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LG Düsseldorf: Das „Anhängen“ an ein Amazon-Angebot kann eine Irreführung über die betriebliche Herkunft darstellen

Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit dieses „Anhängens“ an vorhandene Amazon-Angebote ist eine Reihe divergierender erstinstanzlicher Rechtsprechung ergangen. Nunmehr hat sich auch das LG Düsseldorf mit Urteil vom 20.01.2014 (Az.: 2a O 58/13) zur Frage geäußert, ob das „Anhängen“ an ein bestehendes Angebot als unzulässig aufzufassen ist. Im Fokus der Entscheidung stand die Mitverwendung einer Markenbezeichnung und einer sog. "ASIN". Lesen Sie mehr zur Entscheidung des LG Düsseldorf.

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LG Köln: Keine Urheberrechtsverletzung beim Anhängen an Produktbilder auf Amazon

Nach Ansicht des LG Köln erklärt sich ein Onlinehändler, der Produktfotografien auf der Internethandelsplattform Amazon einstellt, stillschweigend damit einverstanden, dass diese Bilder auch von anderen Onlinehändlern auf Amazon zur Illustrierung für deren gleichartige Produkte genutzt werden dürfen (LG Köln, Urteil vom 13.02.2014, Az.: 14 O 184/13). Zwar sei die Klausel zur Einräumung von Nutzungsrechten in den AGB von Amazon unwirksam, jedoch habe dies keinen Einfluss auf die tatsächliche Einwilligung des Rechteinhabers in die Mitverwendung der Produktbilder durch andere Mitbewerber. Lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung.

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LG Essen: Das „Anhängen“ an vorhandene Produktbeschreibungen bei Amazon kann wettbewerbswidrig sein

Das „Anhängen“ an vorhandene Produktbeschreibungen von Mitbewerbern bei Amazon hat bereits mehrfach deutsche Gerichte beschäftigt. Nun kommt eine weitere Entscheidung hinzu, die den Händlern bei Amazon Marketplace Kopfzerbrechen bereiten dürfte.

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LG Arnsberg: Amazons "Tell-a-friend"-Funktion ist wettbewerbswidrig! Oder doch nicht?

Das LG Arnsberg (Beschluss vom 08.08.2014, Az.: I-8 O 99/14) sorgt mit einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz für Aufsehen: Das Gericht sieht die Weiterempfehlungsfunktion (sog. "tell-a-friend"-Funktion) auf den Amazon-Seiten als wettbewerbswidrig an! Händler auf der Plattform Amazon können diese Weiterempfehlungsfunktion nicht abschalten, sämtliche Händler sind daher betroffen. Allerdings hatte das LG Arnsberg in einer anderen Sache die Verantwortlichkeit eines Amazon-Händlers abgelehnt, damit ist die Rechtslage ungeklärt. Wir beleuchten die Hintergründe der Weiterempfehlungsfunktion in unserem heutigen Beitrag, lesen Sie hierzu mehr:

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Müssen sich Amazon-Marketplace-Händler der 30-tägigen „Rückgabegarantie“ beugen?

In letzter Zeit erhalten wir gehäuft Anfragen von Händlern, die über den Marktplatz von Amazon.de verkaufen. Dabei geht es um die Frage, ob Marketplace-Händler in Bezug auf die Rückgabe von Waren hinsichtlich der Rückgabefrist denselben Standard bieten müssen wie Amazon selbst. Der Verkäuferservice von Amazon.de vertritt hier eine unseres Erachtens seltsame Ansicht…

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OLG Köln: wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit des Online-Händlers für von Amazon eigenmächtig in Angebote eingefügte Preisangaben

Der Internetgigant Amazon eröffnet Händlern zwar die Möglichkeit, auf Basis der hohen Besucherfrequenz und der Reputation des Online-Unternehmens mehr Kunden zu erreichen und den eigenen Warenabsatz zu fördern. Regelmäßig können die Angebote auf der Verkaufsplattform jedoch nicht vom jeweiligen Händler vollautonom gestaltet werden, sondern sie werden vielmehr durch von Amazon selbst vorgegebene verkaufsfördernde Elemente ergänzt. Wie eine aktuelle Entscheidung des OLG Köln zeigt, kann das ganz gehörig nach hinten losgehen...

