Handlungsanleitung + Muster: zur Entsorgung von Altöl / Ölfilter / Ölwechsel-Zubehör
Exklusiv für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Beim Verkauf von Motorenöl, Getriebeöl, Ölfilter und Ölwechsel-Zubehör haben Online-Händler ihre Kunden hinsichtlich der Rücknahmeverpflichtung durch eine Altölannahmestelle in deutlicher Form zu informieren. Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten einen professionellen Leitfaden inkl. rechtssicherem Muster zur Verfügung.
Inhaltsverzeichnis
I. Insbesondere zwei Pflichten ergeben sich für Online-Händler aus Altölverordnung
Wer mit dem gewerbsmäßigen Verkauf gegenüber Endverbrauchern von
- Motorenöl oder
- Getriebeölen oder
- Ölfilter oder
- Zubehör für Ölwechsel
befasst ist, hat insbesondere folgende zwei Pflichten zu beachten, die sich aus § 8 der deutschen Altölverordnung (AltölV) ergeben.
1. Pflicht: Externe Altölannahmestelle organisieren
Bereits vor dem Verkauf der oben genannten Produkte haben Sie durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung mit einer externen Altölannahmestelle sicherzustellen, dass über diese eine kostenlose Rücknahme der gebrauchten Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle sowie der bei Ölfiltern und Ölwechseln regelmäßig anfallenden ölhaltigen Abfälle durch Ihre Kunden erfolgen kann.
Alternativ könnten Sie auch eigene Altölannehmstellen einrichten - hiervor rät die IT-Recht Kanzlei jedoch dringend ab.
Umfangreiche Informationen in dem Zusammenhang erhalten Sie hier.
2. Pflicht: Hinweis auf Rücknahmeverpflichtung
Darüber hinaus haben Sie Ihre Kunden ( = Endverbraucher) gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 AltölVO dahingehend zu informieren, dass das Altöl bei einer von Ihnen zu bezeichnenden Annahmestelle kostenlos zurückgegeben werden kann.
Mit anderen Worten: Sollten Sie
- Motorenöle oder
- Getriebeöle oder
- Ölfilter oder
- Zubehör für einen Ölwechsel (z.B. Ölfilter, Dichtungen)
an Endverbraucher verkaufen, haben Sie auf die kostenlose Rücknahmepflicht durch eine von Ihnen benannte Altölannahmestelle hinzuweisen.
II. Muster zur Entsorgung von Altöl / Ölfilter / Ölwechsel-Zubehör
Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten folgendes Muster zur Verfügung, welches den Vorgaben der Altölverordnung umfänglich entspricht:
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III. Integration / Handhabung des Musters
Die Hinweise zur Altölentsorgung müssen sich entweder auf den Seiten mit den betreffenden Produktangeboten befinden oder es muss zumindest der virtuelle Raum auf dem Weg zur Kasse mit diesen Hinweisen zwangsläufig durchschritten werden. (Es reicht nicht aus, die Hinweise in die AGB oder auf einer allgemeinen Unterseite der Webseite einzufügen.)
Die Hinweise müssen, sofern die Produkte in Deutschland in Verkehr gebracht werden, in deutscher Sprache abgefasst und dem jeweiligen Produkt eindeutig zugeordnet sein.
Es dürfte daher nicht ausreichen, wenn die Hinweise zwar auf der jeweiligen Produktdetailseite hinterlegt sind, der Verbraucher die Ware aber schon auf einer vorgeschalteten Produktübersichtsseite in den virtuellen Warenkorb legen kann und er den Bestellvorgang damit einleiten könnte, bevor er den Hinweis zur Kenntnis genommen hat.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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