Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
branchbob
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping-Marktplatz
eBay
eBay B2B
eBay-Kleinanzeigen
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Fairmondo.de
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage (kein Verkauf)
Homepages
Hood
Hosting-B2B
Hosting-B2B-B2C
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kauflux
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento 1 und Magento 2
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Mädchenflohmarkt
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopgate
shopify
Shopware
Shpock+
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
TikTok-Präsenzen
Tumblr
Twitch
Twitter
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
webador
Werky
Wix
WooCommerce
WooCommerce German Market
WooCommerce Germanized
WordPress
Wordpress-Shops
wpShopGermany
Xanario
XING
xt:Commerce
YouTube
Zen-Cart
ZVAB
von Anna-Lena Baur

OLG Köln: Nur bestimmte synthetisch hergestellten Motorenöle dürfen als „vollsynthetisch“ beworben werden – für alle anderen gilt eine Hinweispflicht.

News vom 14.10.2016, 08:39 Uhr | 2 Kommentare 

Mit Urteil v. 24.06.2016 (Az. 6 U 78/15) hat das OLG Köln entschieden, dass uneingeschränkt als „vollsynthetisch“ nur solche Motorenöle ohne Mineralölanteil beworben werden dürfen, die der Verbraucher als vollsynthetisch seit den 1970er Jahren kennt. Zu dieser Produktgruppe zählen ausschließlich solche Öle, deren Grundöl-Anteil aus den API Gruppen IV und V besteht. Für andere synthetisch hergestellten Motorenöle gilt eine Hinweispflicht, wenn diese als „vollsynthetisch“ beworben werden sollen.

Der Sachverhalt: Öl ist nicht gleich Öl

Dem Urteil des OLG Köln lag der Streit zugrunde, wann ein Händler sein Motorenöl als „vollsynthetisch“ bewerben darf. Hintergrund der Auseinandersetzung war die Tatsache, dass es bei der Herstellung synthetischer Motorenöle Unterschiede in deren Herstellungsprozessen gibt. Zu unterscheiden sind Motorenöle ohne Mineralölanteil, deren Grundöl-Anteil auf PAO-Basis hergestellt wird und damit aus den API-Gruppen IV und V besteht, von solchen Ölen, deren Grundöl-Anteil aus sog. Hydrocrackölen (API-Gruppe I-II) besteht und die dadurch einen anderen Herstellungsprozess durchlaufen. Die aus den API-Gruppen IV und V bestehenden Öle sind seit Mitte der 1970er Jahre auf dem Markt und werden seitdem als „vollsynthetische“ Motorenöle verkauft, wenn sie außer künstlichen Additiven keinen Mineralölanteil enthalten.

Die Beklagte hatte Motorenöle auf Hydrokrack-Basis als „vollsynthetisch“ beworben und wurde dafür von der Klägerin wegen einer relevanten Irreführung des angesprochenen Verbraucherkreises zunächst erfolglos abgemahnt und dann vom OLG Köln verurteilt.

Banner Unlimited Paket

API-Gruppe IV-V oder: Die „echten“ vollsynthetischen Motorenöle

In seiner Urteilsbegründung führte das OLG Köln aus, dass die Bezeichnung „vollsynthetisches Motorenöl“ ohne zusätzliche Hinweise auf die Herstellungsart des Öls ausschließlich für Motorenöle verwendet werden dürfe, deren Grundöl-Anteil aus den API-Gruppen IV und V bestehe. Zwar sind die Grundbestandteile sowohl der Hydrocrack- als auch der PAO-Öle künstlich hergestellt, aber nur der Grundöl-Anteil der auf PAO-Basis hergestellten Öle habe das für die Herstellung besonders aufwendige Verfahren durchlaufen, welches die Ansiedelung der Öle im oberen Preissegment rechtfertige – so das OLG.

Die Tatsache, dass beide Öl-Typen sehr ähnlich Eigenschaften aufweisen und dass der Verbraucher mit der Bezeichnung „vollsynthetisch“ zumindest keine konkrete Auffassung darüber verbindet, auf welcher API-Gruppe die Öle basieren, hat das OLG Köln nicht dazu bewogen nicht von einer Irreführung auszugehen. Dazu das Gericht:

„Es lässt sich festhalten, dass die angesprochenen Verkehrskreise mit der Bezeichnung "vollsynthetisches Öl" eine besondere Qualität verbinden, die den höheren Preis rechtfertigt. Es ist auch nicht zutreffend, dass der Verbraucher mit der Bezeichnung "vollsynthetisch" keine konkreten Vorstellungen verbindet. Er wird zumindest erwarten, dass es sich um ein "künstlich hergestelltes" Öl handelt, das eben deswegen einem natürlich gewonnen (Mineral-) Öl Vorzüge aufweist. (...) Der situationsadäquat aufmerksame und durchschnittlich informierte Durchschnittsverbraucher darf im vorliegenden Fall daher erwarten, dass ein als "vollsynthetisch" beworbenes Motoröl den Produkten entspricht, die ihm bisher unter dieser Bezeichnung am Markt entgegengetreten sind.“.

Hinweispflicht: Bezeichnung als „vollsynthetisch“ für andere Öle nicht generell verboten

Das OLG stellte klar, dass auch synthetische Öle, deren Grundöl-Anteil nicht aus den API-Gruppen IV und V besteht als „vollsynthetisch“ beworben werden können, wenn die Werbung einen entsprechenden Hinweis enthält. Dazu der Wortlaut des Urteils:

„Es ist der Beklagten unbenommen, die Bezeichnung weiterhin zu verwenden, wenn sie die Verbraucher in geeigneter Weise darüber aufklärt, dass es sich bei diesem "vollsynthetischen" Öl um ein Öl handelt, dass mit einem anderen Verfahren hergestellt worden ist als die dem Verbraucher bekannten vollsynthetischen Öle.“

Fazit

Als „vollsynthetisch“ dürfen hinweisfrei nur solche künstlich hergestellten Öle bezeichnet werden, deren Grundöl-Anteil aus den API-Gruppen IV und V besteht. Diese Einschränkung greift nicht deshalb, weil andere synthetische Öle andere Eigenschaften aufweisen, sondern weil dem Verbraucher nur diese Öle bisher als „vollsynthetisch“ bekannt sind und seine Erwartungen an dem Altbekannten ausrichtet. Trotzdem können Öle, die keinen Mineralölanteil enthalten als „vollsynthetisch“ beworben werden, wenn die Werbung einen Hinweis dahingehend enthält, dass sie auf andere Weise als die aus den API-Gruppen IV und V bestehenden Öle hergestellt wurden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Autor:
Anna-Lena Baur
(freie jur. Mitarbeiterin der IT-Recht Kanzlei)

Besucherkommentare

Richtigstellung

18.10.2019, 17:48 Uhr

Kommentar von IT-Recht Kanzlei

Vielen Dank für den Kommentar und Hinweis - es handelt sich hier jedoch unserer Auffassung nach nicht um einen Fehler, denn die Hinweispflicht gilt ja für vollsynthetische Öle ohne Mineralölanteil.

Korrektur

18.10.2019, 16:34 Uhr

Kommentar von Murat

Bin auf Ihre Seite gestoßen als ich den Text für meine Webseite https://motorreiniger.info diesbezüglich ergänzen wollte. Jedoch habe ich einen kleinen Fehler entdeckt das Ihnen mitteilen wollte. Im...

© 2005-2023 · IT-Recht Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller