IT-Recht Kanzlei: Bietet Muster-Einlösebedingungen für Gutscheine zum Verkauf an
Immer mehr Online-Händler bieten über Ihre Online-Shops neben dem Verkauf von Waren auch den Verkauf von Gutscheinen an. Außerdem erfreuen sich Präsent-Gutscheine als Mittel zur Kundenbindung einer wachsenden Beliebtheit. Doch auch der Verkauf und die Einlösung von Gutscheinen sind mit rechtlichen Risiken verbunden, derer sich viele Anbieter nicht bewusst zu sein scheinen. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit den wichtigsten rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Einlösung von Gutscheinen und macht deutlich, dass die Verwendung entsprechender AGB für die Einlösung von Gutscheinen durchaus zweckmäßig ist.
Inhaltsverzeichnis
I. Für was gilt der Gutschein?
Zunächst bleibt es oft unklar, was mit dem Gutschein eingelöst werden kann. Bleibt dies ungeregelt, könnte der Gutscheininhaber neben Waren auch eine Barauszahlung oder einen weiteren Gutschein verlangen. Das ist aber regelmäßig nicht im Interesse des Online-Händlers. Betreibt der Online-Händler neben dem Online-Shop auch ein Geschäftslokal muss etwa geklärt werden, ob der Gutschein auch dort eingelöst werden darf.
II. Für wen gilt der Gutschein?
Ebenso wird meistens nicht geregelt, wer den Gutsschein einlösen darf. Der Gutschein kann unterschiedlich gestaltet werden. Er kann übertragbar oder nicht übertragbar sein. Dies erfordert nicht nur unterschiedliche Einlöse-Bedingungen, sondern auch eine unterschiedliche Ausgestaltung des Gutscheins selbst. Was passiert, wenn jemand den Gutschein einlöst, der dazu jedoch nicht berechtigt ist? Muss der Online-Händler dann noch einmal an den wahren Berechtigten leisten? Auch sollte klar geregelt sein, wie ein Kunde einen Geschenkgutschein kaufen kann, den er an einen Bekannten so verschenken möchte, dass nur der Bekannte ihn einlösen kann.
III. Wie lang gilt der Gutschein?
Verschiedenste Ausgestaltungen einer Befristung finden sich in der Praxis. Jedoch gibt es auch hier klare rechtliche Anforderungen an eine wirksame Befristung. Diese unterscheiden sich zudem danach, ob der Gutschein vom Kunden gekauft oder ihm vom Online-Händler geschenkt wird.
IV. Wie oft gilt der Gutschein?
Die Frage nach einer mehrfachen Einsetzbarkeit des Gutscheins ist die Frage nach der Teilbarkeit des Gutscheinbetrags. Dieser Punkt wird oftmals nicht geregelt wie auch die Folgefrage, wie mit einem Restbetrag verfahren werden muss.
V. Fernabsatzrechtliche Fragen
Wird der Gutschein über das Internet verkauft, so gilt das Fernabsatzrecht. Gleiches gilt, wenn der Gutschein im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts als Zahlungsmittel eingesetzt wird. Für den Online-Händler stellen sich insoweit insbesondere Fragen im Hinblick auf ein mögliches Widerrufs- oder Rückgaberecht des Verbrauchers. Hat der Verbraucher beim Kauf von Gutscheinen überhaupt ein Widerrufs- oder Rückgaberecht? Und was ist im Falle eines Widerrufs überhaupt zurückzugewähren, wenn eine Ware ganz oder teilweise mit einem Gutschein bezahlt wurde?
VI. Fazit
Der Verkauf und das Einlösen von Gutscheinen im Online-Handel werfen zahlreiche rechtliche Problemstellungen auf. Diese sollten im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen wasserdicht geklärt werden, bevor man Gutscheine anbietet.
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7 Kommentare
Welche AGBs gelten bei einer Gutscheinanwendung?
Die AGBs als der Gutschein erworben wurde, oder die AGBs wenn der Gutschein angewendet/eingelöst wird?
5€ im Aktionszeitraum von bis.
Darunter steht mit einer kleinen 1 davor „ab 30€ Einkaufswert“ im Kleingedruckten zu der 1 findet sich dann aber „ab 5€ Mindesteinkaufswert“.
Mit Sicherheit sind die 5€ fehlerhaft - aber wie sieht diese wiedersprüchige Angabe rechtlich aus?
Was kann ich tun?
Vielen Dank
Inwiefern wäre das widerrechtlich, bzw. wäre das überhaupt falsch?
Genau genommen wäre, das ein Fehler des Onlinehändlers. Was wären z.B die Konsequenzen beim Kauf einer Taschenlampe für 40.- der user benutz dafür 4 mal den selben Gutschein à 10.- ?
Besten Dank für Ihre Antwort
David
Dem wiederum kann nur entgegen gewirkt werden, wenn man bei Ausstellen des Gutscheins ein früheres Verjährungsdatum festlegt. Hierfür dürften sich die hier angebotenen AGB für Gutscheine der it-recht Kanzlei gut eignen.