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Hinweispflichten für Onlinehändler nach der Altölverordnung

19.03.2013, 21:30 Uhr | Lesezeit: 11 min
Hinweispflichten für Onlinehändler nach der Altölverordnung

Drei relativ neue Entscheidungen haben für Online-Händler strengere Anforderungen an die Hinweispflicht über die Altölentsorgung gem. § 8 Abs.1 S.2 AltölV aufgestellt. Der Hinweis muss, sofern die Produkte in Deutschland in Verkehr gebracht werden, in deutscher Sprache abgefasst und dem jeweiligen Produkt eindeutig zugeordnet sein. Dabei sollte er im Online-Shop des Händlers auf einer Seite vorgehalten werden, die der Verbraucher zwingend passieren muss, bevor er die Ware in den virtuellen Warenkorb legen und damit den Bestellvorgang einleiten kann. Einzelheiten hierzu im nachfolgenden Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

Die Altölverordnung (AltölV) regelt den Umgang mit gebrauchten Ölen, welche als Abfall anfallen. Interessant ist insbesondere der zweite Abschnitt der Verordnung (§§ 7 bis 9), welcher Verkäufern von Ölen bestimmte Pflichten auferlegt. Diese sind auch für Onlinehändler von Motorölen und ähnlichem bei einem Verkauf über den eigenen Shop oder über Ebay zu beachten.

I. Kennzeichnung der Verpackung (§ 7 AltölV)

Zunächst regelt § 7 der AltölV, dass Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle nur dann in Verkehr gebracht
werden dürfen, wenn sie durch einen Aufdruck oder Aufkleber auf der Verpackung mit folgendem Text
gekennzeichnet sind:

"Dieses Öl gehört nach Gebrauch in eine Altölannahmestelle! Unsachgemäße Beseitigung von Altöl gefährdet die Umwelt! Jede Beimischung von Fremdstoffen wie Lösemitteln, Brems- und Kühlflüssigkeiten ist verboten."

II. Altölannahmestelle (§ 8 AltölV)

Bei der gewerbsmäßigen Abgabe von bestimmten Ölen hat die abgebende Stelle, der Verkäufer also, auch
selbst einige Pflichten gegenüber seinen Kunden zu beachten.

1. Pflichten des Öl-Verkäufers

Grundsätzlich treffen den Verkäufer zwei Pflichten:

  • Vor dem Verkauf des Öls, ist eine Annahmestelle für gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle sowie für Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle einzurichten oder eine solche durch entsprechende vertragliche Vereinbarung nachzuweisen. Die Annahmestelle selbst muss gebrauchte Öle bis zur im Einzelfall abgegebenen Menge kostenlos annehmen. Sie muss außerdem über eine Einrichtung verfügen, welche es ermöglicht, den Ölwechsel fachgerecht durchzuführen. Wenn sich die Annahmestelle nicht am Verkaufsort befindet, so muss sie doch in einem zumutbaren räumlichen Zusammenhang zum Verkaufsort stehen, so dass ihre Inanspruchnahme für den Käufer zumutbar ist. Dabei bestehen Ausnahmen für den Verkauf an gewerbliche Endverbraucher und bei Abgabe an die Schifffahrt (Details siehe unten unter 5. und 6.).
  • Daneben trifft den Verkäufer eine Hinweispflicht beim Verkauf an private Endverbraucher.
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2. Für welche Produkte gilt § 8 AltölV?

Folgende Öle müssen von der Altölannahmestelle zurückgenommen werden:

  • Vebrennungsmotorenöle
  • Getriebeöle
  • Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle

3. Für welche Verkäufer gelten die Pflichten?

Nach der Altölverordnung (AltölV) hat ein Händler von Motoren- und Getriebeölen eine Annahmestelle für gebrauchtes Öl einzurichten und private Endverbraucher darüber zu informieren, dass sie bei ihm gekauftes Öl kostenlos zurückgeben können. Diese Pflicht hat nun das OLG Hamburg in einem Beschluss (vom 02.06.2010, Az. 5 W 59/10) ausdrücklich auch (Online-) Versandhändlern auferlegt.

