EU-Verbraucherrechterichtlinie

Ab dem 13.06.2014: Pflicht zur Information über Vertragslaufzeit und Kündigungsbedingungen bei Dauerschuldverhältnissen

Künftig muss der Unternehmer bei Angeboten, die auf die Begründung von Dauerschuldverhältnissen gerichtet sind (z. B. Abonnement-Verträge) informieren über die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge, vgl. Art 246a § 1 Nr. 11 EGBGB n.F.

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Ab dem 13.06.2014: Pflicht zur Information über Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien

Der Unternehmer ist künftig verpflichtet, den Verbraucher über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien zu informieren, Art. 246a § 1 Nr. 9 EGBGB n. F. Insoweit stellt sich insbesondere die Frage, wie weit die Informationspflicht bezüglich evtl. bestehender Garantien reicht.

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Ab dem 13.06.2014: Pflicht zur Information über den Liefertermin

Künftig muss der Unternehmer informieren über den Termin, bis zu dem er die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss.

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Ab dem 13.06.2014: Zuschläge für bestimmte Zahlungsarten nur noch begrenzt möglich

In der Praxis werden dem Verbraucher bei der Auswahl bestimmter Zahlungsmittel häufig zusätzliche Kosten berechnet. Nicht immer wälzt der Unternehmer dabei nur die ihm selbst durch die Nutzung dieses Zahlungsmittels entstehenden Kosten auf den Verbraucher ab. Oft werden dem Verbraucher dabei zusätzliche, über die dem Unternehmer selbst entstehenden Kosten hinausgehende Beträge berechnet, nicht zuletzt auch deshalb, um damit andere, für den Unternehmer weniger kostenintensive oder Risiko behaftete Zahlungsmittel attraktiver zu machen.

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Ab dem 13.06.2014: Keine Zahlungspflicht bei voreingestellten Nebenleistungen mehr

Ein häufiges Ärgernis stellen für den Verbraucher voreingestellte Nebenleistungen dar, die aus Sicht des Unternehmers die Hauptleistung „abrunden“ sollen, etwa beim Kauf eines Handys eine kostenpflichtige Sachversicherung für das Handy. Schaut der Verbraucher nicht genau hin, wird auch dieses „Extra“ Vertragsbestandteil und verursacht weitere Kosten. Entsprechend gesetzte „Häkchen“ im Bestellvorgang werden gerne übersehen.

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Kostenpflichtige Kundenhotlines ab dem 13.06.2014 nur noch sehr eingeschränkt zulässig

Im „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie“ verstecken sich Regelungen von erheblichem Gewicht. Eine solche ist etwa die Vorschrift des § 312a Abs. 5 BGB n.F., welche Vorgaben hinsichtlich der Zulässigkeit bestimmter kostenpflichtiger Kundenhotlines bei Verbraucherverträgen macht. Trotz ihres „Schattendarseins“ darf diese Vorschrift keinesfalls unterschätzt werden. Sie wird zu einem Umbruch in der Hotlinelandschaft des Ecommerce führen.

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Leitfaden und Kommentar zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (ohne Widerrufsbelehrung)

Am 27.9.2013 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz wird am 13.06.2014 in Kraft treten und damit ab diesem Zeitpunkt ohne Übergangsfrist einige signifikante Änderungen für den Online-Handel mit sich bringen. Dieser Leitfaden beschäftigt sich mit den wichtigsten hieraus resultierenden Änderungen für den Online-Handel mit Ausnahme der Änderungen zum gesetzlichen Widerrufsrecht.

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Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie: Massive Änderungen im Ecommerce für Unternehmer

Der Deutsche Bundestag hat am 14.06.2013 das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie beschlossen. Sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer bringt dieses Gesetz, das am 13.06.2014 in Kraft treten wird, massive Änderungen mit sich. Dies nicht zuletzt deswegen, weil vorrangiges Ziel der damit in nationales Recht umgesetzten Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU die Harmonisierung der Verbraucherschutzvorschriften in allen europäischen Mitgliedsstaaten ist. Künftig werden deutsche Verbraucher davon profitieren, dass sie auch beim Kauf in einem Onlineshop im europäischen Ausland dasselbe Schutzniveau wie bei einem Kauf im deutschen Onlineshop genießen.

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Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 15: Neuregelung der Tragung der Rücksendekosten

Im 15. und letzten Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um die Neuregelung der Tragung der Rücksendekosten im Falle des Widerrufs durch den Verbraucher. Im Jahre 2013 wird gesetzlich normiert werden, dass der Käufer die Kosten der Rücksendung zu tragen haben wird, unabhängig vom Bestellwert.

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Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 13: Neuregelung der Pflichten im Widerrufsfall - Rücksendefrist, Rückzahlungsfrist und Zurückbehaltungsrecht

Im 13. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um die Neuregelung der beiderseitigen Rechte und Pflichten im Falle eines Widerrufs durch den Verbraucher. Das im Jahre 2013 kommende einheitliche Widerrufsrecht sieht umfassende Änderungen bzw. neue Einführungen betreffend der Rücksendefrist, Rückzahlungsfrist und eines Zurückbehaltungsrechts vor.

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Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 12: Neues Musterwiderrufsformular für den Verbraucher

Im 12. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um das im Jahre 2013 kommende einheitliche Musterwiderrufsformular für Verbraucher. Nicht genug, dass es ein europäisches Widerrufsbelehrungsmuster geben wird. Anhang I Teil B der EU-Verbraucherrechterichtlinie hält auch für den Verbraucher ein Muster vor, mit dessen Hilfe er seinen Widerruf erklären kann, aber nicht muss! In Zukunft wird auch kein Widerruf mehr durch bloße Rücksendung der Ware möglich sein.

