haushaltskleingeräte, ausdrücklich aufgeführt.

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Gilt dies auch bei Luxusarmbanduhren?

Das VG Ansbach hat mit Urteil vom 16.07.08 (Az. 11 K 07.02233) entschieden, dass auch Luxusuhren registrierungspflichtig sind, obwohl diese kaum jemals in den Abfallkreislauf gelangen dürften.

"Die Inanspruchnahme der Klägerin nach den Vorgaben des ElektroG erweist sich auch unter dem besonders hervorgehobenen Gesichtspunkt, dass die von ihr hergestellten Luxusuhren nicht in den Abfallstrom gelangen, als verhältnismäßig. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, besteht nach § 14 Abs. 5 Satz 3 Ziffer 1 ElektroG für einen Hersteller die Möglichkeit, im Hinblick auf nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachte Elektrogeräte für eine Berechnung der Abholpflicht (und damit auch der Bereitstellungspflicht) nach „dem von ihm durch Sortierung oder nach wissenschaftlich anerkannten statistischen Methoden nachgewiesenen Anteil seiner eindeutig identifizierbaren Altgeräte an der gesamten Altgerätemenge pro Geräteart“ zu optieren. Gelangten folglich die von der Klägerin hergestellten Uhren nicht in den Abfallstrom, träfe sie bei Wahl dieser Berechnungsmethode im Rahmen ihrer individuellen Produktverantwortung für nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachte Geräte keine Abholverpflichtung.

Auch im Hinblick auf die Meldepflichten des § 13 ElektroG besteht die Möglichkeit, gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 ElektroG abweichende Meldezeiträume mit der Beklagten zu vereinbaren. Gemäß der Gegenäußerung der Bundesregierung zum Bundesratsvorschlag der Einführung von Befreiungstatbeständen (vgl. BT-Drs. 15/4243, S. 19), auf den sich die Klägerin stützt, dienen die genannten Regelungen gerade dazu, Hersteller von Produkten, die nur zu geringen Teilen im Abfallstrom zu erwarten sind - genannt werden ausdrücklich „wertvolle Uhren“ - von den Pflichten des ElektroG jedenfalls teilweise zu suspendieren. Eine unverhältnismäßige Inanspruchnahme der Klägerin durch das ElektroG im Rahmen der individuellen Produktverantwortung liegt daher zur Überzeugung der Kammer nicht vor."

Darüber hinaus würde auch nicht gegen einen aus Art. 20 GG und § 22 Abs. 3 KrW-/AbfG abgeleiteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen werden:

"Darüber hinaus ist die Inanspruchnahme der Klägerin im Rahmen der kollektiven Produktverantwortung für historische Altgeräte, d.h. Elektrogeräte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht worden sind, und die so genannte Waisengeräte, d.h. solche Elektroaltgeräte, die keinem Hersteller zugeordnet werden können, ebenfalls nicht unverhältnismäßig. Hierzu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung vom 13. März 2008 (BayVGH a.a.O) in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Kammer Folgendes ausgeführt:

„Nach dem Generationenmodell (§ 14 Abs. 5 Satz 2 ElektroG) ist die Rücknahmepflicht eines Herstellers für historische Altgeräte auf seinen Anteil an der gesamten im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräteart ‚gedeckelt’, wobei die tatsächlich zurückzunehmende Menge (nach Gewicht, vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 ElektroG) die tatsächlich in Verkehr gebrachte Menge über oder unterschreiten kann (…). Diese Rücknahmepflichten mit entsprechenden Kostenfolgen und wirtschaftlicher Belastung stehen auch nicht außer Verhältnis zu den Zielen des Elektrogesetzes (Ressourcenschonung durch Wiederverwertung, gesonderte Entsorgung des Elektroschrotts, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 ElektroG) . Sie sind für den Hersteller grundsätzlich auch zumutbar. Die gleichfalls kostenträchtige Sammlung der Altgeräte wurde nicht den Herstellern, sondern den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zugewiesen (vgl. § 9 ElektroG) . Zudem können die Hersteller die ihnen entstehenden Kosten über die Produktpreise beim Verkauf von Neugeräten an die Verbraucher weitergeben (BT-Drs. 15/3930, S. 19). Als Betriebsausgaben können diese Entsorgungskosten sofort abgezogen werden (vgl. BT-Drs., a.a.O; Giesberts/Hilf, ElektroG, § 10 RdNr. 22).“

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet daher weder im Hinblick auf die individuelle Produktverantwortung der Klägerin für nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachte Produkte - hier bestehen, wie gezeigt, Optionsmöglichkeiten, die die Klägerin bislang nicht wahrgenommen hat - wie auch im Hinblick auf die kollektive Produktverantwortung der Gemeinschaft aller Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für historische Altgeräte und Waisengeräte - einen Aspekt, den die Klägerin in ihrer Argumentation ausgeblendet hat - eine Befreiung von der Inpflichtnahme durch das ElektroG im Einzelfall."

 

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