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Rechtliche Fallstricke

Umtauschrecht im Online-Handel – Bedeutung und Risiken

Umtauschrecht im Online-Handel – Bedeutung und Risiken
7 min 1
Stand: 05.10.2026
Erstfassung: 05.01.2018

Viele Online-Händler räumen ihren Kunden freiwillig ein “Umtauschrecht” ein. Was darunter rechtlich zu verstehen ist, ist jedoch nicht immer klar. Wir erläutern die Unterschiede zu Widerruf, Gewährleistung und Garantie und zeigen, welche Fallstricke Händler beachten sollten.

Keine Rechtsgrundlage im Gesetz

Ein allgemeines gesetzliches Recht, mangelfreie Ware bei Nichtgefallen gegen andere Ware umzutauschen, gibt es nicht. Ein solches Umtauschrecht ist vielmehr eine freiwillige Leistung des Händlers.

Der Händler kann daher grundsätzlich selbst festlegen, ob und unter welchen Voraussetzungen er ein solches Umtauschrecht einräumt. So kann er den Umtausch etwa zeitlich befristen, auf unbenutzte Ware beschränken oder bestimmte Waren vom Umtausch ausschließen.

Hat der Händler seinen Kunden jedoch verbindlich ein Umtauschrecht eingeräumt, ist er daran gebunden.

Dies gilt insbesondere, wenn er mit dem Umtauschrecht wirbt. Bereits der BGH hat entschieden, dass die Werbung mit einem freiwilligen Umtauschrecht irreführend sein kann, wenn der Händler das beworbene Recht tatsächlich nicht oder nicht in dem versprochenen Umfang gewährt (BGH, Urteil vom 29.06.2000 – I ZR 155/98, “Möbel-Umtauschrecht”).

Ein Händler wirbt mit “30 Tage Umtauschrecht – ohne Wenn und Aber”. Tatsächlich nimmt er jedoch nur originalverpackte Ware zurück. Ist diese Einschränkung für den Kunden bei Vertragsschluss nicht erkennbar, verspricht die Werbung mehr, als der Händler tatsächlich gewährt.

Abgrenzung von anderen Rechten

Das freiwillige Umtauschrecht ist von anderen Rechten abzugrenzen, die einem Käufer insbesondere bei Fernabsatzgeschäften oder bei mangelhafter Ware zustehen können.

1. Widerrufsrecht

Verbrauchern steht bei Kaufverträgen, die im Fernabsatz geschlossen werden, grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs sind in §§ 355 ff. BGB geregelt und für den Händler verpflichtend.

Handelt der Käufer bei seiner Bestellung als Verbraucher, kann er sich daher grundsätzlich auf das gesetzliche Widerrufsrecht berufen, sofern dieses nicht ausnahmsweise gesetzlich ausgeschlossen ist.

Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht aus, sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Händler muss insbesondere den bereits gezahlten Kaufpreis sowie grundsätzlich auch die Kosten der günstigsten von ihm angebotenen Standardlieferung erstatten.

Umgangssprachlich ausgedrückt begründet das Widerrufsrecht somit einen Anspruch auf Umtausch der Widerrufsware gegen Rückzahlung des Kaufpreises.

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2. Gewährleistung

Vom Widerrufsrecht zu unterscheiden sind die gesetzlichen Mängelrechte des Käufers.

Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann der Käufer die in § 437 BGB vorgesehenen Rechte gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Dazu gehört insbesondere der Anspruch auf Nacherfüllung.

Gemäß § 439 Abs. 1 BGB kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl

  • die Beseitigung des Mangels oder
  • die Lieferung einer mangelfreien Sache

verlangen. Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, kann er gemäß § 439 Abs. 5 BGB die Rückgabe der mangelhaften Sache verlangen.

Auch wenn dabei tatsächlich eine Ware gegen eine andere ausgetauscht wird, handelt es sich nicht um das hier behandelte freiwillige Umtauschrecht. Die Ersatzlieferung ist vielmehr ein gesetzliches Mängelrecht und setzt grundsätzlich voraus, dass die ursprünglich gelieferte Ware mangelhaft ist.

