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von RA Arndt Joachim Nagel

Rechtliche Besonderheiten bei der Überlassung von Gutscheinen im Online-Handel

News vom 16.06.2015, 17:26 Uhr | 1 Kommentar 

Immer mehr Online-Händler bieten über ihre Online-Präsenz neben dem Verkauf von Waren auch den Verkauf von Gutscheinen an, die dann im Online-Shop des Händlers eingelöst werden können. Daneben verschenken viele Online-Händler auch Gutscheine im Rahmen von Werbeaktionen. Doch was ist bei der Überlassung von Gutscheinen eigentlich in rechtlicher Hinsicht zu beachten und was sollte insoweit sinnvollerweise im Rahmen von AGB berücksichtigt werden? Aus Vereinfachungsgründen werden Gutscheine, die vom Händler verkauft werden nachfolgend als „Geschenkgutscheine“ und solche, die vom Händler verschenkt werden als „Aktionsgutscheine“ bezeichnet.

Warum muss eigentlich zwischen entgeltlich und unentgeltlich überlassenen Gutscheinen unterschieden werden?

Grundsätzlich gilt auch bei der Überlassung von Gutscheinen, dass der Händler bei verschenkten Gutscheinen mehr rechtlichen Gestaltungsspielraum hat, als bei verkauften Gutscheinen. Das gilt beispielsweise für die Gültigkeitsdauer des Gutscheins. Diese kann vom Händler bei Aktionsgutscheinen frei bestimmt werden, wohingegen ihm bei Geschenkgutscheinen, für die jemand bezahlt hat, gesetzliche Grenzen für die Bestimmung der Gültigkeitsdauer gesetzt sind. Außerdem steht Verbrauchern, die einen Geschenkgutschein im Online-Shop des Händlers gekauft haben, grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht hinsichtlich dieses Gutscheins zu, was bei Aktionsgutscheinen nicht der Fall ist. Ferner dürfte etwa eine Regelung, nach der ein Gutschein nur dann eingelöst werden kann, wenn der Einkaufswert mindestens dem Wert des Gutscheins entspricht, zwar bei Aktionsgutscheinen zulässig sein, nicht aber bei Geschenkgutscheinen, da der Gutschein-Erwerber durch eine solche Regelung überrascht und/oder unangemessen benachteiligt werden könnte.

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Gilt das gesetzliche Widerrufsrecht nur für verkaufte Gutscheine, die dem Verbraucher in physischer Form, also z. B. in Papierform überlassen werden oder auch für solche Gutscheine, die der Verbraucher ausschließlich in digitaler Form, z. B. in Gestalt eines Gutscheincodes per Email erhält?

Das Widerrufsrecht gilt grundsätzlich auch für solche Gutscheine, die dem Verbraucher ausschließlich in digitaler Form entgeltlich überlassen werden. Das Gesetz sieht für diesen Fall keinen Ausschluss vom Widerrufsrecht vor. Das wirft natürlich die Frage auf, ob der Verbraucher den Kaufpreis für einen in digitaler Form überlassenen Gutschein auch dann noch vom Händler zurückfordern kann, wenn dieser den Code bereits eingelöst hat.

Nach der seit dem 13.06.2014 gültigen Rechtslage wird man diesen Fall wohl entweder über das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers, welches dieser hinsichtlich des Kaufpreises geltend machen kann, solange der Verbraucher die Widerrufsware noch nicht an den Unternehmer zurück gesendet hat, oder über den gesetzlichen Wertersatzanspruch des Unternehmers im Falle des Verbrauchs der Widerrufsware durch den Verbraucher lösen. Letzte Klarheit muss insoweit aber noch durch die Rechtsprechung geschaffen werden.

Welche Punkte sollten im Zusammenhang mit der Überlassung von Gutscheinen geregelt werden und wie lässt sich dies umsetzen?

Folgende Punkte sollten im Zusammenhang mit der Überlassung von Gutscheinen geregelt werden:

  • Wo kann der Gutschein eingelöst werden?
  • Wie lange kann der Gutschein eingelöst werden?
  • Von wem kann der Gutschein eingelöst werden?
  • Ist der Gutschein übertragbar?
  • Für welche Produkte kann der Gutschein eingelöst werden?
  • Kann pro Bestellung nur ein Gutschein oder können auch mehrere Gutscheine eingelöst werden?
  • Was passiert mit dem Restguthaben, wenn der Wert des Gutscheins den Wert der damit erworbenen Ware übersteigt?

Wenn der Händler bereits AGB in seinem Online-Shop verwendet, macht es Sinn, diese Punkte ebenfalls in den Shop-AGB zu regeln. Alternativ könnten hierfür gesonderte AGB (z. B. unter der Bezeichnung „Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Einlösung von Gutscheinen“) erstellt werden, die dem Kunden lediglich im Zusammenhang mit der Überlassung von Gutscheinen mitgeteilt werden. Wichtig ist, dass der Kunde hiervon bereits vor Vertragsschluss in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen kann, damit die Bedingungen überhaupt Vertragsbestandteil werden.

Sie verkaufen bzw. verschenken auch hin und wieder Gutscheine an Ihre Kunden, haben hierzu bislang aber noch keine Regelungen getroffen? Dann könnte der AGB-Pflegeservice der IT-Recht Kanzlei interessant für Sie sein. Denn unsere AGB für Online-Shops berücksichtigen neben dem Verkauf von Waren auch den Verkauf und die unentgeltliche Überlassung von Gutscheinen, die im Online-Shop des Händlers eingelöst werden können.

Nähere Informationen zu unserem AGB-Pflegeservice sowie eine Möglichkeit, diesen bequem online zu buchen finden Sie hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Arndt Joachim Nagel Autor:
Arndt Joachim Nagel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Besucherkommentare

Online-Gutschein über Dritte

02.05.2017, 22:45 Uhr

Kommentar von Ramona

Ich habe einen Gutschein online über einen Drittanbieter gekauft. Der Wert war 50€, der Kaufwert lag bei 30€. Gültigkeit: 1 Jahr. Das eine Jahr ist vergangen, der Gutschein vergessen. Bestellung...

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