Zunächst scheint die AltölV (Online-) Versandhändler nicht zu erfassen, denn die Begriffe „Schrifttafel“ und „Ort des Verkaufs“ passen bei streng wörtlichem Verständnis nicht für den Onlinehandel. Allerdings ist nach Ansicht des Gerichts auch eine „digitale Schrifttafel“ beziehungsweise ein virtueller Shop vom Wortlaut der Altölverordnung umfasst. Deshalb ist die Altölverordnung für Versandhändler genauso zwingend zu beachten wie für stationäre Händler. Zur Begründung wird weiter ausgeführt:

  • Die AltölV stammt aus dem Jahre 1987. Damals gab es noch keinen Onlinehandel, weshalb dieser Bereich verständlicherweise auch nicht geregelt worden ist.
  • Außerdem hat immer eine fachgerechte Entsorgung von Altöl zu erfolgen – unabhängig vom gewählten Vertriebsweg. Auch das ist Zweck der AltölV.

4. Grundsätze für die Abgabe an private Endverbraucher

Beim Verkauf an private Endverbraucher ist durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort
des Verkaufs auf die Annahmestelle hinzuweisen. Umgekehrt heißt dies, dass beim Verkauf an
Unternehmer kein Hinweis zu erfolgen hat.

5. Ausnahmen für gewerbliche Endverbraucher

Bei der Abgabe an Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen durch den Hersteller oder den Mineralölhandel, muss die Annahmestelle nicht am Verkaufsort oder in dessen Nähe eingerichtet oder nachgewiesen werden. Der Verkäufer kann sich zur Erfüllung seiner Annahmeverpflichtung Dritter bedienen.

6. Ausnahmen für die Schifffahrt

Bei der Abgabe im Bereich der Binnen- und Seeschifffahrt gilt die Verpflichtung der Verkäufers als erfüllt, wenn der Käufer die Einrichtungen der Bilgenentölung oder die Auffanganlagen gemäß des internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch den Schiffsbetrieb (MARPOL) in Anspruch nimmt. Praktische Relevanz dürfte diese Ausnahme für den Großteil der Onlinehändler nicht haben.

7. Sonderprobleme der Hinweispflicht im Rahmen des Onlineverkaufs von Ölen

Wie soeben dargelegt hat der Verkäufer bei einem Verkauf an einen privaten Endverbrauchern auf die
Rückgabemöglichkeit gemäß der AltölV hinzuweisen. Beim Vertrieb von Ölen über das Internet ergeben sich
diesbezüglich spezifische Probleme:

a) Anwendbarkeit der AltölV auf (Online-) Versandhändler

Zunächst stellt sich die Frage, ob die AltölV für (Online-) Versandhändler überhaupt anwendbar sein kann. Nimmt man die Begriffe „Schrifttafel“ und „Ort des Verkaufs“ streng wörtlich so ergeben diese in Bezug auf den Onlinevertrieb keinen rechten Sinn. Normalerweise ist Ort des Verkaufs - wie der Name bereits sagt - das Geschäft des Verkäufers an welchem auch der Verkauf stattgefunden hat. Allerdings bringt es dem Kunden eines Onlineshops nichts, wenn im Verkaufsgeschäft ein Hinweis auf die AltölV erfolgt. Dieser Hinweis kann ja gar nicht wahrgenommen werden. Die Informationspflicht aus § 8 AltölV ist deshalb so zu verstehen, dass auch ein Kunde der Öl online erwirbt, Kenntnis von seiner Rückgabemöglichkeit gemäß der AltölV erlagen kann. Verkaufsort ist in diesem Falle der Online-Shop. (vgl. Beschluss des OLG Hamburg vom 02.06.2010).

Dazu führt das Gericht aus:

"Daher kann aus der Neufassung der AltölVO im Jahre 2002 ohne inhaltliche Änderung, insbesondere ohne besondere Nennung des Internethandels, nicht darauf geschlossen werden, dass die Hinweispflicht auf die kostenlose Rückgabe des Altöls nur für den stationären Handel Gültigkeit haben sollte.
Nach Ansicht des Senats wird der Anwendungsbereich der § 8 Abs. 1 S. 1 AltölVO nicht über seinen Wortlaut hinaus ausgedehnt, wenn er auf den Internethandel mit Motorenöl erstreckt wird, denn der „Ort des Verkaufs“ kann im digitalen Zeitalter auch ein virtueller Shop im Internet sein und unter „Schrifttafeln“ lassen sich jedenfalls auch digitale Schriften subsumieren, insbesondere in entsprechendem Layout, z.B. mit Umrahmungen.