3. Garantie

Unabhängig von den gesetzlichen Mängelrechten können dem Käufer Rechte aus einer Garantie zustehen.

Eine Garantie beruht auf einer zusätzlichen Verpflichtung, die etwa der Verkäufer oder der Hersteller übernimmt. Welche Rechte dem Käufer im Garantiefall zustehen, richtet sich grundsätzlich nach dem Inhalt der Garantie.

Eine Garantie kann beispielsweise vorsehen, dass eine Ware bei Eintritt des Garantiefalls repariert oder ausgetauscht wird.

Auch ein solcher Austausch ist vom freiwilligen Umtauschrecht bei Nichtgefallen zu unterscheiden. Zudem bestehen die gesetzlichen Mängelrechte unabhängig von einer Garantie fort.

Rechtliche Risiken bei der Werbung mit einem Umtauschrecht

Wirbt der Händler mit einem „Umtauschrecht“ muss er zum einen darauf achten, dass er nicht eine gesetzliche Verpflichtung als Besonderheit darstellt (Werbung mit Selbstverständlichkeiten).

Zum anderen muss er Voraussetzungen und Rechtsfolgen des von ihm beworbenen „Umtauschrechts“ angeben, damit der Verbraucher sich ein klares Bild von Inhalt und Umfang dieser Leistung machen und letztlich eine informierte Kaufentscheidung treffen kann.

Insbesondere sollte feststehen,

  • innerhalb welcher Frist der Umtausch verlangt werden kann,
  • in welchem Zustand sich die Ware befinden muss,
  • welche Waren gegebenenfalls ausgeschlossen sind,
  • ob ein Kaufbeleg erforderlich ist,
  • wer die Kosten der Rücksendung trägt und
  • ob der Kunde andere Ware auswählen kann oder einen Gutschein erhält.

Je genauer der Händler sein freiwilliges Umtauschrecht ausgestaltet, desto geringer ist das Risiko von Missverständnissen.

Ist die Werbung mit einem Umtauschrecht irreführend, kann dies einen Wettbewerbsverstoß begründen und zu einer kostenpflichtigen Abmahnung führen.

Vorsicht bei missverständlichen Aussagen zum Umtauschrecht

Problematisch sind in diesem Zusammenhang insbesondere Aussagen wie “14 Tage Umtauschrecht” oder “Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen”, wenn sie nicht näher erläutert werden.

Bei der Aussage “14 Tage Umtauschrecht” bleibt unklar, ob damit lediglich das gesetzliche Widerrufsrecht gemeint ist oder ob der Händler seinen Kunden ein zusätzliches freiwilliges Umtauschrecht einräumt.

Ein Online-Händler wirbt mit “14 Tage Umtauschrecht”. Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen jedoch ohnehin grundsätzlich ein 14-tägiges gesetzliches Widerrufsrecht zu. Soll das beworbene Umtauschrecht darüber hinausgehen, sollte dieser zusätzliche Vorteil eindeutig erkennbar sein.

Auch die Aussage “Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen” kann missverständlich sein. Zwar darf ein Händler reduzierte Ware grundsätzlich von einem freiwillig eingeräumten Umtauschrecht ausschließen. Die gesetzlichen Mängelrechte des Käufers werden durch eine Preisreduzierung jedoch nicht allein deshalb eingeschränkt.

Ohne weitere Erläuterung könnte daher der Eindruck entstehen, dass der Käufer bei reduzierter Ware selbst dann keinen Austausch verlangen kann, wenn die gelieferte Ware mangelhaft ist.

Eine klarere Formulierung wäre:

“Reduzierte Ware ist von unserem freiwilligen Umtauschrecht ausgeschlossen. Ihre gesetzlichen Rechte bei Mängeln bleiben hiervon unberührt.”