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Amazon: AGB, Widerrufsbelehrung und Co. - was Amazon-Händler beachten sollten!

Amazon ist eine der wichtigsten Plattformen im deutschen und internationalen E-Commerce – entsprechend viele Onlinehändler bieten ihre Waren auf Amazon an. Die IT-Recht Kanzlei München bietet Onlinehändlern auf Amazon rechtssichere AGB an, und zwar schon ab 9,99 € monatlich (zzgl. MwSt.). Darin inbegriffen ist auch ein juristischer Pflegeservice der Rechtstexte, der für dauerhafte Rechtssicherheit der Texte (AGB incl. Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung/ Widerrufsformular) sorgt. Lesen Sie mehr zur Notwendigkeit der Verwendung von AGB und Co. in diesem Beitrag!

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Die Verwendung fremder EAN/ Anhängen auf Amazon: Diesmal das LG Berlin zu dieser Problematik

Das rechtliche Thema der Mitverwendung fremder EAN/ GTIN auf der Plattform Amazon beschäftigt viele Händler und auch die Gerichte wurden mittlerweile angerufen, um die rechtliche Zulässigkeit des Anhängens an Amazon-Angebote klären zu lassen. Während das LG Bremen und das LG Bochum bereits gerichtliche Entscheidungen getroffen hatten, hatte auch das LG Berlin (Beschluss vom 25.011.2011, Az.: 15 O 436/11) über die Frage der Mitverwendung der EAN/ GTIN in einem besonders gelagerten Fall zu entscheiden gehabt. Lesen Sie mehr zu diesem Urteil.

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LG Bochum: Große Abmahngefahr auf Amazon! Lieferfristangaben von mehr als 3 Wochen sind wettbewerbswidrig

Das LG Bochum hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 03.07.2013, Az.: I-13 O 55/13) entschieden, dass es einen Wettbewerbsverstoß darstelle, wenn für alltägliche Gegenstände im E-Commerce Lieferfristen von mehr als 3 Wochen vorbehalten werden. Dieses Urteil führt zu erheblichen Problemen in der Rechtspraxis, insbesondere auf der Plattform Amazon ist die Lieferzeitangabe „Gewöhnlich versandfertig in 3 bis 5 Wochen“ als optionaler Standardtext in einer Vielzahl von Angeboten enthalten. Die betroffenen Online-Händler laufen nunmehr Gefahr wegen dieser Angabe kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des LG Bochum.

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Amazon Suchmaske im Marketplace-Shop: Markenverletzungen vorprogrammiert?

Online-Händler, die die Verkaufsplattform Amazon Marketplace nutzen, mussten in der Vergangenheit schon das ein oder andere Mal um die Rechtssicherheit ihrer Online-Präsenz fürchten. Nun droht dort neues rechtliches Ungemach. So erhielt ein Marketplace-Händler heute ein Schreiben von einer Frankfurter Rechtsanwaltskanzlei, in dem er auf eine angebliche Markenrechtsverletzung im Rahmen seines Amazon Marketplace-Shops hingewiesen wird.

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Händler haften für Wettbewerbsverstöße durch Amazon bei AdWords-Werbung

Millionen Onlinehändler nutzen die Plattform Amazon für ihren Warenabsatz. Doch neben großen wirtschaftlichen Gewinnen, bringt dies auch große Abmahnungsgefahren mit sich. Die Rechtsprechung hat eine verschuldensunabhängige Haftung der Händler für Wettbewerbsverstöße seitens Amazon im Zusammenhang mit ihren Angeboten etabliert. Aktuell hat das LG Frankfurt in seinem Beschluss vom 07.11.2012 (Az.: 2-06 O 552/12) klargestellt, dass Amazon-Händler für wettbewerbswidrige AdWords-Anzeigen haften, selbst wenn nicht sie, sondern Amazon ohne deren Wissen diese geschaltet haben.

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LG Köln: Funktion „Stellen Sie Ihre eigenen Bilder ein“ auf Amazon stellt große Haftungsfalle dar

Das LG Köln hatte im Rahmen eines Hinweises im Sitzungsprotokoll (Beschluss vom 16.11.2012, Az.: 28 O 814/11) darauf hingewiesen, dass die Funktion „Stellen sie Ihre eigenen Bilder ein“ für Händler auf Amazon zu einem urheberrechtlichen Haftungsrisiko werden kann. Lesen Sie mehr über den Hinweis des LG Köln.