Die Anwendung von § 8 Abs. 1 S. 2 AltölVO auf Internethändler erscheint auch aus
gesetzessystematischen Gründen geboten. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 AltölVO ist jeder gewerbsmäßige Händler, der Motorenöl an Endverbraucher – also auch gewerbliche Endverbraucher – liefert, verpflichtet, eine Annahmestelle für Altöl einzurichten oder nachzuweisen. Eine Einschränkung auf stationäre Händler wird nicht gemacht. Wenn die im gleichen Absatz geregelte Hinweispflicht bei der Abgabe an private Endverbraucher nicht für Versandhändler gelten sollte, hätte es nahegelegen, eine entsprechende Ausnahme in das Gesetz zu schreiben. Im Übrigen wäre es auch sinnwidrig, einerseits alle Händler zur Einrichtung einer Annahmestelle zu verpflichten, andererseits die Internethändler von der Hinweispflicht zu befreien, die die tatsächliche Nutzung dieser Annahmestellen im Interesse des Umweltschutzes befördern soll."

b) Virtueller Raum mit dem Hinweis muss zwangsläufig durchschritten werden

Aufgrund zweier neuer Gerichtsentscheidungen reicht es nun nicht mehr aus, den Hinweis etwa in AGB oder in einer einfachen Unterseite des Online-Shops einzubauen.

Vielmehr verlangen die Entscheidungen des OLG Bamberg (Beschluss vom 21.07.2011 Az.: 3 U 113/11) und des LG München II (Urteil vom 21.10.2011 Az.: 3 O 2237), dass der virtueller Raum mit dem Hinweis zwangsläufig durchschritten werden muss, sodass der Kunde mit dem Hinweis zwangsläufig konfrontiert wird.

Das OLG Bamberg führt dazu aus:

"§ 8 Abs. 1 S. 2 AltölVO verlangt "leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs". Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Verbraucher die Hinweise tatsächlich liest und zur Kenntnis nimmt. Das wird auch in realen Verkaufsräumen häufig nicht der Fall sein. § 8 Abs. 1 S. 2 AltölVO verlangt lediglich, dass die Hinweise leicht erkennbar und lesbar im Verkaufsraum vorhanden sind, also vom Kunden ohne weiteres Zutun zur Kenntnis genommen werden können. Für virtuelle Verkaufsräume gilt nichts anderes. Auf solche übertragen bedeutet dies, dass sich die Hinweise entweder auf den Seiten mit den Produktangeboten befinden müssen oder zumindest auf dem Weg zur Kasse der virtuelle Raum mit diesen Hinweisen zwangsläufig durchschritten werden muss. Das ist hier nicht der Fall. Der Kunde musste nach der Gestaltung des Internetauftritts der Beklagten am 09.12.2010 lediglich bestätigen, die AGB der Beklagten gelesen zu haben. Er konnte den Kaufvorgang aber auch abschließen, ohne ein Fenster mit diesen AGB geöffnet zu haben. Er war daher mit den erforderlichen Hinweisen auf eine Altölannahmestelle nicht zwangsläufig konfrontiert. Dem Landgericht ist zuzustimmen, wenn es ausführt, dass der durchschnittlich informierte und verständige Kunde die AGB auch nicht nach Hinweisen auf eine Altölannahmestelle durchsuchen wird. Dies kann der Senat auf Grund eigener Sachkunde beurteilen, da auch seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören."

Das LG München II führt aus:

"Entgegen der Behauptung der Beklagten ist ein § 8 Abs.1 Satz 2 AltölV entsprechender Hinweis auf ihrer Startseite der genannten Internetdomäne nicht vorhanden, sondern vielmehr nur ein Link hierzu. (…) Das Gericht folgt den Ausführungen des OLG Bamberg soweit dieses feststellt, dass sich die Hinweise auch bei einer Homepage auf den Seiten mit den Produktangaben befinden müssen oder dass zumindest auf dem Weg „zur Kasse“ der virtuelle Raum mit diesen Hinweisen zwangsläufig durchschritten werden muss."

c) Hinweis in AGB reicht nicht aus

Laut der Entscheidung des OLG Bamberg reiche es zudem nicht aus, den Hinweis in die AGB einzufügen. Denn der durchschnittlich informierte und verständige Kunde durchsuche die AGB nicht nach Hinweisen auf eine Altölannahmestelle.

d) Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt:

Der Hinweis muss, sofern die Produkte in Deutschland in Verkehr gebracht werden, in deutscher Sprache abgefasst und dem jeweiligen Produkt eindeutig zugeordnet sein. Dabei sollte er im Online-Shop des Händlers auf einer Seite vorgehalten werden, die der Verbraucher zwingend passieren muss, bevor er die Ware in den virtuellen Warenkorb legen und damit den Bestellvorgang einleiten kann. Es dürfte daher nicht ausreichen, wenn der Hinweis zwar auf der jeweiligen Produktdetailseite hinterlegt ist, der Verbraucher die Ware aber schon auf einer vorgeschalteten Produktübersichtsseite in den virtuellen Warenkorb legen kann und er den Bestellvorgang damit einleiten könnte, bevor er den Hinweis zur Kenntnis genommen hat.

