Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Sind falsch angegebene Mehrwertsteuersätze per se abmahnfähig?

07.08.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 4 min
Sind falsch angegebene Mehrwertsteuersätze per se abmahnfähig?

Können im Internet angegebene Endpreise, bei denen eine zu niedrige Umsatzsteuer angesetzt wurde, durch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung sanktioniert werden? Das OLG Oldenburg entschied sich dagegen, da in diesem Falle eine unlautere Wettbewerbshandlung nicht zu erkennen sei.

Um was ging es im Einzelnen?

Die Parteien waren Konkurrenten auf dem Markt des Handels mit Tiernahrungsmitteln. Ihr Sortiment umfasste jeweils „Knabberohren”, die aus Rinderohren hergestellt und von den Parteien zum Weiterverkauf in Deutschland eingeführt wurden. Die Klägerin vertrieb die Knabberohren als Tierfutter mit einem Umsatzsteuersatz von 16%. Die Beklagten boten die Knabberohren als „Kauspielzeug für den Hund” an und legten bei der Veräußerung an Einzelhandelsunternehmen den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % zu Grunde.

Die günstigere umsatzsteuerrechtliche Zuordnung setzte jedoch voraus, dass die angebotenen Erzeugnisse nach veterinärrechtlicher Beurteilung für die menschliche Ernährung auch tatsächlich geeignet bzw. genießbar sind. Eben darüber stritten sich die Parteien, wobei selbst die Steuerbehörden die ihnen vorgelegten Warenproben uneinheitlich beurteilt hatten.

Die Klägerin sah jedenfalls in der unterschiedlichen Besteuerung eine wettbewerbsverfälschende Ungleichbehandlung zu ihren Lasten und hat daher beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, sogenannte „Knabberohren” (Rinderohren - Kauartikel für den Hund) mit einem Mehrwertsteuersatz von 7 % anzubieten und / oder in den Verkehr zu bringen.

Das OLG Oldenburg (30.11.2006, Aktenzeichen:1 U 74/06) hatte sich also unter anderem mit der Frage zu beschäftigen, ob der Klägerin ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zustehen könnte.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Entscheidung des OLG Oldenburg

Das OLG Oldenburg konnte im vorliegenden Fall keinen wettbewerbsrechtlichen Verstoß erkennen, wobei es hierzu mehrere Gründe aufzählte:

  • So seien die von den Beklagten angegebenen Endpreise, bei denen eine Umsatzsteuer von 7 % ausgewiesen wird, nicht irreführend. Eine Irreführung würde voraussetzen, dass bei dem Adressaten eine Vorstellung erzeugt werde, die mit den wirklichen Verhältnissen nicht im Einklang stehe. Eine solche Vorstellung werde jedoch im vorliegenden Fall nicht erzeugt.
  • Auch löse die Angabe, der Endpreis enthalte einen Umsatzsteuerbetrag i.H.v. 7%, bei den angesprochenen Verkehrskreisen zunächst nur die Vorstellung aus, dass der Veräußerer auf jeden Veräußerungsvorgang eine Umsatzsteuer an das Finanzamt in der angegebenen Höhe abführen bzw. im Wege des Vorsteuerabzuges geltend machen wird. Diese Angabe sei schon deshalb nicht irreführend, weil die Beklagte nicht in Wahrheit einen anderen als den prozentual ausgewiesenen Betrag an das Finanzamt abführte.
  • Zudem könne die Angabe, der Endpreis enthalte 7% Umsatzsteuer, allenfalls dann irreführend sein, wenn darin eine sachlich falsche Zusicherung zum USt-Satz liege und diese Angabe für den Käufer bei Weiterveräußerung von Bedeutung sei oder ihn gar binde. Das sei jedoch nicht der Fall. Der einfache Ausweis des selbst (zu niedrig) abgeführten Steuersatzes könne keine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung bewirken.
  • Nicht zuletzt sei es auch nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts, Gesetzesverstöße generell zu sanktionieren. Nicht jede Wettbewerbshandlung, die auf einem Gesetzesverstoß beruhe, sei zugleich wettbewerbswidrig. Hinzukommen müsse vielmehr, dass die verletzte Norm zumindest eine sekundäre Schutzfunktion zu Gunsten des Wettbewerbs aufweise. Die verletzte Norm müsse zumindest auch die Funktion haben, das Marktverhalten zu regeln und so gleiche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen. Genau dies sei in Bezug auf die hier in Rede stehenden umsatzsteuerrechtlichen Regelungen nicht der Fall.

