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von RA Felix Barth

Neues Muster: Kaufpreisforderung nach A-bis-z-Garantieantrag bei Amazon

News vom 25.06.2021, 07:40 Uhr | Keine Kommentare

Amazon-Händler kennen und fürchten sie: die A-bis-z-Garantie. Was grundsätzlich aus Sicht des Plattformbetreibers ein attraktives Marketinginstrument ist, kann für den anbietenden Händler schnell zum Problemfall werden – gerade weil diese Garantie oftmals vom Kunden missbraucht wird. Denn wird der Antrag von Amazon durchgewunken, hat der Händler oftmals weder Geld noch Ware. Weil in dieser Konstellation mögliche vertragliche Ansprüche ggü. dem Kunden aber weiterhin bestehen können, stellt die IT-Recht Kanzlei ihren Mandanten zu deren Durchsetzung ein Musterschreiben zur Verfügung.

Der A-bis-z-Garantie-Antrag

Um was geht es da genau? Kauft ein Amazon-Kunde die Ware nicht direkt von Amazon, sondern bei einem dritten Verkäufer im Rahmen des Amazon-Marketplace, greift die sogenannte A-bis-z-Garantie von Amazon.

Durch dieses Versprechen seitens Amazon sollen Kunden in Bezug auf die Rechtzeitigkeit der Lieferung und den Zustand des gelieferten Artikels abgesichert werden.

Mit anderen Worten: Passt etwas in Bezug auf Lieferung und/oder Beschaffenheit des gekauften Artikels nicht, bekommen Amazon-Kunden dadurch die Sicherheit, ihr Geld zurückzuerhalten.

In der Praxis ist häufig zu beobachten, dass Amazon entsprechenden „Garantieanträgen“ der Kunden sehr großzügig abhilft und Zahlungen des Kunden erstattet, obwohl der Verkäufer des Artikels nach der Rechtslage gar nicht in der Pflicht ist.

Zeigt sich etwa ein Mangel an der Ware später als 6 Monate nach Lieferung, dann müsste der Käufer nach dem Gesetz nachweisen, dass die Ware bereits bei Lieferung mangelhaft gewesen ist, will er Mängelrechte (wie z.B. einen Rücktritt mit Rückzahlung des Kaufpreises) durchsetzen. Anders bei der A-bis-z-Garantie: Dort gelangt man als Käufer auch nach dieser zeitlichen Grenze noch relativ einfach an eine Erstattung des Kaufpreises.

Das Nachsehen hat dann der Marketplace-Verkäufer, da Amazon die Erstattung natürlich nicht auf die eigene Kappe nimmt. Da Amazon bei solchen Verkäufen auch das Payment durchführt, werden die vorgenommenen Erstattungen an die Käufer dem jeweiligen Verkäufer weiterbelastet.

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Folge für die Händler: Ware und Geld weg

Dies führt in der Praxis gehäuft dazu, dass die Verkäufer Ware und Geld verlieren, spiegelbildlich der Kunde die Ware zwar erhalten hat, durch „Trickserei“ aber an eine Erstattung des Kaufpreises gelangt.

Problematisch sind auch die Fälle, in denen der Verkäufer zwar die (angeblich mangelhafte) Ware zurückerhält, er aber nach dem Gesetz gar nicht zur Erstattung des Kaufpreises verpflichtet gewesen wäre. Etwa deswegen, weil der Kunde in der Beweispflicht für einen anfänglichen Mangel war bzw. die Ware durch Kundenverschulden beschädigt wurde. Der Schaden liegt dann darin, dass der Verkäufer eine erst nachträglich mangelhaft gewordene, oft nicht mehr verkäufliche Ware erhält, aber seinen bereits verdienten Kaufpreis wieder voll verliert.

Leider kein Einzelfall: Ausnutzung bzw. Betrug durch Kunden

Sofern dieser Garantie-Antrag zurecht in Anspruch genommen wird, ist das letztlich auch aus Händlersicht zu akzeptieren. Aber: Marketplace-Händler berichten, dass bestimmte Verhaltensmuster bei A-bis-z-Garantieanträgen immer wieder auftreten. So scheinen sich bestimmte „Käufergruppen“ gezielt bestimmte Artikel zu bestellen und dann – obwohl die Ware geliefert wurde und auch im vereinbarten Zustand ist – über einen solchen „Garantieantrag“ den Kaufpreis zurückzuholen. Wohlwissend, dass Amazon im Zweifel pro Kunde entscheidet, erhoffen diese Kunden sich, auf diese Weise die Ware umsonst zu erhalten, weil Amazon den Kaufpreis erstattet.

So finden sich auch im Internet Anleitungen, die die A-bis-z-Garantie gezielt ausgenutzt werden kann, um dieses Ziel zur erreichen. Dies reicht von Tipps dahingehend, wie ein nicht nachweisbarer Versand ausgenutzt werden kann bis hin zu Hinweisen, die Rücksendung nach Widerruf zu manipulieren (etwa indem eine ganz andere, minderwertige Ware retourniert wird).

Amazon vs. Recht und Gesetz

Oftmals hat es den Anschein, als wenn sich Amazon gerne über Recht und Gesetz hinwegsetzt. Soweit kann es in dem Fall aber dann doch nicht gehen: Mit Urteil vom 01.04.2020 (Az. VIII ZR 18/19) entschied der BGH, dass die A-bis-z-Garantie von Amazon für Marketplace-Händler dem Verkäufer gegenüber nicht bindend ist - und damit der Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach Rückbuchung des Kaufpreises wieder auflebt. Händler können also trotz der Entscheidung durch Amazon im Verhältnis zum Käufer ihre vertraglichen Rechte notfalls gerichtlich durchsetzen. Mehr zu diesem Urteil finden Sie in diesem ausführlichen Beitrag.

Exkurs:
Die Entscheidung ist im Kern nicht ganz neu: Der BGH (Urteil vom 22.11.2017, Az. VIII ZR 83/16) hatte bereits in Sachen PayPal-Kauferschutzanträgen eine ähnliche Entscheidung getroffen und festgestellt, dass die betreffende Kaufpreisforderung des Verkäufers trotz Entscheidung durch Paypal wiederbegründet wird.

Musterschreiben zur Durchsetzung vertraglicher Ansprüche

Der Kaufvertrag wird immer noch zwischen Händler und Kunde geschlossen – der Plattformbetreiber ist keine Vertragspartei. Somit bestehen alleine zwischen Händler und Kunde vertragliche Rechte und Pflichten. Oftmals empfinden die betroffenen Händler die Entscheidung von Amazon im Rahmen der A-bis-z-Garantie als unberechtigt - haben die Entscheidung aber zu akzeptieren, auch wegen der starken Abhängigkeit von Amazon. Da aber wie erwähnt weiterhin der Anspruch auf Kaufpreiszahlung besteht, kann und sollte sich der Händler deswegen an den Kunden wenden. Sinn macht das natürlich nur, sofern die vorgebrachten Einwände des Kunden unzutreffend sind, also primär in den Fällen, wo der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde fehlerhafte und falsche Angaben Amazon gegenüber getätigt hat, um die Vorteile des Garantieantrages auszuschöpfen.

Hierfür stellt die IT-Recht Kanzlei exklusiv für ihre Mandanten folgendes Musterschreiben zur Verfügung:

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Felix Barth Autor:
Felix Barth
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz / Partnermanagement

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