8. Wer hat die Versandkosten zu tragen?

Der Versandhändler ist also genauso wie ein stationärer Händler verpflichtet das Altöl kostenlos zurückzunehmen. Infolgedessen ergibt sich ein weiteres Problem: Meist werden Wohnsitz des Käufers sowie Verkaufsort weit auseinander liegen, so dass die einzig praktikable Möglichkeit der Versand des Altöls ist. Doch wer hat dann die Versandkosten zu tragen? Käufer oder Verkäufer? Altöl ist als Gefahrgut besonders für den Versand zu sichern und entsprechend teuer zu versenden.

Exkurs: Altöl als Gefahrgut

Altöl wird in Abhängigkeit von seinem jeweiligen Flammpunkt als Gefahrgut eingestuft und ist dementsprechend besonders zu verpacken):

  • Flammpunkt > 60 C: kein Gefahrgut
  • Flammpunkt zwischen 23 C und 61 C: Gefahrgut; Verpackungsgruppe III (Stoffe mit geringer Gefahr)
  • Flammpunkt < 23 C: Gefahrgut; Verpackungsgruppe II (Stoffe mit mittlerer Gefahr)

Ende des Exkurses

Nach der AltölV ist der Verkäufer verpflichtet das alte Öl kostenlos anzunehmen. Daraus könnte eine Pflicht
zur Übernahme der Versandkosten durch den Verkäufer konstruiert werden. Eine solche ist jedoch
abzulehnen! Denn selbst wenn der Käufer das Öl beim Fachhändler vor Ort erwirbt, und dieses dort wieder
zurückgeben möchte, entstehen ihm Kosten, welche der Händler nicht zu tragen hat. So muss der Käufer
eine spezielle zum Transport taugliche Verpackung verwenden und das Altöl auch noch zum Händler
transportieren. Die gleichen Kosten (Verpackung und Versand) entstehen auch beim Versenden des alten
Öls an den Verkäufer. Es ist aber kein Grund ersichtlich diese Kosten beim Versandhandel dem Verkäufer
aufzubürden.

III. Beispielbelehrung

Der Gesetzgeber hat keine verbindliche Belehrung vorgeschrieben. Unter Beachtung aller oben gannter Punkte könnte beispielsweise folgende Belehrung verwendet werden:

Gemäß der Altölverordnung sind wir verpflichtet, folgende gebrauchte Öle kostenlos zurückzunehmen: -- Vebrennungsmotorenöle -- Getriebeöle -- Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle. Sie können das Altöl in der Menge bei uns zurückgeben, welche der bei uns gekauften Menge entspricht.

Unsere Annahmestelle ist:

Firmenname und Anschrift

Sie können die Öle dort jederzeit während der Öffnungszeiten abgeben. Alternativ können Sie das gebrauchte Öl auch an unsere Annahmestelle senden, wobei die Versandkosten hierbei von Ihnen zu tragen sind.

Bitte beachten Sie, dass für Altöl besondere Transportbedingungen gelten können. Wir weisen außerdem darauf hin, dass unsere Annahmestelle über eine Einrichtung verfügt, die es ermöglicht, den Ölwechsel fachgerecht durchzuführen.

Falls Sie ein gewerblicher Endverbraucher sind, weisen wir darauf hin, dass wir uns Ihnen gegenüber zur Erfüllung unserer Annahmepflichten Dritter bedienen können.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Dark Vectorangel - Fotolia.com

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1 Kommentar

S
Sirius 16.12.2016, 12:49 Uhr
Katzenkoenig
Ich habe vor kurzem Öl online über Amazon Marketplace gekauft. Nirgends auf der Seite steht ein entsprechender Hinweis nach § 7 oder 8 AltölV. Auf Nachfrage per Mail an den Händler hieß es, man könne mir nicht weiterhelfen und ich solle mich an eine lokale Werkstatt richten.
Interessant wäre also, welche Folgen das Unterlassen der Information hat.

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