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IT-Recht Kanzlei: Bietet Muster-Einlösebedingungen für Gutscheine zum Verkauf an

01.03.2010, 09:26 Uhr | Lesezeit: 3 min
IT-Recht Kanzlei: Bietet Muster-Einlösebedingungen für Gutscheine zum Verkauf an

Immer mehr Online-Händler bieten über Ihre Online-Shops neben dem Verkauf von Waren auch den Verkauf von Gutscheinen an. Außerdem erfreuen sich Präsent-Gutscheine als Mittel zur Kundenbindung einer wachsenden Beliebtheit. Doch auch der Verkauf und die Einlösung von Gutscheinen sind mit rechtlichen Risiken verbunden, derer sich viele Anbieter nicht bewusst zu sein scheinen. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit den wichtigsten rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Einlösung von Gutscheinen und macht deutlich, dass die Verwendung entsprechender AGB für die Einlösung von Gutscheinen durchaus zweckmäßig ist.

I. Für was gilt der Gutschein?

Zunächst bleibt es oft unklar, was mit dem Gutschein eingelöst werden kann. Bleibt dies ungeregelt, könnte der Gutscheininhaber neben Waren auch eine Barauszahlung oder einen weiteren Gutschein verlangen. Das ist aber regelmäßig nicht im Interesse des Online-Händlers. Betreibt der Online-Händler neben dem Online-Shop auch ein Geschäftslokal muss etwa geklärt werden, ob der Gutschein auch dort eingelöst werden darf.

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II. Für wen gilt der Gutschein?

Ebenso wird meistens nicht geregelt, wer den Gutsschein einlösen darf. Der Gutschein kann unterschiedlich gestaltet werden. Er kann übertragbar oder nicht übertragbar sein. Dies erfordert nicht nur unterschiedliche Einlöse-Bedingungen, sondern auch eine unterschiedliche Ausgestaltung des Gutscheins selbst. Was passiert, wenn jemand den Gutschein einlöst, der dazu jedoch nicht berechtigt ist? Muss der Online-Händler dann noch einmal an den wahren Berechtigten leisten? Auch sollte klar geregelt sein, wie ein Kunde einen Geschenkgutschein kaufen kann, den er an einen Bekannten so verschenken möchte, dass nur der Bekannte ihn einlösen kann.

III. Wie lang gilt der Gutschein?

Verschiedenste Ausgestaltungen einer Befristung finden sich in der Praxis. Jedoch gibt es auch hier klare rechtliche Anforderungen an eine wirksame Befristung. Diese unterscheiden sich zudem danach, ob der Gutschein vom Kunden gekauft oder ihm vom Online-Händler geschenkt wird.

IV. Wie oft gilt der Gutschein?

Die Frage nach einer mehrfachen Einsetzbarkeit des Gutscheins ist die Frage nach der Teilbarkeit des Gutscheinbetrags. Dieser Punkt wird oftmals nicht geregelt wie auch die Folgefrage, wie mit einem Restbetrag verfahren werden muss.

V. Fernabsatzrechtliche Fragen

Wird der Gutschein über das Internet verkauft, so gilt das Fernabsatzrecht. Gleiches gilt, wenn der Gutschein im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts als Zahlungsmittel eingesetzt wird. Für den Online-Händler stellen sich insoweit insbesondere Fragen im Hinblick auf ein mögliches Widerrufs- oder Rückgaberecht des Verbrauchers. Hat der Verbraucher beim Kauf von Gutscheinen überhaupt ein Widerrufs- oder Rückgaberecht? Und was ist im Falle eines Widerrufs überhaupt zurückzugewähren, wenn eine Ware ganz oder teilweise mit einem Gutschein bezahlt wurde?

