Vorsicht Abmahnung: Fehlende Alterskontrolle beim Verkauf von E-Zigaretten = Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz

Vorsicht Abmahnung: Fehlende Alterskontrolle beim Verkauf von E-Zigaretten = Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz
Stand: 29.07.2024 5 min

E-Zigaretten in den falschen Händen - potenzielle Abmahnung in den Händen des Online-Händlers. Eine uns vorliegende Abmahnung rügt den Verkauf von E-Zigaretten unter Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz. Was konkret abgemahnt wurde und wie Sie rechtssicher Handel mit E-Zigaretten betreiben, erfahren Sie in diesem Beitrag.

I. Was war der Anlass für die Abmahnung?

Anlass für die vergangene Abmahnung war der Verkauf von E-Zigaretten - Produkten über die Plattform Amazon, ohne dabei die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) einzuhalten.

Auf den Produkten der abgemahnten Online-Händlerin war vermerkt: „Darf nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen!“

Ein Testkauf der Abmahnerin ergab jedoch: Die Online-Händlerin versendete ihre Produkte, ohne sicherzustellen, dass diese nicht an Kinder und Jugendliche verkauft werden. Die Abmahnerseite monierte einen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften zum Jugendschutz.

II. Rechtliche Bewertung: Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz = Wettbewerbsverstoß

Die Online-Händlerin betrieb einen Versandhandel mit nikotinfreien Erzeugnissen, wie E-Zigaretten, ohne dabei sicherzugehen, ihre Produkte nicht an Kinder und Jugendliche abzugeben. Damit verstieß sie gegen das wettbewerbsrechtliche Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen gem. §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 10 JuSchG.

Nach § 10 Abs. 3 JuSchG dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.

Absatz 4 der Norm weitet dieses Abgabeverbot auch auf nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse aus.

Betroffen vom Angebots-/Abgabeverbot ggü. Kindern/Jugendlichen sind somit folgende Waren:

  • herkömmliche Tabakwaren
  • E-Zigaretten (mit oder ohne enthaltenem Nikotin)
  • E-Shishas (mit oder ohne enthaltenem Nikotin)
  • Liquids (mit oder ohne enthaltenem Nikotin)

Tipp: Für ausführliche Informationen zum Thema Verkauf von E-Zigaretten & Co. dürfen wir die Lektüre des Beitrags Ausgedampft – oder doch nicht? Die Rechtslage beim Verkauf von E-Zigaretten und Liquids empfehlen!

Online-Händler dürfen keine Tabakwaren, E-Zigaretten, E-Shishas und Liquids an Kinder und Jugendliche im Rahmen des Versandhandels gemäß JuSchG anbieten oder versenden. Die zentrale Frage ist, wie Online-Händler sicherstellen können, dass ihre Angebote weder an Kinder noch an Jugendliche gerichtet sind oder an diese geliefert werden. Das entscheidende Stichwort hierfür lautet Altersverifikationssystem.

Daher müssen Online-Händler von E-Zigaretten eine Altersprüfung durchführen, sodass ein Versand der Produkte nur an berechtigte Abnehmer sichergestellt wird.

Nimmt der Online-Händler eine solche Authentifizierung nicht vor, handelt er dem Jugendschutz und zuwider, was wiederum als Wettbewerbsverstoß zu werten ist.

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III. Best Practice: Rechtssicherer Versandhandel mit E-Zigaretten und anderen (auch nikotinfreien) Erzeugnissen

Dies wirft die Frage auf, wie Online-Händler rechtssicher E-Zigaretten und andere (auch nikotinfreie) Erzeugnisse verkaufen können.

Um die Vorgaben des Jugendschutzes einzuhalten, muss sichergestellt werden, dass die Produkte nur Personen verkauft und überlassen werden, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben.

Weitere Informationen zur erforderlichen zweistufigen Altersverifikation erhalten Sie in unserem Beitrag "Anforderungen an den rechtssicheren Versand von Artikeln mit Altersbeschränkung".

Wie beim Versand jeder altersbeschränkten Ware sichert sich der Online-Händler daher am besten durch eine geeignete Altersverifikation ab. Auf diese Weise kann eine Abgabe an Kinder und Jugendliche effektiv ausgeschlossen werden.

Beispielsweise der Lieferdienst DHL bietet auf seiner Webseite verschiedene Dienste zur Überprüfung des Alters bzw. der Identität des Empfängers an.

Lesetipp zum Versand mit Altersverifikation:

Sie sind sich unsicher, welchen Dienst Sie am besten hierfür buchen? In unserem Beitrag „Altersverifikation beim Verkauf altersbeschränkter Waren: Welchen Dienst man bei DHL buchen sollte und welchen besser nicht“ haben wir die Dienste von DHL zur Altersverifikation genauer beleuchtet und eine juristische Einschätzung abgegeben.

Für den Zeitpunkt der Altersverifikation ist die „Abgabe“ des Produkts maßgeblich. Daher genügt es, wenn die Verifikation bei Auslieferung der Ware an den Empfänger erfolgt.

Darüber hinaus kann auch bereits eine Überprüfung bei Bestellung des Kunden vorgenommen werden. Kaufverträge mit Minderjährigen ohne die Einwilligung ihres Sorgeberechtigten sind nämlich nicht vollständig wirksam. Verweigert der Sorgeberechtigte schließlich die Genehmigung des Kaufs, ist der Vertrag endgültig unwirksam. Um die Wirksamkeit des Kaufs sicherzustellen, kann daher eine Überprüfung schon bei Bestellung sinnvoll sein.

Hinweis: Das Verbot der Abgabe an Kinder und Jugendliche im Versandhandel gilt auch für Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse (§ 10 Abs. 3 JuSchG) ! Hier hat der Online-Händler ebenfalls eine Altersverifikation vorzunehmen!

IV. Fazit

Online-Händler müssen beim Verkauf von altersbeschränkten Waren, wie z.B. E-Zigaretten und anderen (auch nikotinfreien) Erzeugnissen sicherstellen, dass keine Abgabe bzw. Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt (§ 10 Abs. 3, 4 JuSchG) .

Dieser Pflicht kommen Online-Händler am besten durch eine Altersverifikation bei Auslieferung der Ware an den Empfänger nach. Hierfür bieten Lieferdienste wie DHL auf ihren Webseiten verschiedene Dienste zur Überprüfung des Alters bzw. der Identität des Empfängers an.

VI. Benötigen Sie eine Jugendschutzbeauftragten?

Wir stellen Ihnen einen Jugendschutzbeauftragten für Ihre Online-Präsenz! Genießen Sie die zahlreichen Vorzüge eines Jugendschutzbeauftragten aus der IT-Recht Kanzlei:

Leistungen im Rahmen des Jugendschutz-Pakets

Das Jugendschutz-Paket der IT-Recht Kanzlei bietet Online-Händlern die perfekte Absicherung auf dem Gebiet des Jugendschutzes.

Unsere Leistungen im Detail:

  • Erfüllung Ihrer gesetzlichen Pflicht zur Bestellung eines fachkundigen Jugendschutzbeauftragten
  • Rechtsanwalt als Jugendschutzbeauftragter in Ihrem Impressum
  • Beratung im Jugendschutz durch versierte Rechtsanwälte
  • Kompetenter Ansprechpartner für Ihre Nutzer
  • Vertrauensgewinn bei Ihren Kunden durch wirksamen Jugendschutz
  • Kostentransparenz und überschaubare Vertragslaufzeiten
  • Vorbeugung von amtlichen Bußgeldern und Abmahnungen wegen Nichteinhaltung jugendschutzrechtlicher Vorgaben

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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