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Amazon: greift in die Rechtstexte von Amazon-Händlern ein!

Heute erreichte uns die Nachricht eines Amazon-Händlers, der sich darüber wunderte, dass auf seiner Verkäufer-Seite bei Amazon plötzlich zwei Widerrufsbelehrungen dargestellt wurden.

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AGB für Amazon: Rechtssichere Texte

Amazon ist eine der wichtigsten Plattformen im deutschen und internationalen e-Trade – entsprechend viele Onlinehändler bieten ihre Waren in einem eigenen Amazon-Shop an. Diesen Verkäufern bietet die IT-Recht Kanzlei München ab sofort rechtssichere Allgemeine Geschäftsbedingungen an, und zwar schon ab € 10 monatlich (zzgl. MwSt.). Darin inbegriffen ist auch ein juristischer Update Service, der für dauerhafte Rechtssicherheit der AGB-Texte (incl. Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung) sorgt. Und selbstverständlich haften wir auch für die Abmahnsicherheit unserer Texte.

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Amazons spontane Änderung der Rückgabebedingungen-Anzeige von Händlern für einen Tag

Wir hatten bereits berichtet, dass die Verkaufsplattform Amazon geplant hatte, die Rückgabebedingungen-Anzeige im Rahmen der Händler-Accounts abzuändern und zwar indem man einfach auf die Rückgabebedingungen von Amazon selbst verlinke. Die Änderung drohte Amazon mit Datum zum 06.08.2012 den Händlern an, passiert ist an diesem Tage (noch) nichts.

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Amazon und die „angedrohte“ Änderung der Rückgabebedingungen-Anzeige

Als wären die fernabsatzrechtlichen Vorgaben und die bevorstehenden Änderungen durch die Button-Lösung für die Händler nicht schon genug, tritt Amazon mit weiteren Anforderungen an seine Händler heran. Derzeit versendet Amazon an seine Händler eine harmlos klingende E-Mail mit dem Titel „Rückgabebedingungen-Anzeige auf Ihren Verkäuferseiten“. Amazon fordert seine Händler plötzlich auf, Rückgabebedingungen anzubieten, die mindestens so vorteilhaft sind wie die Rückgabebedingungen von Amazon.

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So nicht! Einfügen einer Marke in eine Amazon-Beschreibung ohne Information der Mitnutzer ist rechtsmissbräuchlich

Das OLG Frankfurt hat entschieden (Urteil vom 27.10.2011, Az. 6 U 179/10), dass das Einfügen einer Marke in eine Amazon-Beschreibung, welche von mehreren Mitbewerbern genutzt wird, rechtsmissbräuchlich ist, wenn die Mitbewerber abgemahnt werden, ohne dass diese zuvor informiert worden sind.

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Amazon-Affiliates - Haftungsfalle für Online-Händler auf Amazon Marketplace

Affiliates von Amazon (Werbepartner von Amazon, die am Amazon Partner-Programm teilnehmen) listen Angebote der Online-Händler, die am Amazon Marketplace teilnehmen auf ihren eigenen Internetseiten auf und setzen einen Link auf den jeweiligen Händlershop. Sind die Angaben auf der Affiliate-Seite wettbewerbswidrig, schnappt die Haftungsfalle zu...

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Amazon: Abmahnung einer Händlerin wegen Mitbenutzung der EAN

Aktuell wurde eine Händlerin auf der Verkaufsplattform Amazon (www.amazon.de) abgemahnt, da sie sich an ein Angebot einer Mitbewerberin angeschlossen hatte. Die Abmahnerin erhebt gegen die Abgemahnte den Vorwurf der wettbewerbswidrigen Irreführung betreffend der betrieblichen Herkunft der Waren und fordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

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Achtung: Abmahnrisiko für Amazon-Marketplace-Händler

Wie die IT-Recht Kanzlei bereits berichtete, wurde kürzlich ein Händler, der über die Internethandelsplattform Amazon Marketplace Waren zum Verkauf anbot und dabei das Produktbild eines ebenfalls bei Amazon Marketplace registrierten Mitbewerbers nutzte, vom Landgericht Nürnberg-Fürth wegen einer Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung verurteilt.

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