VI. Fazit

Der Verkauf und das Einlösen von Gutscheinen im Online-Handel werfen zahlreiche rechtliche Problemstellungen auf. Diese sollten im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen wasserdicht geklärt werden, bevor man Gutscheine anbietet.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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7 Kommentare

A
Aleksandr Nikolaev 15.10.2020, 10:02 Uhr
Gutschein Fußpfleger
Ich bin selbstständiger Fußpfleger mit offener Ladenkasse. Darf ich z.B. bei eBay Kleinanzeigen Gutscheine für Fußpflege anbieten und muss ich da was beachten???
M
Martin 01.10.2020, 16:35 Uhr
Welche AGBs gelten bei einer Gutscheinanwendung?
Hallo, ich habe eine kurze Frage:

Welche AGBs gelten bei einer Gutscheinanwendung?
Die AGBs als der Gutschein erworben wurde, oder die AGBs wenn der Gutschein angewendet/eingelöst wird?
J
Jasmin M. 29.09.2018, 13:38 Uhr
Fehlerhafte Einlösebedingungen?
Gerade heute ist mir ein Coupon in die Häbde gekommen:

5€ im Aktionszeitraum von bis.
Darunter steht mit einer kleinen 1 davor „ab 30€ Einkaufswert“ im Kleingedruckten zu der 1 findet sich dann aber „ab 5€ Mindesteinkaufswert“.
Mit Sicherheit sind die 5€ fehlerhaft - aber wie sieht diese wiedersprüchige Angabe rechtlich aus?
S
Simon 30.04.2014, 09:57 Uhr
Herr
Guten Tag, ich habe ca. vor 1 Jahr und 11,5 Monaten online einen Gutschein für einen Rundflug ersteigert. Der Betreiber hatte die Gültigkeit seinerseits auf 2 Jahre begrenzt, läuft also in 2 Wochen aus. Nun versuche ich seit 2 Wochen (also 4 Wo vor Ablauf der Frist) mehrfach (2x Mail und 2x Anruf mit Nachricht auf AB) den Betreiber zu erreichen, um mit ihm noch einen Termin vor Ablauf der Gültigkeit zu vereinbaren. Leider meldet er sich nicht. Ich habe in einem dritten Telefonat lediglich einen Mitarbeiter erreicht, der sich mit dem Betreiber absprechen wollte und mich bzgl eines Termins anrufen wollte. Dies ist jedoch leider bis dato auch nicht passiert. Ich vermute, dass man sich bewusst nicht meldet, um den Gültigkeitszeitraum auszusitzen und verstreichen zu lassen.
Was kann ich tun?
Vielen Dank
D
David Staub 28.11.2013, 16:49 Uhr
Online Gutschrift
Mich würde in diesem Zusammenhang interessieren, wie sieht es aus, wenn ein Gutschein vorhanden ist, welchen ein User online mehrmals eingeben kann und so aufsummieren kann.

Inwiefern wäre das widerrechtlich, bzw. wäre das überhaupt falsch?

Genau genommen wäre, das ein Fehler des Onlinehändlers. Was wären z.B die Konsequenzen beim Kauf einer Taschenlampe für 40.- der user benutz dafür 4 mal den selben Gutschein à 10.- ?


Besten Dank für Ihre Antwort
David
U
Unbekannt 19.04.2010, 10:09 Uhr
Verjährung eines Gutscheins
Vereinfacht ausgedrückt erwerbe ich mit einem Gutschein dem Grunde nach nichts anderes als einen Anspruch gegen den ausstellenden Händler auf Übergabe und Übereignung eines Gegenstandes, den ich mir als Gutscheininhaber ausgesucht habe. Ein Gutschein stellt somit quasi einen "verbrieften Anspruch" dar. Mangels einer spezielleren Regelung verjähren derartige Ansprüche nach der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB), also nach 3 Jahren. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres , in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) UND der Gläubiger (also der Käufer) von den den Anspruch begründenden Umständen (...) Kenntnis erlangt. In der Praxis bedeutet dies in den meisten Fällen Folgendes: Wurde z.B. der Gutschein am 01.02.2010 ausgestellt, beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist nach dem oben Gesagten am 31.12.2010 (24:00 Uhr) ("...mit dem Schluss des Jahres...") und endet folglich am 31.12.2013 (24:00 Uhr). So kann es vielfach - je nach Ausstellungsdatum - gut sein, dass de facto der Gutschein über fast 4 Jahre einzulösen ist.
Dem wiederum kann nur entgegen gewirkt werden, wenn man bei Ausstellen des Gutscheins ein früheres Verjährungsdatum festlegt. Hierfür dürften sich die hier angebotenen AGB für Gutscheine der it-recht Kanzlei gut eignen.

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