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Lebensmittel, Tierbedarf

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Anforderungen an den Einsatz von nährwertbezogenen Angaben nach der HCVO

Nährwertbezogene Angaben heben werbewirksam bestimmte ernährungsphysiologische Eigenschaften eines Produkts hervor und sind so geeignet, eine besondere substanzliche Werthaltigkeit zu suggerieren. Wie auch gesundheitsbezogene Angaben bergen sie allerdings die latente Gefahr von Täuschungen und Übertreibungen und können so zugunsten des Verwenders die Kaufentscheidungen von Verbrauchern über Gebühr beeinflussen. Aus diesem Grunde unterliegt ihre Zulässigkeit den strengen Voraussetzungen der Health-Claims-Verordnung (HCVO). Welche allgemeinen und besonderen Bestimmungen es für den rechtmäßigen Einsatz von nährwertbezogenen Angaben zu beachten gilt, soll im folgenden Beitrag dargestellt werden.

26 min

Die Zulassungsliste der Health-Claims-Verordnung

Die HCVO geht vom grundsätzlichen Verbot gesundheitsbezogener Angaben aus. Zulässig sind sie nur, wenn sie geprüft und in die Gemeinschaftsliste aufgenommen wurden – mit klar definiertem Wortlaut.

8 min

Health Claims: Wo beginnt der Anwendungsbereich der HCVO?

Wer Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel mit „gesund“ oder „fit“ bewirbt, gerät schnell in den strengen Anwendungsbereich der HCVO. Entscheidend ist: Wann gilt die Verordnung überhaupt und wann nur eingeschränkt oder gar nicht?

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