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Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 10: Einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen + Verfristung bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung schon nach 12 Monaten

Im 10. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um das zukünftige Widerrufsrecht, konkret um die Vereinheitlichung der Widerrufsfrist in der EU. Im Jahre 2013 wird zudem eine Verfristung des Widerrufsrechts normiert werden.

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Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 9: Neue Tatbestände zum Ausschluss des Widerrufsrechts

Im 9. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um das zukünftige Widerrufsrecht, konkret um die neuen Ausschlusstatbestände des Widerrufsrechts, die vom europäischen Gesetzgeber in die nationalen Gesetz der Mitgliedstaaten eingeführt werden sollen. Nach diesen Ausschlusstatbeständen sind die Vorschriften über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht nicht anwendbar.

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Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 8: Verbot von kostenpflichtigen Mehrwertdienstrufnummern (z.B. 0180- und 0900-Nummern)

Im 8. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um das Verbot von kostenpflichtigen Mehrwertdienstrufnummern für den Internethandel. Ein weit verbreitetes Phänomen im Internethandel sind gerade diese kostspieligen Mehrwertdienstrufnummern. Regelmäßig müssen Verbraucher teure shared-cost-Nummern (Vorwahl 0180x) oder gar Premiumnummern (Vorwahl 0900) wählen, um mit dem Verkäufer überhaupt in Kontakt treten zu können. Technische Hintergründe haben diese kostspieligen Rufnummern in aller Regel nicht. Vielmehr bieten gerade Premiumnummern manchen Händlern eine erträgliche Einnahmequelle. Zumindest schrecken Premiumnummern Verbraucher ab, mit dem Unternehmer in Kontakt zu treten. Damit ist in Zukunft Schluss.

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Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 7: Zahlungsaufschläge für Zahlungsarten

Im 7. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um Zahlungsaufschläge für Zahlungsarten. Viele Händler bieten aus Gründen der Konkurrenzfähigkeit Verbrauchern auch solche Zahlungsarten an, denen sie aus verschiedensten Gründen eher ablehnend gegenüberstehen. Für diese unbeliebten Zahlungsarten werden häufig „Strafzuschläge“ erhoben, um die Verbraucher von der Auswahl dieser Zahlungsarten abzuhalten. Dieser Praxis wird durch die Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie ein Riegel vorgeschoben.

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Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 6: Bestätigungspflicht bei telefonischem Vertragsschluss

Im 6. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um eine besondere Formvorschrift von Fernabsatzverträgen, die per Telefon mit einem Verbraucher geschlossen worden sind. Ein neuer § 312b BGB-E sieht vor, dass der Vertrag erst wirksam wird, wenn er vom Verbraucher nochmals in Textform bestätigt wird.

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Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 5: Information zum Liefertermin wird zur Pflichtinformation

Im 5. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um die Verpflichtung, den Verbraucher über Liefertermin bei Warenbestellungen zu informieren. Bislang wird die Informationspflicht hinsichtlich der Lieferzeit aus der Verpflichtung des Unternehmers nach Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB, Informationen über „die Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung“ zur Verfügung zu stellen, abgeleitet.

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Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 4: Keine Pflicht zur EU-weiten Belieferung, Pflichtinformationen über Lieferbeschränkungen und Zahlungsmethoden

Im 4. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie beschäftigen wir uns mit der Beschränkbarkeit des Liefergebiets, das ehemalige Schreckgespenst der EU-weiten Lieferpflicht ist hingegen nicht Gegenstand der EU-Verbraucherrechterichtlinie geworden. Des Weiteren sieht die neue EU-Verbraucherrechterichtlinie eine Verpflichtung zur Belehrung über die möglichen Zahlungsmethoden vor.

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Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 3: Erstattungspflicht bei voreingestellten Extras

Im 3. Teil unserer Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie geht es um das Thema "Erstattungspflicht bei voreingestellen Extras". Die EU-Verbraucherrechterichtlinie möchte verhindern, dass dem Verbraucher zukünftig teure Extras neben der Hauptleistung kostenpflichtig „untergeschoben“ werden, sofern die aufpreispflichtigen Extras durch eine Voreinstellung (z.B. angecheckte Bestellbox) Vertragsbestandteil geworden sind. Hiernach verliert der Unternehmer nach der EU-Verbraucherrechterichtlinie seinen Anspruch auf Vergütung der Extras, sofern er diese im Rahmen der Bestellung voreingestellt hat.

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Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 2: Die Buttonlösung kommt: Wirkung fraglich, Handlungsbedarf für nahezu alle Onlinehändler steht fest!

Im 2. Teil unserer Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie geht es um die sog. Buttonlösung. Diese geistert schon seit Monaten als Drohgespenst durch die Welt der deutschen Onlinehändler. Nun steht fest, dass sie kommen wird, sieht doch die Verbraucherrechterichtlinie deren Umsetzung in nationales Recht ausdrücklich vor. Zudem ist der deutsche Gesetzgeber vorgeprescht und hat die Weichen für eine vorzeitige Umsetzung in nationales Recht bereits gestellt. Auch wenn die Buttonlösung primär die Ausrottung der Machenschaften unseriöser Internetanbieter im Visier hat, sind von den kommenden Änderungen nahezu sämtliche, und somit auch die vorbildlichen und seriösen Onlinehändler betroffen.

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