EU-Verbraucherrechterichtlinie
Ab dem 13.06.2014: Formale Anforderungen an die Erfüllung der neuen Informationspflichten
Nach Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB n. F. muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen nach den §§ 1 bis 3 vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen. Bei einem Fernabsatzvertrag muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen (Art. 246a § 4 Abs. 3 EGBGB n. F.).
4 minAb dem 13.06.2014: Pflicht zur Information über Lieferbeschränkungen und akzeptierte Zahlungsmittel
Nach dem neuen § 312j Abs. 1 BGB hat der Unternehmer künftig auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern zusätzlich spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
2 minAb dem 13.06.2014: Pflicht zur Information über die Funktionsweise digitaler Inhalte
In diesem Beitrag geht es um die Information über die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte sowie Informationen über Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen, die nach Art. 246a § 1 Nr. 14 bzw. Nr. 15 EGBGB n. F. für den Unternehmer verpflichtend sein wird.
3 minAb dem 13.06.2014: Pflicht zur Information über Vertragslaufzeit und Kündigungsbedingungen bei Dauerschuldverhältnissen
Künftig muss der Unternehmer bei Angeboten, die auf die Begründung von Dauerschuldverhältnissen gerichtet sind (z. B. Abonnement-Verträge) informieren über die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge, vgl. Art 246a § 1 Nr. 11 EGBGB n.F.
3 min 6Ab dem 13.06.2014: Pflicht zur Information über Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien
Der Unternehmer ist künftig verpflichtet, den Verbraucher über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien zu informieren, Art. 246a § 1 Nr. 9 EGBGB n. F. Insoweit stellt sich insbesondere die Frage, wie weit die Informationspflicht bezüglich evtl. bestehender Garantien reicht.
3 minAb dem 13.06.2014: Pflicht zur Information über den Liefertermin
Künftig muss der Unternehmer informieren über den Termin, bis zu dem er die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss.
6 min 1Ab dem 13.06.2014: Zuschläge für bestimmte Zahlungsarten nur noch begrenzt möglich
In der Praxis werden dem Verbraucher bei der Auswahl bestimmter Zahlungsmittel häufig zusätzliche Kosten berechnet. Nicht immer wälzt der Unternehmer dabei nur die ihm selbst durch die Nutzung dieses Zahlungsmittels entstehenden Kosten auf den Verbraucher ab. Oft werden dem Verbraucher dabei zusätzliche, über die dem Unternehmer selbst entstehenden Kosten hinausgehende Beträge berechnet, nicht zuletzt auch deshalb, um damit andere, für den Unternehmer weniger kostenintensive oder Risiko behaftete Zahlungsmittel attraktiver zu machen.
2 min 2Ab dem 13.06.2014: Keine Zahlungspflicht bei voreingestellten Nebenleistungen mehr
Ein häufiges Ärgernis stellen für den Verbraucher voreingestellte Nebenleistungen dar, die aus Sicht des Unternehmers die Hauptleistung „abrunden“ sollen, etwa beim Kauf eines Handys eine kostenpflichtige Sachversicherung für das Handy. Schaut der Verbraucher nicht genau hin, wird auch dieses „Extra“ Vertragsbestandteil und verursacht weitere Kosten. Entsprechend gesetzte „Häkchen“ im Bestellvorgang werden gerne übersehen.
2 minKostenpflichtige Kundenhotlines ab dem 13.06.2014 nur noch sehr eingeschränkt zulässig
Im „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie“ verstecken sich Regelungen von erheblichem Gewicht. Eine solche ist etwa die Vorschrift des § 312a Abs. 5 BGB n.F., welche Vorgaben hinsichtlich der Zulässigkeit bestimmter kostenpflichtiger Kundenhotlines bei Verbraucherverträgen macht. Trotz ihres „Schattendarseins“ darf diese Vorschrift keinesfalls unterschätzt werden. Sie wird zu einem Umbruch in der Hotlinelandschaft des Ecommerce führen.
12 min 6Leitfaden und Kommentar zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (ohne Widerrufsbelehrung)
Am 27.9.2013 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz wird am 13.06.2014 in Kraft treten und damit ab diesem Zeitpunkt ohne Übergangsfrist einige signifikante Änderungen für den Online-Handel mit sich bringen. Dieser Leitfaden beschäftigt sich mit den wichtigsten hieraus resultierenden Änderungen für den Online-Handel mit Ausnahme der Änderungen zum gesetzlichen Widerrufsrecht.
36 min 1Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie: Massive Änderungen im Ecommerce für Unternehmer
Der Deutsche Bundestag hat am 14.06.2013 das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie beschlossen. Sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer bringt dieses Gesetz, das am 13.06.2014 in Kraft treten wird, massive Änderungen mit sich. Dies nicht zuletzt deswegen, weil vorrangiges Ziel der damit in nationales Recht umgesetzten Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU die Harmonisierung der Verbraucherschutzvorschriften in allen europäischen Mitgliedsstaaten ist. Künftig werden deutsche Verbraucher davon profitieren, dass sie auch beim Kauf in einem Onlineshop im europäischen Ausland dasselbe Schutzniveau wie bei einem Kauf im deutschen Onlineshop genießen.