Händler sollten daher deutlich zwischen dem freiwilligen Umtauschrecht und den gesetzlichen Rechten des Käufers unterscheiden. Zudem sollten die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des freiwilligen Umtauschrechts klar geregelt werden, etwa in den Bedingungen für das Umtauschrecht.

Erneutes Widerrufsrecht für Verbraucher bei Umtausch im Fernabsatz

Eine weitere Besonderheit ist zu beachten, wenn ein Verbraucher sein freiwilliges Umtauschrecht im Fernabsatz ausübt und dafür eine andere Ware erhält.

Wird der Austausch über Fernkommunikationsmittel wie E-Mail oder über den Online-Shop vereinbart, kann hinsichtlich der neuen Ware ein neuer Fernabsatzvertrag zustande kommen. Dem Verbraucher steht dann grundsätzlich auch für die neue Ware ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, sofern dieses nicht ausnahmsweise gesetzlich ausgeschlossen ist.

Hierfür spricht auch eine Entscheidung des OLG Koblenz (Urteil vom 28.03.2012 – 9 U 1166/11). Danach können die Vorschriften über Fernabsatzverträge auch dann Anwendung finden, wenn ein bestehender Vertrag über Fernkommunikationsmittel in wesentlichen Punkten geändert wird.

Eine Verbraucherin bestellt online eine Jacke in Größe M. Aufgrund eines freiwilligen Umtauschrechts vereinbart sie anschließend per E-Mail mit dem Händler, die Jacke gegen dasselbe Modell in Größe L auszutauschen.

Kommt dadurch hinsichtlich der neuen Jacke ein neuer Fernabsatzvertrag zustande, steht der Verbraucherin grundsätzlich auch für diese Jacke ein Widerrufsrecht zu.

Die bereits verstrichene Widerrufsfrist für die ursprünglich bestellte Ware wird auf die neue Widerrufsfrist nicht angerechnet. Die Widerrufsfrist für die neue Ware beginnt grundsätzlich erst mit deren Erhalt.

Der Händler muss den Verbraucher daher auch hinsichtlich des neuen Vertrags ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informieren.

Fazit

Ein „Umtauschrecht“ im vorgenannten Sinne stellt keine verpflichtende sondern eine freiwillige Leistung des Händlers dar. Dieses ist von anderen Rechten, die dem Käufer im Einzelfall zustehen können abzugrenzen, insbesondere von Widerruf, Gewährleistung und Garantie.

Bei der Werbung mit einem „Umtauschrecht“ müssen Voraussetzungen und Rechtsfolgen geregelt und transparent dargestellt werden. Zudem muss aufgrund der Ähnlichkeit zu einigen gesetzlichen Rechten zur Vermeidung einer Irreführung der Verbraucher darauf hingewiesen werden, dass die gesetzlichen Rechte des Käufers oder ggf. bestehende Rechte des Käufers aus einer Garantie durch das „Umtauschrecht“ nicht eingeschränkt werden.

Ist die Werbung des Händlers mit einem „Umtauschrecht“ unter Berücksichtigung der Gesamtumstände irreführend, kann dies einen Wettbewerbsverstoß begründen und zu einer Abmahnung führen.

Bei Abwicklung des „Umtauschrechts“ mit einem Verbraucher im Fernabsatz entsteht für den Verbraucher hinsichtlich des neuen Vertragsgegenstandes ein neues Widerrufsrecht, über das er vom Händler ordnungsgemäß zu belehren ist. Bei Verletzung seiner diesbezüglichen Informationspflichten drohen dem Händler ebenfalls kostenpflichtige Abmahnungen.

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Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten einen professionellen Leitfaden (inkl. Muster) zum Thema Umtauschrecht zur Verfügung.

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1 Kommentar

J
JaRa
Rückgaberecht auch bei reduzierter Ware?
Hallo,
kann ich auch im Fernabsatz erworbene SALE-Ware zurückgeben?
Die AGB's des Anbieters sagen dazu "nein".
Wie ist in diesem Fall die generelle, gesetzliche Lage?
Vielen Dank im Voraus!
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