Auszug aus dem Urteil:

Das UStG knüpft zwar die Steuerpflicht an die Veräußerung von Waren, es regelt aber nicht die Veräußerung von Waren als Verhalten auf dem Markt. Durch die Besteuerung des Verkaufs liegt zwar die Umsatzsteuer besonders nahe an einer Regelung des Marktverhaltens in Form des Warenverkaufs. Das UStG regelt jedoch unmittelbar nur die Pflicht eines Unternehmers, im Fall eines Warenverkaufs Umsatzsteuer auf den Erlös zu zahlen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Verkaufes selbst werden nicht geregelt.

Und weiter:

Steuerrechtliche Normen verfolgen den Zweck, dem Staat die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben erforderlichen Finanzmittel zu verschaffen. Dies umfasst weder primär noch sekundär den Zweck, ein Interesse von Mitbewerbern oder Verbrauchern an einem bestimmten Marktverhalten anderer Marktteilnehmer zu schützen.

Fazit

Das OLG Oldenburg spricht eine deutliche Sprache: Das Inverkehrbringen von Waren zu einem - angeblich - unzutreffenden Mehrwertsteuersatz ist im wettbewerbsrechtlichen Sinne nicht relevant und damit auch nicht abmahnhähig. Das Urteil sollte nun dennoch nicht als genereller Freibrief für Online-Händler verstanden werden, nun mit willkürlichen Mehrwertsteuersätzen Kunden anzulocken. Vielmehr muss in diesem Zusammenhang auch auf die Besonderheit des vorliegenden Sachverhaltes aufmerksam gemacht werden. SO war es im vorliegendem Fall selbst unter Experten streitig, welcher Steuersatz (7 % oder 19 % ) in bezug auf die "Knabberohren" nun wirklich gilt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Klicker / PIXELIO

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Aus unserer Praxis: Abmahnung wegen fehlender Informationspflichten - solche Abmahnungen können Sie vermeiden!
(22.12.2022, 16:48 Uhr)
Aus unserer Praxis: Abmahnung wegen fehlender Informationspflichten - solche Abmahnungen können Sie vermeiden!
LG Stuttgart: Abmahnbarer Wettbewerbsverstoß bei menschlichem und technischem Fehler
(11.08.2021, 10:47 Uhr)
LG Stuttgart: Abmahnbarer Wettbewerbsverstoß bei menschlichem und technischem Fehler
Zwischenbilanz: Abmahnungen iVm. Corona
(29.04.2020, 14:19 Uhr)
Zwischenbilanz: Abmahnungen iVm. Corona
Einmalige Falschlieferung abmahnbar?! Das Problem bei "Versand durch Amazon" und Dropshippern durch die EuGH-Rechtsprechung
(17.06.2016, 08:02 Uhr)
Einmalige Falschlieferung abmahnbar?! Das Problem bei "Versand durch Amazon" und Dropshippern durch die EuGH-Rechtsprechung
IDO Verband: Nun auch vermehrt Mahnbescheide wegen Vertragsstrafe nach Abmahnung im Umlauf
(24.08.2015, 10:45 Uhr)
IDO Verband: Nun auch vermehrt Mahnbescheide wegen Vertragsstrafe nach Abmahnung im Umlauf
Neue Welle: Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch den IDO e.V. – böse Fallstricke lauern!
(05.08.2015, 12:01 Uhr)
Neue Welle: Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch den IDO e.V. – böse Fallstricke lauern!
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei