Das Landgericht Gießen setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Beschluss vom 6.10.2008 / Az. 8 O 103/08) einen Streitwert von 10.000 Euro fest. Der wettbewerbsrechtliche Fauxpas: Der betroffene Amazon-Händler hatte keine Widerrufsbelehrung veröffentlicht.
So untersagte das Landgericht Gießen dem Antragsgegner, bei Amazon Bücher Endverbrauchern anzubieten, ohne die gemäß § 312c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV erforderlichen Informationen über ein gesetzliches Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß §§ 355, 356, 312d BGB zur Verfügung zu stellen.
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Gerd Altmann(geralt) / Pixelio
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