Wertersatzpflicht für Schlaftest einer Daunendecke im Widerrufsfall?

In einem aktuellen Urteil entschied das AG Augsburg über die Reichweite des Warenprüfungsrechtes des Verbrauchers und die Höhe der widerrufsbedingten Wertersatzpflicht nach dem „Probeschlafen“ mit einer gekauften Daunendecke.
Inhaltsverzeichnis
Der Sachverhalt
Der Kläger bestellte sich bei m Beklagten, einem Onlinehändler, eine Daunendecke zum Preis von 242,40 Euro. Kurz nachdem die Decke an den Kläger geliefert worden war, widerrief der Kläger ordnungsgemäß den Fernabsatzvertrag und retournierte die Ware an die Beklagte.
Da die Decke Gebrauchsspuren aufwies und der Kläger angab, die Decke eine Nacht lang ausprobiert zu haben, weigerte sich die Beklagte, den Kaufpreis zurückzuzahlen. Sie argumentierte, dass die Decke aufgrund der Gebrauchsspuren nun im normalen Geschäftsgang unverkäuflich sei und ein Verkauf als Gebrauchtware mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sei. Der Restwert der Decke sei auf 0,00 Euro anzusetzen.
Die Entscheidung
Das Amtsgericht Augsburg entschied, dass das Probeschlafen mit der Daunendecke zwar über das Prüfungsrecht des Verbrauchers hinausgehe, dass dem Händler jedoch lediglich ein aufrechnungsfähiger Wertersatzanspruch in Höhe von 40 Euro zustünde.
Gemäß § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB hat der Verbraucher bei einem Widerruf Wertersatz für den Wertverlust der Ware zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendig war. Das Gericht stellte für den vorliegenden Sachverhalt fest, dass das Probeschlafen für eine Nacht mit der Daunendecke den erforderlichen Prüfumfang im Sinne der Vorschrift überschreite.
Es führte dazu aus, dass sich der zulässige Umfang des Prüfungsrechts daran orientiere, wie ein Verbraucher die Ware typischerweise in einem Ladengeschäft testen und ausprobieren könne. In einem Ladengeschäft hätte der Kläger die Decke befühlen und betrachten können, ein probeweises Schlafen oder Liegen für einen längeren Zeitraum wäre jedoch nicht möglich gewesen.
Infolgedessen stehe der Beklagten ein Wertersatzanspruch gegen den Kläger zu, mit dem die Beklagte gegen den Rückzahlungsanspruch des Kaufpreises wegen Widerrufes aufrechnen könne, §§ 387, 389 BGB. Allerdings sei der Ersatzanspruch nur auf den Ersatz des objektiven Wertverlustes der Ware gerichtet. Dies habe insbesondere zur Folge, dass dem Händler kein Anspruch auf entgangenen Gewinn oder Kosten der Weiterveräußerung zustehe. Die Höhe des objektiven Wertverlustes schätzte das Gericht im vorliegenden Fall auf 40,00 Euro. Dies entspreche den Kosten für eine professionelle Reinigung der Daunendecke.
Fazit
Wie schon andere Gerichte zuvor stellte auch jüngst das AG Augsburg fest, dass das zulässige Warenprüfrecht des Verbrauchers nur so weit gehen kann, wie es auch in einem Ladengeschäft üblich und möglich wäre. Darüber hinausgehende Eignungstests lösen im Falle eines Widerrufs insofern die Wertersatzpflicht nach § 357 Abs. 7 BGB aus, die dem Händler einen aufrechnungsfähigen Anspruch gegen die Kaufpreisrückzahlungsforderung zur Hand gibt.
Eine Krux bleibt für den Händler jedoch: ist die Ware erst einmal gebraucht oder beschädigt, hat er lediglich Anspruch auf Erstattung in Höhe des den objektiven Wertverlusts. Dieser kompensiert in vielen Fällen aber kaum die wirtschaftlichen Einbußen und bürokratisch-logistischen Aufwände, die aus dem Verkauf gebrauchter oder beschädigter Ware resultieren. Dies kann zur Folge haben, dass es ökonomischer ist, derartige Ware anstelle eines Wiederverkaufs zu entsorgen.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
Beiträge zum Thema






0 Kommentare