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Onlinehandel in Frankreich: Abmahnungen nach französischem Recht beim Inverkehrbringen nicht erlaubter Kältemittel

26.07.2013, 08:17 Uhr | Lesezeit: 5 min
Onlinehandel in Frankreich: Abmahnungen nach französischem Recht beim Inverkehrbringen nicht erlaubter Kältemittel

Ein deutscher Onlinehändler, der Kühlmittel in Frankreich über die Internetplattform ebay.fr vertreibt, wird vom französischen Interessenverband der Betriebe für Kältemittel- und Klimaanlagenausrüstung für die Gastronomie (SNEFCCA) abgemahnt, die Bewerbung und den Verkauf für solche Kältemittel in seinem Onlineshop einzustellen, da er nach französischem Recht nicht erlaubte Kühlmittel in Frankreich in den Verkehr bringt. Andernfalls werden ihm Schadensersatz und Strafverfahren angedroht. Dieser Fall ist aus vielerlei Hinsicht sehr interessant. Die wichtigsten Fragen, die sich für einen deutschen Onlinehändler stellen, sollen daher hier abgehandelt werden.

Frage: Warum kommt hier französisches Recht und die Zuständigkeit französischer Gerichte zur Anwendung?

Anzuwendendes Recht

Die Frage nach dem anzuwendenden Recht (deutsches Recht oder französisches Recht) wird durch Art. 6 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) geregelt (EU-Verordnungen bedürfen nicht der innerstaatlichen Umsetzung und sind in den EU-Staaten unmittelbar geltendes Recht).

Hier wird geltend gemacht, dass der deutsche Onlinehändler in Frankreich nicht erlaubte Kühlmittel vertreiben will. Dies stellt gegenüber den Konkurrenten ein wettbewerbswidriges Verhalten dar. Gem. Art. 6 Abs. 1 und Absatz 3 der Rom II Verordnung ist das Recht des Staates anzuwenden, dessen Markt beeinträchtig ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, ob es sich um B2B-Geschäfte handelt oder ob der deutsche Onlinehändler eine Niederlassung in Frankreich hat. Es geht hier um außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten. Entscheidend ist nur, ob das Verhalten des deutschen Onlinehändler den französischen Markt beeinträchtig. Es findet also französisches Recht Anwendung.

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Zuständiges Gericht

Art 5 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen („Brüssel I Verordnung“) kann eine (juristische) Person wegen einer unerlaubten oder einer gleichgestellten Handlung vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. In den Bereich dieser Delikte und Quasi-Delikte fallen unter anderem auch Wettbewerbsverstöße. Die Zuständigkeit französischer Gerichte ist also gegeben.

Frage: Welche französischen Vorschriften können hier verletzt sein?

Der Handel mit Kühlmitteln ist in Frankreich streng reglementiert. Der Vertrieb von Kühlmitteln in Frankreich kann nur an zertifizierte Vertreiber oder zertifizierte Unternehmen erfolgen (Article R543-75 Code de l’environnement).

Gem. Article R543-99 Code de l’environnement kann diese Zertifizierung nur durch eine staatlich anerkannte französische Organisation erfolgen. Der (deutsche) Vertreiber kann zwar in Frankreich auch an Unternehmen liefern, die über ein entsprechendes Zertifikat eines andereren EU-Mitgliedsstaates , z.B. ein deutsches Zertifikat verfügen ( Art 13, RÈGLEMENT (CE) No 304/2008 DE LA COMMISSION du 2 avril 2008 établissant, conformément au règlement (CE) no 842/2006 du Parlement européen et du Conseil, des prescriptions minimales ainsi que des conditions pour une reconnaissance mutuelle aux fins de la certification des entreprises et du personnel en ce qui concerne les systèmes de protection contre l’incendie et les extincteurs contenant certains gaz à effet de serre fluorés ;R543-75, R543-76, Numero 5, 543-99, R 108 ff. Code de l’environnement, Article 1, paragraphe 2, Décret No 2011-396 du 13 avril 2011). Im hiesigen Fall bietet der deutsche Onlinehändler aber allgemein an jedermann und nicht an einen zertifizierten Unternehmer Kühlmittel über die Internetplattform ebay.fr zum Kauf an.