15 min 5Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 15: Neuregelung der Tragung der Rücksendekosten
Im 15. und letzten Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um die Neuregelung der Tragung der Rücksendekosten im Falle des Widerrufs durch den Verbraucher. Im Jahre 2013 wird gesetzlich normiert werden, dass der Käufer die Kosten der Rücksendung zu tragen haben wird, unabhängig vom Bestellwert.
4 min 5Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 14: Änderungen bezüglich der Tragung der Hinsendekosten
Im 14. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um die Neuregelung der Hinsendekosten im Falle des Widerrufs durch den Verbraucher. Im Jahre 2013 wird gesetzlich normiert werden, dass der Verkäufer die Kosten der Lieferung im Falle des Widerrufs an den Käufer zu erstatten hat.
2 min 5Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 13: Neuregelung der Pflichten im Widerrufsfall - Rücksendefrist, Rückzahlungsfrist und Zurückbehaltungsrecht
Im 13. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um die Neuregelung der beiderseitigen Rechte und Pflichten im Falle eines Widerrufs durch den Verbraucher. Das im Jahre 2013 kommende einheitliche Widerrufsrecht sieht umfassende Änderungen bzw. neue Einführungen betreffend der Rücksendefrist, Rückzahlungsfrist und eines Zurückbehaltungsrechts vor.
5 min 4Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 12: Neues Musterwiderrufsformular für den Verbraucher
Im 12. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um das im Jahre 2013 kommende einheitliche Musterwiderrufsformular für Verbraucher. Nicht genug, dass es ein europäisches Widerrufsbelehrungsmuster geben wird. Anhang I Teil B der EU-Verbraucherrechterichtlinie hält auch für den Verbraucher ein Muster vor, mit dessen Hilfe er seinen Widerruf erklären kann, aber nicht muss! In Zukunft wird auch kein Widerruf mehr durch bloße Rücksendung der Ware möglich sein.
4 minDie EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 11: Die europäische Musterwiderrufsbelehrung kommt
Im 11. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um die im Jahre 2013 kommende europäische Musterwiderrufsbelehrung. Aufgrund der EU-Verbraucherrechterichtlinie wird auch im Jahre 2013 (spätestens) die nächste Änderung der Widerrufsbelehrung kommen.
2 minDie EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 10: Einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen + Verfristung bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung schon nach 12 Monaten
Im 10. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um das zukünftige Widerrufsrecht, konkret um die Vereinheitlichung der Widerrufsfrist in der EU. Im Jahre 2013 wird zudem eine Verfristung des Widerrufsrechts normiert werden.
3 minDie EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 9: Neue Tatbestände zum Ausschluss des Widerrufsrechts
Im 9. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um das zukünftige Widerrufsrecht, konkret um die neuen Ausschlusstatbestände des Widerrufsrechts, die vom europäischen Gesetzgeber in die nationalen Gesetz der Mitgliedstaaten eingeführt werden sollen. Nach diesen Ausschlusstatbeständen sind die Vorschriften über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht nicht anwendbar.
2 minDie EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 8: Verbot von kostenpflichtigen Mehrwertdienstrufnummern (z.B. 0180- und 0900-Nummern)
Im 8. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um das Verbot von kostenpflichtigen Mehrwertdienstrufnummern für den Internethandel. Ein weit verbreitetes Phänomen im Internethandel sind gerade diese kostspieligen Mehrwertdienstrufnummern. Regelmäßig müssen Verbraucher teure shared-cost-Nummern (Vorwahl 0180x) oder gar Premiumnummern (Vorwahl 0900) wählen, um mit dem Verkäufer überhaupt in Kontakt treten zu können. Technische Hintergründe haben diese kostspieligen Rufnummern in aller Regel nicht. Vielmehr bieten gerade Premiumnummern manchen Händlern eine erträgliche Einnahmequelle. Zumindest schrecken Premiumnummern Verbraucher ab, mit dem Unternehmer in Kontakt zu treten. Damit ist in Zukunft Schluss.
3 min 1Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 7: Zahlungsaufschläge für Zahlungsarten
Im 7. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um Zahlungsaufschläge für Zahlungsarten. Viele Händler bieten aus Gründen der Konkurrenzfähigkeit Verbrauchern auch solche Zahlungsarten an, denen sie aus verschiedensten Gründen eher ablehnend gegenüberstehen. Für diese unbeliebten Zahlungsarten werden häufig „Strafzuschläge“ erhoben, um die Verbraucher von der Auswahl dieser Zahlungsarten abzuhalten. Dieser Praxis wird durch die Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie ein Riegel vorgeschoben.
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