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von RA Nicolai Amereller und RA Jan Lennart Müller

Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 12: Neues Musterwiderrufsformular für den Verbraucher

News vom 16.11.2011, 11:51 Uhr | Keine Kommentare

Im 12. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um das im Jahre 2013 kommende einheitliche Musterwiderrufsformular für Verbraucher. Nicht genug, dass es ein europäisches Widerrufsbelehrungsmuster geben wird. Anhang I Teil B der EU-Verbraucherrechterichtlinie hält auch für den Verbraucher ein Muster vor, mit dessen Hilfe er seinen Widerruf erklären kann, aber nicht muss!

Dies ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 der EU-Verbraucherrechterichtlinie, der die Ausübung des Widerrufrechts auch in beliebiger anderer Form erlaubt:

„Der Verbraucher informiert den Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen. Der Verbraucher kann zu diesem Zweck entweder

a) das Muster-Widerrufsformular des Anhangs I Teil B verwenden oder

b) eine entsprechende Erklärung in beliebiger anderer Form abgeben, aus der sein Entschluss zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgeht.

Die Mitgliedstaaten legen für das Muster-Widerrufsformular keine weiteren Formvorschriften außer den in Anhang I Teil B genannten fest.“

Nach der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 h) der EU-Verbraucherrechterichtlinie hat der Unternehmer dem Verbraucher bei Bestehen eines Widerrufrechts auch das Musterwiderrufsformular in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen.

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In Zukunft kein Widerruf mehr durch bloße Rücksendung der Ware möglich

Aus der Regelung des Art. 11 Abs. 1 der EU-Verbraucherrechterichtlinie folgt auch, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht künftig nicht mehr rein durch Retournierung der Ware wirksam ausüben kann. Derzeit wird dem Realakt der Retoure ein entsprechender Erklärungswert hin zur Ausübung des Widerrufrechts ausdrücklich durch die Regelung des § 355 Abs. S. 2 Alt. 2 BGB zugemessen.

Damit wird es nach Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie vorbei sein. Der Verbraucher muss sich umstellen, da er sich künftig ausdrücklich erklären muss, um sein Widerrufsrecht auszuüben.

Zumindest ist durch Art. 11 Abs. 2 der EU-Verbraucherrechterichtlinie sichergestellt, dass zur Wahrung der Widerrufsfrist auch künftig die Absendung der eindeutigen Widerrufserklärung durch den Verbraucher, und nicht deren Zugang beim Unternehmer maßgeblich ist.

Auf einem anderen Blatt steht die Umsetzung dieser Neuregelung in der Praxis: Unternehmern kann nicht geraten werden, retournierte Waren ohne eindeutige Widerrufserklärung künftig einfach nicht anzunehmen (weil sie der Ansicht sind, dass der Kaufvertrag mangels ordentlicher Widerrufserklärung gar nicht wirksam widerrufen wurde). Zum einen wird sich die erforderliche Erklärung regelmäßig erst in der Form eines Schreibens im Inneren des Pakets befinden. Zum anderen kann der Verbraucher parallel zur Retoure noch eine wirksame Widerrufserklärung, z.B. per E-Mail abgegeben haben bzw. diese nachholen, solange die Widerrufsfrist noch offen ist.

Auch nach Umsetzung der Richtlinie kann in der Rücksendung der im Wege des Fernabsatzes bezogener Waren an den Unternehmer ein schlüssiges Handeln des Verbrauchers liegen, durch das dessen Wille zur Loslösung vom Kaufvertrag zum Ausdruck kommt, so dass hier die weitere Entwicklung abzuwarten bleibt.

Der Online-Widerruf

Ein Novum ist die durch Art. 11 Abs. 3 der EU-Verbraucherrechterichtlinie vorgesehene Möglichkeit, die Erklärung des Widerrufs auch wirksam online auf der Webseite des Unternehmers erklären zu dürfen:

„Der Unternehmer kann dem Verbraucher zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Möglichkeiten auch die Wahl einräumen, entweder das Muster-Widerrufsformular des Anhangs I Teil B oder eine entsprechende eindeutige Erklärung in beliebiger anderer Form auf der Webseite des Unternehmers elektronisch auszufüllen und abzuschicken. In diesen Fällen hat der Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs zu übermitteln.“

Bislang besteht für die Erklärung des Widerrufs das gesetzliche Formerfordernis der Textform. Künftig wird der Verbraucher sein Widerrufsrecht wirksam ausüben können, wenn ihm auf der Webseite des Unternehmers die Möglichkeit gegeben wird, elektronisch das Musterwiderrufsformular auszufüllen oder eine entsprechende, eindeutige Erklärung in beliebiger Form auf der Webseite vorzunehmen.

Das Anbieten dieses „Online-Widerrufs“ ist jedoch ein freiwilliger Service des Unternehmers, also nicht zwingend vorgeschrieben.

Bietet der Unternehmer dem Verbraucher diese Möglichkeit an, ist er jedoch verpflichtet, dem Verbraucher unverzüglich nach Vornahme dessen Erklärung eine Bestätigung über den Zugang des Widerrufs auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.

Das europäische Musterformular für den Widerruf können Sie hier vorab einsehen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Visual Concepts - Fotolia.com
Nicolai Amereller Autor:
Nicolai Amereller
Rechtsanwalt
Jan Lennart Müller Unter Mitwirkung von:
Jan Lennart Müller
Rechtsanwalt

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