Darüber hinaus muss der Vertreiber über den Verkauf von Kühlmittel in Frankreich ein Register führen, das die verkauften Volumina und die Identität des Käufers angibt (Article R 543-85 Code de l’environnement). Bei einem Verkauf an jedermann über ebay.fr sind diese Voraussetzungen sicher nicht erfüllt. Damit hat er französisches Umweltrecht verletzt.

Frage: Kann der französische Verband der Betriebe für Kältemittel- und Klimaanlagenausrüstung für die Gastronomie (SNEFCCA) den deutschen Onlinehändler abmahnen (Unterlassung des Onlinevertriebes von Kühlmittel über die Plattform ebay.fr)?

Juristisch spricht man hier von der Aktivlegitimation des Verbandes, im Namen seiner Mitglieder Wettbewerbsverletzungen geltend zu machen. Der Verband ist nach französischem Recht als Verein organisiert (französisches Vereinsgesetz vom 1. Juli 1901). Gemäß dem französischen Vereinsgesetz kann der Verband die kollektiven Rechte seiner Mitglieder auch vor Gericht wahrnehmen und Schadensersatz, etc. fordern (s. hierzu die höchstrichterliche Rechtsprechung des Cour de Cassation, Troisième chambre civile, 26 septembre 2007). Falls sich die Statuten des Verbandes dazu ausschweigen, welches Organ des Verbandes berechtigt ist, die Interessen der Mitglieder vor Gericht wahrzunehmen, so ist im Zweifel der Präsident des Verbandes zu dieser Aufgabe berechtigt (Chambre sociale de la Cour de cassation, 16 janvier 2008).

Der Verband SNEFCCA kann so in Fällen von Wettbewerbswidrigkeit die Interessen seiner Mitglieder vor Gericht vertreten. In diesem Zusammenhang kann er auch den deutschen Onlinehändler, der französisches Umweltrecht durch den nicht qualifizierten Vertrieb von Kühlmittel verletzt und damit die Wettbewerbssituation der französischen Konkurrenten beeinträchtigt, abmahnen und auffordern, dieses wettbewerbswidrige Verhalten einzustellen.

Frage: Ist eine derartige Abmahnung für den deutschen Onlinehändler kostenpflichtig?

Anders als im deutschen Recht ist eine Abmahnung, der entsprochen wird, per se nicht kostenpflichtig. Es können lediglich die Zustellungskosten eines entsprechenden Schreibens geltend gemacht werden. Gem. Art 1153 des Code civil francais können lediglich Verzugszinsen nach Ablauf der Mahnfrist erhoben werden.

Frage: Welche rechtlichen Konsequenzen drohen dem deutschen Onlinehändler, der weiter rechtswidrig Kühlmittel in Frankreich vertreibt?

Der Verband SNEFCCA kann nach allgemeinen Regeln des französischen Wettbewerbsrechts vor Gericht Schadensersatz im Namen seiner Mitglieder fordern. Die Verletzung der französischen Umweltvorschriften kann ein Strafverfahren gegen den deutschen Onlinehändler als Vertreiber auslösen (Art R. 543-123, No 2, Code de l’environnement). Darüber hinaus kann die staatliche Direction Générale de la Concurrence, de la Consommation et de la Répression des Fraudes (DGCCRF) eingeschaltet werden, die aus eigenem Recht Geldbußen gegen den deutschen Onlinehändler verhängen kann.

Möglich ist auch die Anrufung der Autorité de la Concurrence, die den Betroffenen auffordern kann, eine wettbewerb swidrige Handlung zu unterlassen. Der Verband SNEFCCA kann die Autorité de la concurrence anrufen (L 464-2 Code de commerce). Die Autorité de la Concurrence kann gegen Unternehmen Geldbußen verhängen, die sich bis auf 10% des Jahresumsatzes belaufen können (L464-2, section 1, Code de commerce).

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Bildquelle:
© vege - Fotolia.com

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